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Die erste operative Phase des Projekts wurde erfolgreich abgeschlossen. Bis zum 27.11.2024 wurden im Rahmen dieser Initiative 42 Gemeinden erfolgreich aktiviert.
Mehrere andere Gemeinden haben sich ebenfalls für diesen Übergang engagiert.
Parallel zu diesen Umsetzungen arbeiten wir daran, diese Migration auf alle Walliser Gemeinden auszuweiten.
Dieser gemeinsame Schritt hin zu einer weiter fortgeschrittenen Digitalisierung wird dazu beitragen, die Verwaltungsprozesse zu vereinfachen und die Effizienz unserer Dienstleistungen zu verbessern.
KONTAKTE
Gilles Heyd
@ E-Mail Adresse gilles.heyd@admin.vs.chJulien De Perrot
@ E-Mail Adresse julien.deperrot@bluesoft-group.comFAQ - Häufige Fragen
eUmzug ist ein Online-Tool mit Selbstbedienung für die Bürger, mit dem sie ihre Informationen und Dokumente, die sie für einen Umzug benötigen, zuhanden der Wegzugs- und Zuzugsgemeinden sammeln können. Sie erhalten diese Informationen und Dokumente also schneller und zentral per E-Mail und per Benachrichtigung in Ihrem System der Einwohnerkontrolle, der Rest Ihrer Arbeit bleibt gleich (Kontrolle der bereitgestellten Informationen und Dokumente...).
Sie erhalten die Daten/Dokumente schneller, die Gemeinde hat ihre Gebühren im Voraus bezahlt, und vor allem haben Ihre Bürger Zugang zu einem Service, der durch den Komfort, den er ihnen bietet, sehr geschätzt wird. Info: 60% der Schweizer Bevölkerung kann bereits davon profitieren und befürwortet diesen Service.
Nein, aber der Kanton Wallis fördert seine schnelle Einführung stark, indem er Sie während dieser Projektphase bei der Implementierung unterstützt.
Praktisch nicht existent, dieser Dienst aktualisiert Ihre Dateien nicht und bei Zehntausenden von Nutzungen gab es ein oder zwei Fälle von Identitätsdiebstahl in Form eines schlechten Familienwitzes. Die Tatsache, dass die umzugswillige Person mit ihrer Kreditkarte oder ihrem Twint im Voraus bezahlen muss, macht jeden Betrug uninteressant.
Gemäss dem Gesetz über die Einwohnerkontrolle Art. 8 Ab.3 : für die Anmeldung von bevormundeten Personen ist ihr gesetzlicher Vertreter zuständig.
Jedes Mal muss man sich auf die Ernennungsurkunde beziehen, die dem Beistand ausgestellt wurde (von der KESB ernannt). In der Ernennungsurkunde wird festgehalten, welche Beistandschaft besteht, wer der Beistand ist und wie weit sein Mandat reicht.
Um einen Umzug administrativ durchzuführen :
- Generalbeistandschaft: Nur der Beistand kann handeln -> ACHTUNG IN DIESEM FALL IST DER WOHNSITZ IMMER AM SITZ DER KESB (ART. 26 ZGB).
- Vertretungsbeistandschaft (ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit der betroffenen Person): der Beistand kann handeln; die geschützte Person kann es auch.
- Vertretungsbeistandschaft (mit Einschränkung der Handlungsfähigkeit der betroffenen Person): nur der Beistand kann handeln.
- Begleitbeistandschaft: nur die geschützte Person kann handeln.
- Mitwirkungsbeistandschaft (selten): die geschützte Person kann handeln, benötigt aber die Zustimmung des Beistands.
Die Plattform eUmzug blockiert automatisch Personen unter Beistandschaft, die versuchen, eUmzug zu nutzen, obwohl ihre Beistandschaft dies nicht zulässt.
In dieser ersten Implementierungsphase wurden die folgenden Parameter angewendet:
- Service nur für Schweizer Bürger, die zwischen zwei Schweizer Gemeinden umziehen.
- Meldung maximal 30 Tage vor ihrem Wegzugsdatum
- Meldung maximal 30 Tage nach ihrem Ankunftsdatum.
Anmerkung: man kann die maximale Abweichung zwischen dem Wegzugs- und dem Zuzugsdatum nicht parametrisieren, da das Tool möglichst realitätsgetreue Informationen übermitteln soll, die Eingabe in Ihr System jedoch in Ihrer Verantwortung liegt.