Einrichtung der Räume oder Arbeitsplätze
Arbeitsräume
Beim Bau und bei der Einrichtung von Arbeitsräumen sind bestimmte Regeln zu beachten, um die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen und deren Sicherheit zu garantieren. Der Hauptvorteil dieser vorwegnehmenden Vorgehensweise besteht darin, einmal die Arbeiten beendet sind, Unannehmlichkeiten (kostspielige Anpassungen/Umbauten) zu vermeiden.
In unserem Kanton werden alle Bau- und Umbauprojekte von Arbeitsräumen, welche eine Baubewilligung erfordern, von der zuständigen Baupolizeibehörde unserer Dienststelle zur Vormeinung übermittelt. Es ist festzuhalten, dass die von unserer Dienststelle formulierten Forderungen in diesem Rahmen vom Bauherrn respektiert werden müssen.
Industrielle Betriebe im Sinne von Artikel 5 ArG sind dem Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren gemäss Artikel 7 ArG unterstellt, welche diese Betriebe verpflichtet, die Pläne aller ihrer Bau- und Umbauprojekte der Dienststelle vorzulegen. Dieses Verfahren kann manchmal parallel zum Baubewilligungsverfahren ablaufen.
Die Grundregeln über den Bau und der Einrichtung von Arbeitsplätzen und -räumen leiten sich aus der Verordnung 3 zum eidgenössischen Arbeitsgesetz (ArGV3) und dessen Kommentar ab. Unsere Dienststelle hat eine Zusammenfassung dieser Bestimmungen erstellt.
Zusätzlich zu diesen Grundregeln, die auf alle Betriebe abwendbar sind, enthält die Verordnung 4 zum eidgenössischen Arbeitsgesetz (ArGV4) noch zusätzliche Anforderungen für industrielle und gleichgestellte Betriebe.
Dokumente
- Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen, die bei der Gestaltung der Arbeitsräumlichkeiten zu treffen sind.pdf (Download)
- Beschreibung über Bau, Einrichtung und Umgestlatung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht (Download)
- Antrag Ausnahmebewilligung ArGV 3 & 4_2021 (Download)
- Antrag zur Ausnahmebewilligung zu den Vorschriften der VUV (Download)
Sprengstofflager
Die Aufgaben, die sich aus dem Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG, SR 941.41) und dessen Verordnung (SprstV) ergeben, werden auf verschiedene Behörden aufgeteilt:
- die Kantonspolizei für die Ausstellung der Erwerbsgenehmigung von explosiven Materialien
- die Suva für die Kontrolle der Sicherheitsvorschriften bei der Benutzung von explosiven Materialien (Sprengarbeiten)
- die DAA für die Sicherheit der Lagerung und der Aufbewahrung von explosiven Materialien, einschliesslich die Registerführung von grossen Benutzern, UND die Forderungen des Transports im öffentlichen Bereich (GGBV)
Jede dauernde oder zeitweilige Sprengstofflagerung (Koffer, Lager, usw.) muss durch unsere Dienststelle genehmigt werden.
Biologische Laboratorien
Gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) und der ArGV 3, ist die DAA für die Kontrollen verantwortlich, die den Schutz der Arbeitnehmer, welche Mikroorganismen manipulieren oder diesen ausgesetzt sind, betreffen. Dies gemäss den Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV, SR 832.312).
Ausgehend von diesem Befund und da die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen in der Verordnung über den Umgang mit Organisamen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung,ESV, SR 814.912) ähnlich den in der SAMV sind, wurden der DAA auch die Kontrollaufgaben dieser Umweltgesetzgebung anvertraut.
In diesem Rahmen kann die DAA auf die Unterstützung und die Ratschläge von Spezialisten des kantonalen Labors von Basel-Stadt zählen.