WOHNUNGEN MIT SOZIALMEDIZINISCHER BETREUUNG

Richtlinien betreffend den Betrieb von Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung

➤ Weitere Richtlinien und nützliche Dokumente

 

Seit dem 1. Januar 2023 gelten die Richtlinien für Massnahmen zur Erschränkung der Bewegungsfreiheit für alle Gesundheitsinstitutionen im Kanton.

ALTERS- UND PFLEGEHEIME (APH)

Richtlinien über die Betriebsbewilligung für APH

Liste der einzureichenden Unterlagen für die Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung

Konsultieren Sie die anderen Richtlinien für APH

 

Die APH sind verpflichtet, die Richtlinien für Massnahmen zur Erschränkung der Bewegungsfreiheit anzuwenden.

Die APH sind verpflichtet, Praktikums- und Ausbildungsplätze für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe zur Verfügung zu stellen.

Die APH sind verpflichtet, die Richtlinien zur spontanen Meldung umzusetzen.

SPITEX

Richtlinien über die Betriebsbewilligung für Spitex

Liste der einzureichenden Unterlagen für die Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung

Konsultieren Sie die anderen Richtlinien für SMZ und Spitex

➤ Konsultieren Sie die Bewertungskriterien für Qualitätsbesuche

 

Die Spitex sind verpflichtet, die Richtlinien für Massnahmen zur Erschränkung der Bewegungsfreiheit anzuwenden.

Die Spitex sind verpflichtet, Praktikums- und Ausbildungsplätze für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe zur Verfügung zu stellen.

Die Spitex sind verpflichtet, die Richtlinien zur spontanen Meldung umzusetzen.

SPONTANE MELDUNG

Die Richtlinien des Departementes für Gesundheit, Soziales und Kultur über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Spitälern und Gesundheitseinrichtungen an die kantonalen Behörden gelten für Krankenanstalten und -institutionen im Sinne von Artikel 85 GG und namentlich für die Spitaleinrichtungen, die Alters- und Pflegeheime, die Pflege und Hilfe zu Hause (SMZ) sowie die Tagespflegestrukturen.

 

Lesen Sie die Richtlinien über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung

Typologie der schweren Zwischenfälle

Liste der schweren Zwischenfälle

BEREITSTELLUNG VON PRAKTIKUMS- UND AUSBILDUNGSPLÄTZE

Die im Kanton Wallis ansässigen Spitäler (inkl. Kliniken), Alters- und Pflegeheime (APH), Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause sowie Rettungsdienste sind verpflichtet, Praktikums- und Ausbildungsplätze für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe gemäss den vom Kanton jährlich für jede Institution festgelegten Zielen zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Plätze wird in Wochen der Anwesenheit in der Institution pro Jahr gemessen.

Der Kanton legt jedes Jahr die Mindestanzahl der Praktikums- und Ausbildungswochen fest, die von jeder Institution zur Verfügung gestellt werden müssen.

➤ Konsultieren Sie die Informationen bezüglich der Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätze

MASSNAHMEN ZUR EINSCHRÄNKUNG DER BEWEGUNGSFREIHEIT

Seit dem 1. Januar 2023 gelten die Richtlinien für Massnahmen zur Erschränkung der Bewegungsfreiheit für alle Gesundheitsinstitutionen im Kanton.