Einreise und Aufenthalt
Antragsformular für eine Aufenthaltsbewilligung
Das Formular muss ausgefüllt, datiert und unterschrieben und an das Einwohnermeldeamt Ihrer Wohngemeinde zurückgesendet werden, wenn Sie Ihre Ankunft ankündigen oder eine Verlängerung Ihrer Bewilligung beantragen. Ab dem Datum Ihrer Ankunft haben Sie 14 Tage Zeit, dies zu tun.
Kontakt
Service de la population et des migrations
Avenue de la Gare 39
1950 Sion
Unser Schalter befindet sich im ersten Stock und ist wie folgt geöffnet:
von Montag bis Freitag: von 08:30 bis 11:30 Uhr
am Mittwoch: von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr (bis 16:00 am Vorabend der Feiertage)
Telefon 027 606 55 52
Aufenthalt zu touristischen Zwecken
GRUNDSATZ
Personen, die in die Schweiz einreisen wollen, müssen im Besitz eines gültigen nationalen Identitätsdokumentes sein, das für den Grenzübertritt anerkannt ist. Wenn erforderlich, muss die Person zusätzlich im Besitz eines Visums sein.
STAATSANGEHÖRIGE DER EU/EFTA
Die maximale Dauer eines Aufenthaltes zu touristischen Zwecken liegt bei drei aufeinander folgenden Monaten. Auf eine Zeitspanne von 12 Monaten darf die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate nicht überschreiten (2x3 Monate).
STAATSANGEHÖRIGE VON DRITTSTAATEN (NICHT EU/EFTA)
Drittstaatsangehörige, die für touristische Zwecke in die Schweiz kommen, können sich dort auf eine Zeitspanne von sechs Monaten gerechnet während drei Monaten ohne Bewilligung aufhalten. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt müssen sie den Schengen-Raum mindestens während den folgenden drei Monaten verlassen.
Staatsangehörige gewisser Länder müssen für ihren Aufenthalt zu touristischen Zwecken ein Visum beantragen. Wenn in diesen Fällen die Gültigkeitsdauer des Visums kürzer ist, muss sie berücksichtigt werden.
Für die Gewährung oder Verweigerung eines Touristenvisums ist die für den Wohnsitz des Gesuchstellers zuständige schweizerische Auslandvertretung zuständig. Für weitere Informationen oder Auskünfte über das zu befolgende Vorgehen und/oder die nötigen Dokumente für die Behandlung des Gesuchs raten wir Ihnen, direkt mit dieser Vertretung Kontakt aufzunehmen.
Arbeitssuche
Alle EU-/EFTA-Staatsangehörigen können sich in der Schweiz aufhalten, um Arbeit zu suchen.
Während den ersten drei Monaten können sie sich ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten.
Nach drei Monaten Aufenthalt muss sich die arbeitsuchende Person bei der Fremdenkontrolle ihrer Wohngemeinde anmelden. Insofern sie über ausreichend finanzielle Mittel für das Aufkommen für ihren Lebensunterhalt und für eine Kranken- und Unfallversicherung verfügt, wird ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA für eine Dauer von drei Monaten erteilt.
Bei Ablauf der Bewilligung kann diese um sechs Monate verlängert werden, insofern die betreffende Person wirklich nach einer Arbeit gesucht hat und sofern innerhalb dieser Zeitspanne eine wahrhafte Aussicht auf eine Anstellung besteht.
Familiennachzug
Sinn und Zweck des Familiennachzuges ist es, das Zusammenleben der Familie zu ermöglichen und rechtlich abzusichern. Es ist zwingend, dass die Personen im gemeinsamen Haushalt leben.
Je nach Nationalität oder Ausweis der in der Schweiz wohnhaften Person, kann die Erteilung der Bewilligung an weiteren Bedingungen geknüpft werden, insbesondere über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen oder nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein.
Als Familienmitglieder einer aus der EU/EFTA stammenden Person gelten dabei:
- der Ehegatte / die Ehegattin
- die Kinder und Enkelkinder unter 21 Jahren oder denen Unterhalt gewährt wird
- die Eltern und Grosseltern, denen Unterhalt gewährt wird
- der eingetragene Partner / die eingetragene Partnerin
Als Familienmitglieder einer aus der Nicht-EU/EFTA stammenden Person gelten dabei:
- der Ehegatte / die Ehegattin
- Kinder unter 18 Jahren
- der eingetragene Partner / die eingetragene Partnerin
Eine Person aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat, die einem Familienmitglied in die Schweiz nachfolgen will, muss bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung ein Visumgesuch (Visum D) einreichen. In diesem Fall muss der Familiennachzug innerhalb von 5 Jahren geltend gemacht werden. Bei Kindern über 12 Jahren innerhalb von 12 Monaten.
