VERSICHERUNGSPFLICHT

Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede in der Schweiz wohnhafte Person für die Pflege im Falle einer Krankheit versichern oder sich von seinem gesetzlichen Vertreter innerhalb von drei Monaten nach Niederlassung oder Geburt in der Schweiz versichern lassen.

Im Kanton Wallis sind die Gemeinden verpflichtet, zu kontrollieren, dass ihre Gemeindemitglieder eine obligatorische Krankenversicherung abgeschlossen haben. Wenn man sich bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde anmeldet oder im Falle einer Geburt, muss jede Person den Beweis durch eine Bescheinigung erbringen, dass er bei einer im Sinne des KVG anerkannten Krankenversicherung Mitglied ist.

KRANKENVERSICHERUNGSPRÄMIEN

In den nachfolgenden Dokumenten können Sie die verschiedenen Krankenversicherungsprämien im Kanton Wallis vergleichen. Sie finden auch Vorlagen für ein Schreiben zur Beantragung der Mitgliedschaft eines neuen Krankenversicherers und für ein Schreiben zur Kündigung eines Krankenversicherers.

INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG

Um sicherzustellen, dass die gesamte Bevölkerung die Krankenkassenprämien bezahlen kann, richten der Bund und die Kantone staatliche Prämienverbilligungsbeiträge aus. Personen, welche in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, müssen nur einen reduzierten Prämienbetrag leisten.

➤ Einkommenstabelle, die zu einer Prämienverbilligung berechtigt

➤ Einen speziellen Subventionsgesuch stellen

➤ Häufig gestellte Fragen

Weitere Informationen : Ausgleichskasse des Kantons Wallis

KONTAKT

AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS

Avenue Pratifori 22
1950 Sitten