WOHNUNGEN MIT SOZIALMEDIZINISCHER BETREUUNG
➤ Richtlinien betreffend den Betrieb von Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung
➤ Weitere Richtlinien und nützliche Dokumente
Seit dem 1. Januar 2023 gelten die Richtlinien für Massnahmen zur Erschränkung der Bewegungsfreiheit für alle Gesundheitsinstitutionen im Kanton.
ALTERS- UND PFLEGEHEIME (APH)
➤ Richtlinien über die Betriebsbewilligung für APH
➤ Liste der einzureichenden Unterlagen für die Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung
➤ Konsultieren Sie die anderen Richtlinien für APH
Die APH sind verpflichtet, die Richtlinien für Massnahmen zur Erschränkung der Bewegungsfreiheit anzuwenden.
Die APH sind verpflichtet, Praktikums- und Ausbildungsplätze für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe zur Verfügung zu stellen.
Die APH sind verpflichtet, die Richtlinien zur spontanen Meldung umzusetzen.
SPITEX
➤ Richtlinien über die Betriebsbewilligung für Spitex
➤ Liste der einzureichenden Unterlagen für die Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung
➤ Konsultieren Sie die anderen Richtlinien für SMZ und Spitex
➤ Konsultieren Sie die Bewertungskriterien für Qualitätsbesuche
Die Spitex sind verpflichtet, die Richtlinien für Massnahmen zur Erschränkung der Bewegungsfreiheit anzuwenden.
Die Spitex sind verpflichtet, Praktikums- und Ausbildungsplätze für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe zur Verfügung zu stellen.
Die Spitex sind verpflichtet, die Richtlinien zur spontanen Meldung umzusetzen.
TAGESSTRUKTUREN
➤ Richtlinien über die Betriebsbewilligung für Tagesstrukturen
➤ Liste der einzureichenden Unterlagen für die Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung
➤ Konsultieren Sie die anderen Richtlinien für Tages- oder Nachtstrukturen
Die Spitex sind verpflichtet, die Richtlinien für Massnahmen zur Erschränkung der Bewegungsfreiheit anzuwenden.
Die Spitex sind verpflichtet, Praktikums- und Ausbildungsplätze für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe zur Verfügung zu stellen.
Die Spitex sind verpflichtet, die Richtlinien zur spontanen Meldung umzusetzen.
SPONTANE MELDUNG
Die Richtlinien des Departementes für Gesundheit, Soziales und Kultur über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Spitälern und Gesundheitseinrichtungen an die kantonalen Behörden gelten für Krankenanstalten und -institutionen im Sinne von Artikel 85 GG und namentlich für die Spitaleinrichtungen, die Alters- und Pflegeheime, die Pflege und Hilfe zu Hause (SMZ) sowie die Tagespflegestrukturen.
➤ Lesen Sie die Richtlinien über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung
FORMULARE
- I. Dem Kantonsarzt zu meldende schwere Zwischenfälle (Download)
- II. Änderungen in Bezug auf die Betriebsbewilligung eines Spitals (Download)
- III. Änderungen in Bezug auf die Betriebsbewilligung einer Langzeitpflegeeinrichtung (Download)
- IV. Änderungen in Bezug auf die Berufsbewilligung von Ärzten in Weiterbildung (Download)
- V. Meldung von Assistenzärzten (Download)
BEREITSTELLUNG VON PRAKTIKUMS- UND AUSBILDUNGSPLÄTZE
Die im Kanton Wallis ansässigen Spitäler (inkl. Kliniken), Alters- und Pflegeheime (APH), Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause sowie Rettungsdienste sind verpflichtet, Praktikums- und Ausbildungsplätze für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe gemäss den vom Kanton jährlich für jede Institution festgelegten Zielen zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Plätze wird in Wochen der Anwesenheit in der Institution pro Jahr gemessen.
Der Kanton legt jedes Jahr die Mindestanzahl der Praktikums- und Ausbildungswochen fest, die von jeder Institution zur Verfügung gestellt werden müssen.
MASSNAHMEN ZUR EINSCHRÄNKUNG DER BEWEGUNGSFREIHEIT
Seit dem 1. Januar 2023 gelten die Richtlinien für Massnahmen zur Erschränkung der Bewegungsfreiheit für alle Gesundheitsinstitutionen im Kanton.