Lenk- und Ruhezeit für die berufsmässigen Motorfahrzeugführer
Die Vorschriften zur Arbeits-, Fahr- und Ruhezeit für Berufskraftfahrer ergeben sich hauptsächlich aus der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) und der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2).
Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit nach den Absätzen 1 und 2 für Führer und Führerinnen verzichten, deren berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleich bleibenden Stundenplan richtet, der eine Verletzung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausschliesst. Die entsprechende Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, den Namen des Führers oder der Führerin und allenfalls des Arbeitgebers und ist auf ein Jahr befristet; sie darf nicht erneuert werden, wenn während der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr als 20 Fahrten ausserhalb des Stundenplanes durchgeführt worden sind.
Trotz der Ausnahmegenehmigung muss der Fahrer an Fahrtagen alle Aktivitäten im Tachographen erfassen. An Arbeitstagen ohne Fahrten kann die Tätigkeit durch andere Nachweise dokumentiert werden.
Das Unternehmen erstellt jährlich einen Antrag, in dem alle Fahrer mit dem beiliegenden Formular aufgeführt werden. Der Antrag auf Verlängerung für das folgende Jahr muss zwischen dem 1. und 30. November eingereicht werden. Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs. Nach Ablauf dieser Frist kann nicht garantiert werden, dass der Antrag zum 1. Januar des folgenden Jahres genehmigt wird.
Bei einem neuen Antrag oder einer Änderung kann das Formular das ganze Jahr über ausgefüllt werden. Wenn Sie einen Fahrer einstellen, der über eine Ausnahmegenehmigung eines anderen Unternehmens verfügt, erlischt diese. Dasselbe gilt für einen Fahrer, der Ihr Unternehmen verlässt. Die Ausnahmegenehmigung ist an den Fahrer und sein Unternehmen gebunden.
