Wehrpflichtersatzabgabe
Wehrpflichtersatzabgabe
Ersatzpflichtig ist, wer
- während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt ist und nicht der Zivildienstpflicht untersteht,
- als Dienstpflichtiger keinen Militär- oder zivilen Ersatzdienst leistet (Dienstverschieber).
Dauer der Ersatzpflicht
Die Ersatzpflicht beginnt frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet. Sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollendet.
Militärdienstuntaugliche haben höchstens 11 Ersatzabgaben zu leisten.
Ab dem Ersatzjahr 2018 führt die RS-Verschiebung erst zwingend zu einer Ersatzabgabe ab dem 25. Altersjahr (ausser für im Ausland wohnhafte Personen).
Wer die Diensttage nicht gemäss Militärrecht erfüllt, wird der Ersatzpflicht unterstellt.
Veranlagung
Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt.
Die Ersatzabgabe beträgt 3 % des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber CHF 400.–.
Wer im Ersatzjahr als Militärdienstpflichtiger mehr als die Hälfte seines Militärdienstes geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.
Die Ersatzabgabe ermässigt sich
- um 10 % bei 50–99 Militärdiensttagen (75–149 Zivildiensttagen),
- um 20 % bei 100–149 Militärdiensttagen (150–224 Zivildiensttagen),
- usw.
Bei 500 Militär- resp. 750 Zivildiensttagen tritt eine vollständige Ermässigung ein.
Anrechnung von Schutzdienstleistungen
Schutzdienstleistenden wird die nach dem Gesetz berechnete Ersatzabgabe für jeden im Ersatzjahr geleisteten Tag Schutzdienst um 4 Prozent ermässigt.
Fristen und Zinsen
- Die Ersatzabgabe wird auf der Grundlage der rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer berechnet, oder, in besonderen Fällen, auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung.
- Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
- Bei Nichtzahlung der Ersatzabgabe läuft der Verzugszins.
- Mit der definitiven Veranlagung werden zu wenig bezahlte Beträge nachverlangt und zu viel bezahlte Beträge zurückbezahlt. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
- Bei Nichtzahlung läuft der Verzugszins und das Mahnverfahren. Erfolgt innert der Nachfrist von 15 Tagen keine Zahlung, wird das kostenpflichtige Betreibungsverfahren eingeleitet.
- Der Verzugs- und Rückzahlungszins richtet sich nach den Bestimmungen der direkten Bundessteuer.
Ersatzbefreiung
- Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ersatzbefreiung möglich (z.B. Invalidität).
- Für Dienstuntaugliche, die vom Dienst dispensiert worden sind, weil ihre Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde.
Stundung und Erlass
Befinden Sie sich in einem finanziellen Engpass, so können Sie uns ein schriftliches Gesuch für Stundung oder Ratenzahlung stellen. Auf Stundung und Ratenzahlung wird ein Verzugszins erhoben. In besonderen Notlagen kann, auf schriftliches Gesuch hin, ein Teilerlass oder Erlass gewährt werden.
Rückerstattung bei Dienstnachholung
- Wer den Militär- oder den Zivildienst nachholt, hat Anspruch auf Rückerstattung der Ersatzabgabe, nachdem er seine Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt hat.
- Der Rückerstattungsanspruch verjährt 5 Jahre nach Ablauf der Wehrpflicht.
- Auf Rückerstattungen infolge Nachholung von Militär- oder Zivildienst wird kein Zins vergütet.
Das unten aufgeführte Antragsformular für die Rückerstattung der Wehrpflichtersatzabgabe, ist zusammen mit dem Dienstbüchlein, an die Sektion für Wehrpflichtersatzabgabe zu senden.
Kontakt
Sektion für Wehrpflichtersatzabgabe
Rue des Casernes 40
Postfach 669
1951 Sitten
027 606 52 30
taxe@admin.vs.ch
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch
0830 Uhr - 1130 Uhr und 1400 Uhr - 1700 Uhr
Dienstag - Donnerstag - Freitag
0830 Uhr - 1130 Uhr und 1400 Uhr - 1600 Uhr
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