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Kurzarbeit und Coronavirus
Was ist die Kurzarbeit ?
Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) dient dazu, vorübergehend Arbeitsausfälle zu kompensieren.
Verfahren
Das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit wird bis Ende August beibehalten. Voranmeldungen, bei denen die Bewilligung am 1. September 2021 oder später beginnen soll, müssen wieder per ordentlichem Verfahren eingereicht werden.
Die Formulare zur Voranmeldung von Kurzarbeit finden Sie auf der Seite eServices und Formulare für Kurzarbeitsentschädigung.
Sie können auch das Formular per Post (in 2 Exemplaren) an die DIHA senden.
Es ist wichtig, dass das Gesuch vollständig ist (mit Angabe der BUR-Nr., des Tätigkeitsbereichs und der Arbeitslosenkasse), damit es ohne Verzögerung bearbeitet werden kann.
Fragen zur Kurzarbeit
Haben Gesellschafter Anspruch auf KAE?
- Der ausserordentliche KAE-Anspruch von arbeitgeberähnlichen Angestellten sowie deren Ehepartner oder eingetragenen Partnern, die im gleichen Unternehmen arbeiten, wird mit Wirkung auf den 1. Juni 2020 aufgehoben. Das Gleiche gilt für den Ehepartner oder eingetragenen Partner des Arbeitgebers, die im gleichen Unternehmen arbeiten.
Wie sieht es für Selbstständigerwerbende aus?
- Selbstständigerwerbende haben keinen Anspruch auf KAE.
- Selbstständigerwerbende können hingegen für ihre Mitarbeiter KAE beantragen.
Gibt es Wartefristen?
- Die Voranmeldefrist wurde für die Zeit vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 aufgehoben (Änderungen des COVID-19 Gesetzes vom 19. März 2021).
Was muss man tun, wenn man den positiven Entscheid der DIHA erhalten hat?
- Sie müssen Ihre Arbeitslosenkasse für das weitere Vorgehen (Abrechnung, Zahlung, …) kontaktieren.
Wo erhält man zusätzliche Informationen?
- Sie können Ihre Fragen per E-Mail senden an: diha-kae-alv@admin.vs.ch.