AMBULANTE ZENTREN

Zentren für ambulante Chirurgie und ähnliche Institutionen, die im Kanton Wallis Leistungen im ambulanten Bereich anbieten möchten, müssen im Besitz einer Betriebsbewilligung sein.

Privatpraxen unterliegen nicht der Betriebsbewilligung, ausser wenn es sich um sensible Interventionen handelt, welche besonderer Massnahmen bedürfen oder wenn die Bestimmung eines Verantwortlichen erforderlich ist, um der Verantwortung der Organisation für die angemessene Betreuung von Patienten zu übernehmen.

Richtlinien über die Betriebsbewilligung für Zentren für ambulante Chirurgie

➤ Bewilligungsformular für den Betrieb eines ambulanten Zentrums

Konsultieren Sie die anderen Richtlinien für ambulante Zentren

 

Die APH sind verpflichtet, die Richtlinien für Massnahmen zur Erschränkung der Bewegungsfreiheit anzuwenden.

Die APH sind verpflichtet, Praktikums- und Ausbildungsplätze für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe zur Verfügung zu stellen.

Die APH sind verpflichtet, die Richtlinien zur spontanen Meldung umzusetzen.

REGULIERUNG DER MEDIZIN-TECHNISCHEN GROSSGERÄTE

Die Inbetriebnahme und der Betrieb der nachstehenden, festinstallierten oder mobilen Grossgeräte unterliegen eine Bewilligung:

  • MRT (Magnetresonanztomographie);
  • CT-Scanner (Computertomographie);
  • PET (Positron Emission Tomography), PET-Scanner und PET-MRT;
  • SPECT (Single-Photon-Emissions-Computertomographie), SPECT-CT;
  • Lithotripter;
  • Digitale Subtraktionsangiographie (festinstallierte Geräte, die hauptsächlich für diagnostische und therapeutische Zwecke bestimmt sind);
  • Radiotherapiegeräte, deren Anschaffungskosten, einschliesslich Architektur-Investitionskosten, eine Million Franken oder mehr betragen;
  • Geräte für robotergestützte Chirurgie, deren Anschaffungskosten, einschliesslich Architektur-Investitionskosten, eine Million Franken oder mehr betragen;
  • Ambulante Operationssäle von einer Million Franken oder mehr (bewegliche und unbewegliche Infrastrukturen für die Chirurgie).

La mise en service ou l'exploitation des équipements lourds fixes ou mobiles ci-dessous doit faire l’objet d’une demande d'autorisation :

  • IRM (imagerie à résonnance magnétique nucléaire) ;
  • CT-scan (scanner à rayons X) ;
  • PET (Positron Emission Tomography), PET-scan et PET-IRM ;
  • SPECT (Single Photon Emission Computed Tomography) ;
  • lithotripteur ;
  • angiographie digitalisée (équipements fixes destinés essentiellement à une activité diagnostique et thérapeutique) ;
  • appareils de radiothérapie d’un coût égal ou supérieur à un million de francs, y compris les coûts d’investissements architecturaux ;
  • appareils de chirurgie robotique d’un coût égal ou supérieur à un million de francs, y compris les coûts d’investissements architecturaux ;
  • salle de chirurgie ambulatoire d’un coût égal ou supérieur à un million de francs (infrastructures mobilières et immobilières pour la chirurgie)​​​​​​

➤ Bewilligungsanfrage für eine Grossgerät

Aktualisierung oder Ersatz eines bestehenden, vorgängig registrierten Gerätes

➤ Konsultieren Sie die anderen Richtlinien für Grossgeräte

SPONTANE MELDUNG

Die Richtlinien des Departementes für Gesundheit, Soziales und Kultur über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Spitälern und Gesundheitseinrichtungen an die kantonalen Behörden gelten für Krankenanstalten und -institutionen im Sinne von Artikel 85 GG und namentlich für die Spitaleinrichtungen, die Alters- und Pflegeheime, die Pflege und Hilfe zu Hause (SMZ) sowie die Tagespflegestrukturen.

 

Lesen Sie die Richtlinien über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung

Typologie der schweren Zwischenfälle

Liste der schweren Zwischenfälle

BEREITSTELLUNG VON PRAKTIKUMS- UND AUSBILDUNGSPLÄTZE

Die im Kanton Wallis ansässigen Spitäler (inkl. Kliniken), Alters- und Pflegeheime (APH), Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause sowie Rettungsdienste sind verpflichtet, Praktikums- und Ausbildungsplätze für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe gemäss den vom Kanton jährlich für jede Institution festgelegten Zielen zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Plätze wird in Wochen der Anwesenheit in der Institution pro Jahr gemessen.

Der Kanton legt jedes Jahr die Mindestanzahl der Praktikums- und Ausbildungswochen fest, die von jeder Institution zur Verfügung gestellt werden müssen.

➤ Konsultieren Sie die Informationen bezüglich der Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätze

MASSNAHMEN ZUR EINSCHRÄNKUNG DER BEWEGUNGSFREIHEIT

Seit dem 1. Januar 2023 gelten die Richtlinien für Massnahmen zur Erschränkung der Bewegungsfreiheit für alle Gesundheitsinstitutionen im Kanton.