Adoption und Namensänderung
Adoption
Für das Adoptionsverfahren sind verschiedene Ämter zuständig, unter anderem das Amt für Kindesschutz und die Dienststelle für Bevölkerung und Migration.
Nach Abschluss des Verfahrens entscheidet das Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport über die Adoption.
- Gemeinschaftliche Adoption (national und international) - gem. Art. 264 ff ZGB
- Stiefkind-Adoption (des Ehegatten, Partners oder Konkubinatspartners) - gem. Art. 264c ff ZGB und Adoption volljähriger Personen - gem. Art. 266 ff ZGB für alle Auskünfte betreffend diese zwei Adoptionsarten, kontaktieren Sie bitte direkt die Dienststelle für Bevölkerung und Migration (siehe Kontakt)
- Nachforschung der leiblichen Eltern oder des adoptierten Kindes - gemäss
art. 268b ff ZGB
Das Schweizer Zivilgesetzbuch ZGB (Art. 264 ff) liefert die notwendigen Informationen für alle Personen, die an einer Adoption interessiert sind.
Dokumente
Die Adoptionsformulare können bei unserer Dienststelle bezogen werden.
Namensänderung
Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe gemäss Art. 30 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vorliegen. Als Name gilt der Familien- und Vorname, der in den Zivilstandsregistern eingetragen ist. Nicht unter diese Bestimmung fallen Rufnamen, Pseudonyme, Künstlernamen, etc.
Das Gesuch um Namensänderung ist schriftlich an folgende Adresse zu senden, sofern die betroffene Person im Kanton Wallis ihren Wohnsitz hat:
Dienststelle für Bevölkerung und Migration
Bahnhofstrasse 39
Postfach 478
1951 Sion
Dokumente
Das Gesuchsformular um Änderung des Vor- oder Familiennamens kann bei unserer Dienststelle bezogen werden.