Alle Personen, die mit dem Ziel in die Schweiz einreisen, sich voraussichtlich für längere Zeit hier aufzuhalten, müssen sich nach ihrer Ankunft innerhalb von 14 Tagen bei ihrer Wohngemeinde anmelden.
Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung durch Familiennachzug erhalten haben, können auf dem gesamten Schweizer Gebiet einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Bei Trennung des Paares oder Scheidung kann die Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten / der ausländischen Ehegattin unter gewissen Bedingungen erneuert werden.
Studieren in der Schweiz
STAATSANGEHÖRIGE DER EU/EFTA
EU-/EFTA-Staatsangehörige (Link auf die Liste mit den entsprechenden Ländern) können sich als Studierende in der Schweiz aufhalten, insofern sie über ausreichend finanzielle Mittel zum Aufkommen für ihren Lebensunterhalt und über eine Kranken- und Unfallversicherung verfügen. Ihnen wird eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA zu Studienzwecken für höchstens ein Jahr ausgestellt. Diese kann von Jahr zu Jahr bis zum Ende der Ausbildung erneuert werden, sofern die Bedingungen erfüllt bleiben.
Eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken wird nur Studierenden erteilt, die eine anerkannte Schule besuchen, welche eine Vollzeitausbildung anbietet und deren Programm mindestens 20 Kurseinheiten pro Woche umfasst.
Unter gewissen Bedingungen kann eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden.
Nach ihrer Ankunft in der Schweiz müssen sich die Studierenden innerhalb von 14 Tagen bei der Fremdenkontrolle ihrer Wohngemeinde anmelden.
STAATSANGEHÖRIGE VON DRITTSTAATEN (NICHT EU/EFTA)
Drittstaatsangehörige, die in der Schweiz studieren wollen, müssen bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung ein Einreisegesuch stellen. Sie müssen die folgenden Auskünfte und/oder Dokumente liefern:
- einen persönlichen Studienplan, in dem das angestrebte Diplom genannt wird
- einen Lebenslauf
- eine Bescheinigung der gewählten Schule (Bestätigung, dass der/die Gesuchsteller/in über das erforderliche Ausbildungsniveau und über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, um den geplanten Kursen zu folgen)
- einen Beleg, dass die Schulkosten bezahlt wurden
- eine Bescheinigung, dass die betreffende Person während ihres Studiums über ausreichende Lebensgrundlagen verfügt
Zudem muss der/die Studierende über eine angemessene Unterkunft verfügen und die Betreuung von minderjährigen Kindern muss gewährleistet sein.
Im Allgemeinen wird nur eine einzige Aus- oder Fortbildung von maximal acht Jahren Dauer bewilligt.
Eine Aufenthaltsbewilligung für ein Studium wird nur Studierenden erteilt, die eine anerkannte Schule besuchen, welche eine Vollzeitausbildung anbietet und deren Programm mindestens 20 Kurseinheiten pro Woche umfasst.
Studierende aus Drittstaaten können unter gewissen Bedingungen einer Nebenerwerbstätigkeit nachgehen.
Nach ihrer Ankunft in der Schweiz müssen sie sich innerhalb von 14 Tagen bei ihrer Wohngemeinde anmelden.
Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)
Die Niederlassungsbewilligung verleiht ihrem Inhaber/ihrer Inhaberin ständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Die Niederlassungsbewilligung bleibt gültig, solange ihr Inhaber/ihre Inhaberin seinen/ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Zu Kontrollzwecken wird diese Bewilligung jedoch jeweils für eine Zeitspanne von fünf Jahren ausgestellt.
Um die Kontrollfrist ihrer Niederlassungsbewilligung zu verlängern, muss sich die betroffene Person spätestens 14 Tage vor deren Ablauf bei der Fremdenkontrolle ihrer Wohngemeinde melden.
ERLANGEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Grundsatz
In der Schweiz niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer können nach einem ordentlichen und ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren eine Niederlassungsbewilligung erhalten, wobei sie während der letzten fünf Jahre im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsbewilligung sein müssen.
