ZULASSUNG ZUR RECHNUNGSSTELLUNG ZULASTEN DER OKP

Für Anträge für die Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der OKP, die von Psychologen-Psychotherapeuten beantragt werden die bereits eine Praxisbewilligung im Wallis erhalten haben, bitten wir Sie uns Ihren Antrag per E-Mail zu senden, zusammen mit den erforderlichen Dokumenten gemäss den Anforderungen (siehe nebenstehend).

Neue Psychologen-Psychotherapeuten die noch keine Praxisbewilligung erhalten haben, senden uns bitte Ihr Gesuch um Praxisbewilligung sowie Ihr Gesuch um Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der OKP gemäss den Anforderungen (siehe nebenstehend).

CERTIFICATE OF GOOD STANDING

(nur für Personen, die bereits im Wallis zugelassen sind)

Sie können ein "Certificate of good standing" erhalten, indem Sie einen Online-Antrag mit dem unter nebenstehendem Link zugänglichen Formular stellen.

BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG ALS PSYCHOLOGE-PSYCHOTHERAPEUT

(Für die Ausübung des Berufs als Psychologe/-in braucht es keine Berufsausübungsbewilligung. Der Titel Psychologe ist durch das PsyG geschützt).

Um Ihnen eine Berufsausübungsbewilligung ausstellen zu können, benötigen wir ein Dossier mit folgenden Unterlagen:

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Gesuchsformular;
  • einen aktuellen Lebenslauf in deutscher oder französischer Sprache;
  • Kopie des Hochschulabschlusses in Psychologie beziehungsweise eine Kopie der Bestätigung der Anerkennung des ausländischen Ausbildungsnachweises, ausgestellt von der zuständigen schweizerischen Stelle (für die Gleichwertigkeitsbestätigung wenden Sie sich bitte an die Psychologieberufekommission (PsyKo), Geschäftsstelle Telefon: +41 31 324 38 18, psyko@bag.admin.ch);
  • Kopie der Bestätigung einer vollständigen Psychotherapie-Ausbildung zur Psychologieberufeverordnung (PsyV); beziehungsweise das Original oder eine beglaubigte Kopie der Bestätigung der Gleichwertigkeit desausländischen Ausbildungsnachweises, ausgestellt von der zuständigen schweizerischen Stelle (für die Gleichwertigkeitsbestätigung wenden Sie sich bitte an die Psychologieberufekommission (PsyKo), Geschäftsstelle Telefon: +41 31 324 38 18, psyko@bag.admin.ch);
  • eine erst kürzlich ausgestellte (höchstens 3 Monate alt), ärztliche Bescheinigung mit dem offiziellen Formular der physischen und psychischen Eignung zur Berufsausübung. Falls das ärztliche Zeugnis von einem nicht in der Schweiz zugelassenen Arzt ausgestellt wird, muss eine Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde des entsprechenden Landes beigelegt werden die bestätigt, dass der das Zeugnis ausstellende Arzt zur Ausübung des Arztberufes in seinem Land zugelassen ist;
  • einen aktuellen Strafregisterauszug (höchstens 3 Monate alte) aus den Ländern, in denen Sie sich in den letzten 3 Jahren aufgehalten haben;
  • einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Bestätigung der Versicherungsgesellschaft oder Kopie der Police). Diese muss eine Deckung bieten, die der Art und der Höhe der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen ist (Kantonales Gesundheitsgesetz vom 12. März 2020, Art. 69);
  • eine Kopie eines gültigen Identitätsausweises;
  • für Berufstätige, die schon in einem anderen Kanton eine Berufsausübungsbewilligung erhalten haben: Lassen Sie uns zusätzlich zu den oben genannten Dokumenten eine Kopie dieser Bewilligung wie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (höchstens 3 Monate alte) der Gesundheitsbehörden der Kantone zukommen, die bestätigen, dass gegen Sie keine Verfahren oder Sanktionen in Zusammenhang mit der Ausübung Ihres Berufes laufen. Ihre Berufsausübungsbewilligung wird Ihnen ohne Kosten ausgestellt;
  • für ausländische Staatsangehörige : eine aktuelle (höchstens 3 Monate alte) Unbedenklichkeitsbescheinigung (« certificate of good standing »), ausgestellt von den zuständigen Behörden der Länder, in denen der Beruf ausgeübt wurde;
  • Nachweis von Sprachkenntnis für Personen deren Muttersprache nicht Deutsch oder Französisch ist.

