RETTUNGSFIRMEN
➤ Liste der in der kantonalen Rettungsplanung anerkannten Ambulanzen
➤ Richtlinien betreffend die Betriebsbewilligung für Rettungdienste
➤ Weitere Richtlinien und nützliche Dokumente
➤ Auditbericht über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesen
Die Rettungsfirmen sind verpflichtet, Praktikums- und Ausbildungsplätze für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe zur Verfügung zu stellen.
Die Rettungsfirmen sind verpflichtet, die Richtlinien zur spontanen Meldung umzusetzen.
SPONTANE MELDUNG
Die Richtlinien des Departementes für Gesundheit, Soziales und Kultur über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Spitälern und Gesundheitseinrichtungen an die kantonalen Behörden gelten für Krankenanstalten und -institutionen im Sinne von Artikel 85 GG und namentlich für die Spitaleinrichtungen, die Alters- und Pflegeheime, die Pflege und Hilfe zu Hause (SMZ) sowie die Tagespflegestrukturen.
➤ Lesen Sie die Richtlinien über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung
FORMULARE
- I. Dem Kantonsarzt zu meldende schwere Zwischenfälle (Download)
- II. Änderungen in Bezug auf die Betriebsbewilligung eines Spitals (Download)
- III. Änderungen in Bezug auf die Betriebsbewilligung einer Langzeitpflegeeinrichtung (Download)
- IV. Änderungen in Bezug auf die Berufsbewilligung von Ärzten in Weiterbildung (Download)
- V. Meldung von Assistenzärzten (Download)
BEREITSTELLUNG VON PRAKTIKUMS- UND AUSBILDUNGSPLÄTZE
Die im Kanton Wallis ansässigen Spitäler (inkl. Kliniken), Alters- und Pflegeheime (APH), Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause sowie Rettungsdienste sind verpflichtet, Praktikums- und Ausbildungsplätze für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe gemäss den vom Kanton jährlich für jede Institution festgelegten Zielen zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Plätze wird in Wochen der Anwesenheit in der Institution pro Jahr gemessen.
Der Kanton legt jedes Jahr die Mindestanzahl der Praktikums- und Ausbildungswochen fest, die von jeder Institution zur Verfügung gestellt werden müssen.