Artikel 32 - Qualifikationsverfahren für Erwachsene

Für alle Berufe, die durch das Bundesgesetz geregelt sind, ist es mit einer mehrjährigen Erfahrung im entsprechenden Beruf möglich, den Titel zu erhalten, indem das Qualifikationsverfahren abgeschlossen wird (früher Lehrabschlussprüfung).
Sie benötigen keinen Lehrvertrag und Sie können weiterhin Ihren Beruf im Rahmen Ihres Arbeitsvertrags ausüben.

Die Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung nach Artikel 32 erfordert ein erhebliches Engagement. Daher empfehlen wir Interessierten, die sich nach dem 30. Mai anmelden, das Qualifikationsverfahren nicht im Folgejahr, sondern zwei Jahre später zu absolvieren. Dies erlaubt eine bestmögliche Erarbeitung des Prüfungsstoffes und die Integration in die Berufsfachschule (maximal ein Jahr).

Art. 32: Neues Verfahren

Interessiert ? Informieren Sie sich auf dem Merkblatt unter «Dokumente» auf unserer Internetseite (www.vs.ch/cpa) und vereinbaren Sie bei Bedarf ein Beratungsgespräch.

Der Prozess von der Anmeldung bis zur Ausstellung des EFZ vollständig auf der digitalen Plattform in folgenden 7 Etappen:

  1. Anmeldung
  2. Prüfung der Anmeldung
  3. Constitution des Anmeldedossiers
  4. Prüfung des Anmeldedossiers
  5. Allfällige Kurse an der Berufsfachschule (Fachunterricht und / oder Allgemeinbildung)
  6. Qualifikationsverfahren
  7. Ausstellung EFZ

Der ganze Prozess nimmt in der Regel rund 1-2 Jahre in Anspruch.

Wichtige Informationen zur Erstellung des Dossiers finden Sie hier

Kosten

Eine Gebühr von CHF 200 wird zum Zeitpunkt der Anmeldung erhoben für Personen, die seit mindestens zwei Jahren im Kanton Wallis wohnhaft sind. In anderen Fällen wenden Sie sich direkt an die Fachstelle Berufsabschluss für Erwachsene..

Kurse zur Prüfungsvorbereitung sind nicht obligatorisch, aber sehr zu empfehlen. Sie verursachen keine zusätzliche Gebühr, wenn sie an Walliser Berufsfachschulen besucht werden. In anderen Fällen (private oder ausserkantonale Ausbildung) gilt dieAnpassung der Berufsfachschulvereinbarung (BFSV).

Zulassungsbedingungen

Nach Artikel 32 der Verordnung über die Berufsbildung müssen Sie mindestens 5 Jahre Berufserfahrung haben, um direkt zu Prüfungen zugelassen zu werden, davon 2 bis 4 Jahren im angestrebten Beruf.

Darüber hinaus müssen Sie über Sprachkenntnisse in Deutsch mindestens auf Niveau B2 verfügen.