Coronavirus - Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz: Bewährte Praktiken beibehalten!
Ab dem 17. Februar 2022 fällt ein Grossteil der mit COVID-19 verbundenen Massnahmen weg. Dies gilt insbesondere für die Maskentragepflicht am Arbeitsplatz und die Empfehlung zur Telearbeit. Die Pflicht, gefährdete Personen zu schützen, wurde am 30. März 2022 abgeschafft. Die im Arbeitsgesetz verankerte Pflicht des Arbeitgebers, seine Angestellten zu schützen, bleibt jedoch bestehen.
Der Arbeitgeber kann nun also frei entscheiden, ob er Massnahmen wie Homeoffice oder das Tragen einer Maske für bestimmte Risikosituationen verlängern möchte. Auch Arbeitnehmern, die aus Gründen des persönlichen Schutzes ebenfalls eine Maske tragen möchten, steht es frei, dies zu tun.
Am Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass seine Angestellten die Hygiene- und Abstandsempfehlungen der Gesundheitsbehörden einhalten, indem er alle Rahmenbedingungen dafür umsetzt.
Selbstbewertung und Massnahmen am Arbeitsplatz
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Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse
1951 Sion