Die Kosten für die Bearbeitung des Gesuchs betragen 400 Franken (+ 8 Franken besondere Gesundheitsgebühr). Ein allfälliger Mehraufwand bei unvollständigem Dossier kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Bearbeitungszeit 4 bis 6 Wochen

Die Ausführung einer klinischen Tätigkeit ohne gültige Berufsausübungsbewilligung des Kanton, ist strafbar.

Auf Vormeinung der Aufsichtskommission kann das Departement die Berufsausübungsbewilligung einschränken oder entziehen, wenn die Bedingungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt sind.

Die erteilte Bewilligung gilt für die Berufsausübung bis zum 70. Lebensjahr. Ab diesem Alter muss alle zwei Jahre ein Antrag zur Verlängerung der Berufsausübung gestellt werden.

BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG ALS PSYCHOLOGE-PSYCHOTHERAPEUT IN WEITERBILDUNG

Seit dem 1. Januar 2021, müssen die Psychologen-Psychotherapeuten in Weiterbildung eine Berufsausübungsbewilligung besitzen, um unter der Aufsicht und Verantwortung eines bewilligten Psychologe-Psychotherapeuten oder Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie ausüben zu können (Art. 27 Verordnung über die Ausübung und Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe RS/811.100).

Um Ihnen eine Berufsausübungsbewilligung ausstellen zu können, benötigen wir ein Dossier mit folgenden Unterlagen:

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Gesuchsformular;
  • einen aktuellen Lebenslauf in deutscher oder französischer Sprache;
  • Kopie des Hochschulabschlusses in Psychologie beziehungsweise eine Kopie der Bestätigung der Anerkennung des ausländischen Ausbildungsnachweises, ausgestellt von der zuständigen schweizerischen Stelle (für die Gleichwertigkeitsbestätigung wenden Sie sich bitte an die Psychologieberufekommission (PsyKo), Geschäftsstelle Telefon: +41 58 464 38 18, psyko@bag.admin.ch);
  • Programm des Weiterbildungsgangs (Namen der Gesundheitseinrichtungen oder Praxen, in denen Sie Ihre Ausbildung absolvieren werden, und die entsprechenden Daten)
  • Nachweis der Anmeldung zur Weiterbildung in Psychotherapie
  • Programm des Weiterbildungsgangs in einer Gesundheitseinrichtung oder in einer Praxis;
  • eine erst kürzlich ausgestellte (höchstens 3 Monate alt), ärztliche Bescheinigung mit dem offiziellen Formular der physischen und psychischen Eignung zur Berufsausübung. Falls das ärztliche Zeugnis von einem nicht in der Schweiz zugelassenen Arzt ausgestellt wird, muss eine Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde des entsprechenden Landes beigelegt werden die bestätigt, dass der das Zeugnis ausstellende Arzt zur Ausübung des Arztberufes in seinem Land zugelassen ist;
  • einen aktuellen Strafregisterauszug (höchstens 3 Monate alt) aus den Ländern, in denen Sie sich in den letzten 3 Jahren aufgehalten haben;
  • eine Kopie eines gültigen Identitätsausweises;
  • für ausländische Staatsangehörige : eine aktuelle (höchstens 3 Monate alt) Unbedenklichkeitsbescheinigung (« certificate of good standing »), ausgestellt von den zuständigen Behörden der Länder, in denen der Beruf ausgeübt wurde;
  • Nachweis von Sprachkenntnis für Personen deren Muttersprache nicht Deutsch oder Französisch ist.

