Arbeits- und Ruhezeit
Die Arbeits- und Ruhezeit sind Gegenstand einer besonderen Reglementierung im Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) und seinen Verordnungen 1 und 2, um die Gesundheit der Arbeitnehmenden insbesondere vor Ermüdung und Überlastung zu schützen. Diese Regeln garantieren dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin ebenfalls ein Sozialleben, indem der Sonntag als Ruhetag festgelegt wird.
Manche Bereiche profitieren von abweichenden Sonderregelungen; diese Bestimmungen sind in der Verordnung 2 im Bundesgesetz über die Arbeit aufgeführt (ArGV2).
Die Gesetzgebung über die Arbeitsdauer verpflichtet den Arbeitgeber und die Arbeitgeberin, eine präzise Erfassung der Arbeitszeit aller Mitarbeitenden vorzunehmen.
Mit der wachsenden Anzahl Teilzeitmitarbeitenden und/oder Mitarbeitenden, die bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig aktiv sind, ist das Risiko gross, dass diese Personen ein zu wichtiges Arbeitsvolumen ausführen; diese Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre verschiedenen Arbeitgeber über ihre vollständigen Arbeitspläne und Arbeitsstunden zu informieren, um jede Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit zu vermeiden.
Jede Änderung der normalen Arbeitszeit (d.h. Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Schichtarbeit und ununterbrochender Betrieb) unterliegt der Genehmigung.
- Für Anträge betreffend kurze Perioden (3, respektive 6 Monate für die Nachtarbeit) sind die Bewilligungsgesuche mittels spezifischem Formular an unsere Dienststelle zu richten.
- Anträge über längere Zeitperioden müssen an das Seco gerichtet werden; entweder online oder mittels den entsprechenden Formularen.
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Bei Versand per E-Mail senden Sie bitte nur eine signierte PDF-Version.
Anträge auf Ausnahmen für Samstagsarbeit werden von der ARCC bearbeitet. Weitere Informationen finden Sie hier
Nachtarbeit
Im Prinzip ist Nachtarbeit verboten. Falls aber Nachtarbeit trotzdem erforderlich ist, kann diese, wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, bewilligt werden.
Wenn diese nur zeitweilig ist, werden sie eine Lohnerhöhunh erhalten. Falls diese regelmässig sein sollte, werden sie Anspruch auf eine zusätzliche Ruhezeit haben.
Feiertage
Der 1. August (Nationalfeiertag) ist der einzige Feiertag auf nationaler Ebene. Dieser Feiertag wird gemäss Artikel 110 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV) dem Sonntag gleichgestellt. Gemäss Art. 20a des eidgenössischen Arbeitsgesetzes, können die Kantone maximal acht andere Feiertage einem Sonntag gleichstellen. Daher unterscheiden sich die gesetzlich anerkannten Feiertage von einem Kanton zum anderen.
Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, an gesetzlich anerkannten Feiertagen zu arbeiten. Die verlorene Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden. Umgekehrt können die Feiertage, die mit einem arbeitsfreien Tag zusammenfallen, auch nicht nachgeholt werden.
Die Ausnahmen, welche für die Sonntagsarbeit massgebend sind, sind ebenfalls anwendbar. Um Arbeitnehmernde an Feiertagen, die den Sonntagen gleichgestellt werden, einzusetzen, müssen die dem Arbeitsgesetz unterstellten Betriebe eine Bewilligung für die Sonntagsarbeit anfordern. Betriebe, welche vom Verbot der Sonntagsarbeit gemäss der Verordnung 2 zum eidgenössichen Arbeitsgesetz (ArGV 2) nicht betroffen sind, brauchen keine Bewilligung der zuständigen Behörde (Bsp. Häusliche Krankenpflege, Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxis).
Lenk- und Ruhezeit für die berufsmässigen Motorfahrzeugführer
Die Regeln betreffend der Lenk- und Ruhezeit für die berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen ergeben sich hauptsächlich aus der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen vom 19. Juni 1995 (ARV 1) und der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen
und schweren Personenwagen (ARV 2).
Die Unternehmen, die während des ganzen Jahres mit regelmässigen Arbeitszeiten arbeiten, haben die Möglichkeit, eine Befreiung von der Führung des Registers der Arbeitszeiten zu beantragen. Diese Anfrage muss mittels des entsprechenden Formulars für jeden Chauffeur gemacht werden.
Die Befreiung, ein Register zu führen, entbindet aber auf keinen Fall den Arbeitgeber und die Chauffeure, ihre Verpflichtungen betreffend der Kontrollen und der korrekten Manipulierung der Fahrtenschreiber zu erfüllen.