Ausübung der Stiftungsaufsicht
Das Departement für Sicherheit übernimmt unter Vorbehalt einer Befugnisübertragung die Aufsicht über die Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Bezirken desselben angehören.
Bei der Eintragung der Stiftung ins Handelsregister teilt der Vorsteher des Handelsregisteramtes die Errichtung der Stiftung der Stiftungsaufsichtsbehörde mit, damit diese über die Ausübung der Aufsicht entscheidet.
Gehört die Stiftung nach ihrer Bestimmung der Gemeinde an, fällt deren Aufsicht dem Gemeinderat zu.
Gehört die Stiftung nach ihrer Bestimmung dem Bezirk oder mehreren Gemeinden desselben Bezirkes an, fällt deren Aufsicht dem Präfakten zu.