Besondere Fälle
Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem ordentlichen und ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalt erteilt werden. Das ist der Fall für:
- die Ehegatten von Schweizern/Schweizerinnen
- die Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung
- die Staatsangehörigen folgender Länder: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Andorra, Fürstentum Liechtenstein, Fürstentum Monaco, Griechenland, Vereinigtes Königreich, Irland, Island, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Republik San Marino, Schweden, Spanien, Vatikan, Vereinigte Staaten von Amerika
- die Personen, welche eine gute Integration nachweisen können
- die Staatenlosen
Die Kinder ausländischer Herkunft unter zwölf Jahren eines Schweizers/einer Schweizerin oder die Kinder einer Person mit einer Niederlassungsbewilligung haben von ihrer Ankunft in der Schweiz oder von Geburt an Anspruch auf die Gewährung einer Niederlassungsbewilligung.
ABWESENHEITSBEWILLIGUNG
Wenn die Person, die eine Niederlassungsbewilligung besitzt, die Schweiz ohne Ankündigung verlässt, läuft ihre Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten ab. Es ist indessen möglich, im Falle von verlängerten Aufenthalten im Ausland seine Niederlassungsbewilligung während vier Jahren zu behalten.
Wenn sich die Person, die eine Niederlassungsbewilligung besitzt, für eine länger als sechs Monate, jedoch kürzer als vier Jahre dauernde Zeitspanne im Ausland niederlassen will oder muss (z.B. Studienaufenthalt, Militärdienst, berufliche Verpflichtungen usw.), kann sie bei der Dienststelle für Bevölkerung und Migration ein Gesuch um eine Abwesenheitsbewilligung einreichen.
Kantonswechsel
STAATSANGEHÖRIGE DER EU/EFTA
Staatsangehörigen der EU/EFTA kommt die geographische und berufliche Mobilität zu. Ihre Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist auf dem gesamten Schweizer Gebiet gültig. Bei einem Wechsel ihres Wohnkantons wird eine neue Bewilligung aufgrund der Adressänderung ausgestellt.
Den Wechsel ihrer Wohnadresse müssen sie ihrer alten und ihrer neuen Wohngemeinde jedoch innerhalb von 14 Tagen mitteilen.
STAATSANGEHÖRIGE VON DRITTSTAATEN (NICHT EU/EFTA)
Drittstaatsangehörige können nur in einem einzigen Kanton über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügen. Diese Bewilligung ist nur auf dem Gebiet des Kantons, der sie ausgestellt hat, gültig.
Wenn Drittstaatsangehörige den Kanton wechseln und ihren Wohnort ins Wallis verlegen wollen, müssen sie bei der Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM) im Voraus die entsprechende Bewilligung beantragen.
Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) haben keinen Anspruch auf einen Kantonswechsel. Ihr Gesuch wird der DBM freigestellt.
Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) haben Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe (z.B. Sozialhilfe, Verurteilungen usw.) vorliegen.
Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) haben Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen (z.B. dauerhafte und starke Abhängigkeit von Sozialhilfe, Verurteilungen usw.).
Drittstaatsangehörige können ohne Anmeldung vorübergehend bis zu drei Monate pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton wohnen.
Bemerkung:
Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, die in einem anderen Kanton gültig ist, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Rückreisevisum
Wenn eine Person sich ins Ausland begeben muss, kann es der Fall sein, dass sie in diesem Zeitpunkt nicht im Besitze ihrer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (zur Verlängerung eingereicht wurde, verloren gegangen ist oder gestohlen wurde). Um Probleme, zur Rückreise in die Schweiz oder eines Transits an den Schengen-Grenzen zu vermeiden, kann die Person ein Rückreisevisum bei der Dienststelle für Bevölkerung und Migration verlangen.
Ein Rückreisevisum wird in folgenden Fällen erteilt:
- Todesfall eines Familienangehörigen des Gesuchstellers (Todesschein vorlegen)
- Krankheit/Hospitalisierung eines Familienangehörigen des Gesuchstellers (ärztliches Zeugnis vorlegen)
- wichtige berufliche Gründe (Beweise beilegen)
- Fehler, Verspätungen bei der DBM bei der Bewilligungsausstellung
- Falls dem Ausländer, dessen Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung hängig ist, der Aufenthalt in der Schweiz während des Verfahrens gestattet wurde (Art. 17 Abs. 2 AIG)
Unterlagen, welche für die Erstellung eines Rückreisevisums vorgelegt werden müssen:
- 1 Passfoto
- gültiger nationaler Reisepass
- Begründung (gemäss den zuvor erwähnten Fällen)
- Visumantragsformular (am Schalter der DBM auszufüllen)
Dauer für die Erstellung eines Rückreisevisums:
- 1 Werktag
Kosten für die Erstellung eines Rückreisevisums:
- Rückreisevisum für Erwachsene: CHF 85.-
- Rückreisevisum für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren: CHF 42,50.-
- Kostenloses Visum für Kinder unter 6 Jahren
Barzahlung in Schweizer Franken bei der Rückgabe des Passes