Feiertage
Der 1. August (Nationalfeiertag) ist der einzige Feiertag auf nationaler Ebene. Dieser Feiertag wird gemäss Artikel 110 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV) dem Sonntag gleichgestellt. Gemäss Art. 20a des eidgenössischen Arbeitsgesetzes, können die Kantone maximal acht andere Feiertage einem Sonntag gleichstellen. Daher unterscheiden sich die gesetzlich anerkannten Feiertage von einem Kanton zum anderen.
Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, an gesetzlich anerkannten Feiertagen zu arbeiten. Die verlorene Arbeitszeit muss nicht nachgeholt werden. Umgekehrt können die Feiertage, die mit einem arbeitsfreien Tag zusammenfallen, auch nicht nachgeholt werden.
Die Ausnahmen, welche für die Sonntagsarbeit massgebend sind, sind ebenfalls anwendbar. Um Arbeitnehmernde an Feiertagen, die den Sonntagen gleichgestellt werden, einzusetzen, müssen die dem Arbeitsgesetz unterstellten Betriebe eine Bewilligung für die Sonntagsarbeit anfordern. Betriebe, welche vom Verbot der Sonntagsarbeit gemäss der Verordnung 2 zum eidgenössichen Arbeitsgesetz (ArGV 2) nicht betroffen sind, brauchen keine Bewilligung der zuständigen Behörde (Bsp. Häusliche Krankenpflege, Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxis).