Erwerb von grundstücken durch Personen im Ausland (BewG - Lex Koller)
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG - Lex Koller)
In der Schweiz ist der Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen Im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG) begrenzt. Diese Bestimmungen werden von Bestimmungen des kantonalen Rechts ergänzt (Einführungsgesetz und Reglement). Erstinstanzliche kantonale Behörde für diesbezügliche Entscheide ist das Rechtsamt der Dienststelle für Grundbuchwesen.
Ziel dieses Gesetzes ist es, den Ausverkauf einheimischen Bodens entgegenzutreten. Daher ist der Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch eine Person im Ausland fast ausnahmslos einer Bewilligung unterworfen. Um eine Bewilligung erhalten zu können, muss die Person im Ausland über einen gesetzlich vorgesehenen Bewilligungsgrund verfügen.
Definition eines Grundstückserwerbs (Art. 4 BewG)
- Der Erwerb eines Eigentums- oder Baurechts;
- Der Erwerb von Anteil einer Immobiliengesellschaft;
- Die Begründung und die Ausübung eines Kauf- oder Vorkaufsrechts.
- Und weitere.
Definition einer Person im Ausland, die einer Bewilligung unterworfen ist (Art. 5 und 6 BewG) - Beispiele
- Natürliche Personen ausländischer Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz im Ausland, nicht-EU/EFTA-angehörige ausländische Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die keine C-Niederlassungsbewilligung besitzen;
- Juristische Personen und vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren Sitz im Ausland haben oder, die ihren Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung innehaben.
Ausnahmen zur Unterstellung (Art. 2 Abs. 2 und Art. 7 BewG)
Die Personen im Ausland können in den Fällen, die in den Artikeln 2 Abs. 2 und 7 BewG beschrieben sind, Grundstücke ohne Bewilligung erwerben unter ein paar Bedingungen (z.B. Erwerb der Hauptwohnung für den rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz der Erwerber oder Übertragung eines Grundstücks zwischen Ehegatten).
Bewilligungs- und Verweigerungsgründe (BewG 3. Kapitel)
Das 3. Kapitel des BewG befasst sich mit den Gründen, mit der die zuständige Behörde den Erwerb von Grundstücken bewilligen oder verweigern kann. Das Gesetz sieht verschiedene Bewilligungsgründe vor, wie z.B. die Ferienwohnungen, den Erwerb von Grundstücken zu gemeinnützigen Zwecken, Härtefälle, usw... Dieses Kapitel behandelt auch die Verweigerungsgründe.
In den folgenden Kapiteln werden die zuständigen Behörden und die Sanktionen definiert, die ergriffen werden können.