AMBULANTE ZENTREN
Zentren für ambulante Chirurgie und ähnliche Institutionen, die im Kanton Wallis Leistungen im ambulanten Bereich anbieten möchten, müssen im Besitz einer Betriebsbewilligung sein.
Privatpraxen unterliegen nicht der Betriebsbewilligung, ausser wenn es sich um sensible Interventionen handelt, welche besonderer Massnahmen bedürfen oder wenn die Bestimmung eines Verantwortlichen erforderlich ist, um der Verantwortung der Organisation für die angemessene Betreuung von Patienten zu übernehmen.
➤ Richtlinien über die Betriebsbewilligung für Zentren für ambulante Chirurgie
➤ Bewilligungsformular für den Betrieb eines ambulanten Zentrums
➤ Konsultieren Sie die anderen Richtlinien für ambulante Zentren
Die APH sind verpflichtet, die Richtlinien für Massnahmen zur Erschränkung der Bewegungsfreiheit anzuwenden.
Die APH sind verpflichtet, Praktikums- und Ausbildungsplätze für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe zur Verfügung zu stellen.
Die APH sind verpflichtet, die Richtlinien zur spontanen Meldung umzusetzen.
ÉQUIPEMENTS MÉDICO-TECHNIQUES LOURDS
Die Inbetriebnahme und der Betrieb der nachstehenden, festinstallierten oder mobilen Grossgeräte unterliegen eine Bewilligung:
- MRT (Magnetresonanztomographie);
- CT-Scanner (Computertomographie);
- PET (Positron Emission Tomography), PET-Scanner und PET-MRT;
- SPECT (Single-Photon-Emissions-Computertomographie), SPECT-CT;
- Lithotripter;
- Digitale Subtraktionsangiographie (festinstallierte Geräte, die hauptsächlich für diagnostische und therapeutische Zwecke bestimmt sind);
- Radiotherapiegeräte, deren Anschaffungskosten, einschliesslich Architektur-Investitionskosten, eine Million Franken oder mehr betragen;
- Geräte für robotergestützte Chirurgie, deren Anschaffungskosten, einschliesslich Architektur-Investitionskosten, eine Million Franken oder mehr betragen;
- Ambulante Operationssäle von einer Million Franken oder mehr (bewegliche und unbewegliche Infrastrukturen für die Chirurgie).
➤ Bewilligungsanfrage für eine Grossgerät
➤ Aktualisierung oder Ersatz eines bestehenden, vorgängig registrierten Gerätes
➤ Konsultieren Sie die anderen Richtlinien für Grossgeräte
SPONTANE MELDUNG
Die Richtlinien des Departementes für Gesundheit, Soziales und Kultur über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Spitälern und Gesundheitseinrichtungen an die kantonalen Behörden gelten für Krankenanstalten und -institutionen im Sinne von Artikel 85 GG und namentlich für die Spitaleinrichtungen, die Alters- und Pflegeheime, die Pflege und Hilfe zu Hause (SMZ) sowie die Tagespflegestrukturen.
➤ Lesen Sie die Richtlinien über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung
FORMULARE
- I. Dem Kantonsarzt zu meldende schwere Zwischenfälle (Download)
- II. Änderungen in Bezug auf die Betriebsbewilligung eines Spitals (Download)
- III. Änderungen in Bezug auf die Betriebsbewilligung einer Langzeitpflegeeinrichtung (Download)
- IV. Änderungen in Bezug auf die Berufsbewilligung von Ärzten in Weiterbildung (Download)
- V. Meldung von Assistenzärzten (Download)
BEREITSTELLUNG VON PRAKTIKUMS- UND AUSBILDUNGSPLÄTZE
Die im Kanton Wallis ansässigen Spitäler (inkl. Kliniken), Alters- und Pflegeheime (APH), Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause sowie Rettungsdienste sind verpflichtet, Praktikums- und Ausbildungsplätze für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe gemäss den vom Kanton jährlich für jede Institution festgelegten Zielen zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Plätze wird in Wochen der Anwesenheit in der Institution pro Jahr gemessen.
Der Kanton legt jedes Jahr die Mindestanzahl der Praktikums- und Ausbildungswochen fest, die von jeder Institution zur Verfügung gestellt werden müssen.
MASSNAHMEN ZUR EINSCHRÄNKUNG DER BEWEGUNGSFREIHEIT
Seit dem 1. Januar 2023 gelten die Richtlinien für Massnahmen zur Erschränkung der Bewegungsfreiheit für alle Gesundheitsinstitutionen im Kanton.