Pflanzenschutzmittel im Wald

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) ist im Wald verboten (WaG, Art. 18), da sie umweltschädlich sind und sich dort anreichern. Ausnahmen sind möglich, wenn es für den Bewirtschafter keine andere Lösung gibt. Personen, die PSM im Wald verwenden möchten, müssen einen Führerschein oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Sie haben auch die Möglichkeit, den Anweisungen eines Dritten zu folgen, der eine Genehmigung besitzt.

Die Verwendung von PPh muss unbedingt unter Einhaltung der geltenden Vorschriften erfolgen.

Können im Wald Pflanzenschutzmittel nicht durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten, erteilt die zuständige kantonale Behörde in Abweichung vom Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe d eine Bewilligung nach den Artikeln 4–6 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (ChemRRV, Anhang 2.5, 1.2 Ausnahmen) :

a. zur Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist;

b. zur Behandlung von geschlagenem Holz mit Insektiziden, die gestützt auf die Pflanzenschutzmittelverordnung für die Kultur «Liegendes Rundholz im Wald und auf Lagerplätzen» zugelassen sind, auf dazu geeigneten Plätzen, sofern das Holz nicht rechtzeitig abgeführt werden kann, diese Plätze nicht in den Zonen S1, S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen liegen und wirksame Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden;

c. in forstlichen Pflanzgärten ausserhalb der Zonen S1, S2, S3 und Sh von Grundwasserschutzzonen;

d. zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist.

Der Antrag erfolgt über das nebenstehende Formular.

 

Kontact

Jonas Erasmus Lehner

Wissenschaftlicher Mitarbeiter Bewirtschaftung
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