Die Kosten für die Bearbeitung des Gesuchs betragen 200 Franken (+ 8 Franken besondere Gesundheitsgebühr). Ein allfälliger Mehraufwand bei unvollständigem Dossier kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Die Bearbeitungsfrist beträgt 4 bis 6 Wochen.

EINE BESCHWERDE MELDEN

Es ist möglich, eine Beschwerde an die Gesundheitsbehörden zu richten.

 

Hauptgründe für eine Beschwerde

  • Verletzung der Patientenrechte (z.B. Behandlung des Patienten ohne freiwillige Einwilligung und umfassende Aufklärung)
  • Fehlverhalten einer Gesundheitsfachperson (z.B. der Nichteinhaltung der medizinischen Richtlinien)
  • Fehldiagnose oder Fehlverhalten innerhalb einer medizinischen Institution

Alle Informationen zum Einreichen einer Beschwerde finden Sie auf der Seite "Eine Beschwerde einreichen".

KONTAKT

Beschwerdestelle

Adresse
Dienststelle für Gesundheitswesen
Avenue de la Gare 23
1950 Sion

@ E-Mail Adresse SSP-BDP-BS@admin.vs.ch

MELDEPLICHT

Verpflichtung zur Anmeldung einer zeitlich begrenzten Tätigkeit (90 Tage)

Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eines anderen Kantons haben das Recht, ihren Beruf im Kanton Wallis während 90 Werktagen pro Kalenderjahr auszuüben, ohne eine Bewilligung zu beantragen, unterliegen jedoch einer Meldepflicht. 

Die Einschränkungen und Auflagen ihrer Berufsausübungsbewilligung gelten auch für diese Tätigkeit.

Die betreffenden Fachpersonen müssen diese Tätigkeit bei der Dienststelle für Gesundheitswesen des Kantons Wallis melden und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Dienststelle für Gesundheitswesen des Kantons, in dem die Berufsausübungsbewilligung ausgestellt wurde, vorlegen. Diese Bescheinigung muss nur bei der ersten Meldung vorgelegt werden.

Die Gesundheitsfachperson erhält eine Bestätigung über die Bewilligung der Tätigkeit während 90 Tagen.

Die Meldung gilt nur für das laufende Kalenderjahr. Die Gesundheitsfachperson hat der Dienststelle für Gesundheitswesen am Ende des laufenden Kalenderjahres eine Übersicht über die geleisteten Arbeitstage vorzulegen.

Die Meldung wird nicht automatisch für die Folgejahre erneuert. Wenn die Tätigkeit fortgesetzt wird, muss sich die Gesundheitsfachperson jedes Jahr erneut melden.

Die Meldung wird im eidgenössischen Register vermerkt.

Gesundheitsfachpersonen aus der EU haben das Recht, ihren Beruf während maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr ohne Bewilligung in der Schweiz ausüben, sofern sie die Dienstleistungen, die sie auszuüben gedenken, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Schweiz beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) melden

(https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/das-sbfi/ansprechperson-im-sbfi.html).

Die Einschränkungen und Auflagen ihrer Berufsausübungsbewilligung gelten auch für diese Tätigkeit.

Die Gesundheitsfachperson erhält eine Bestätigung über die Bewilligung der Tätigkeit während 90 Tagen.

Die Meldung gilt nur für das laufende Kalenderjahr. Die Gesundheitsfachperson hat der Dienststelle für Gesundheitswesen am Ende des laufenden Kalenderjahres eine Übersicht über die geleisteten Arbeitstage vorzulegen.

Die Meldung wird nicht automatisch für die Folgejahre erneuert. Wenn die Tätigkeit fortgesetzt wird, muss sich die Gesundheitsfachperson jedes Jahr erneut beim SEFRI melden.

Die Meldung wird beim SEFRI sowie im eidgenössischen Register vermerkt.

BERUFSGEHEIMNIS

Alle Gesundheitsfachpersonen sind an das Berufsgeheimnis gebunden.

Das Berufsgeheimnis ist die Grundlage für das Vertrauensverhältnis zwischen dem Patienten und der Gesundheitsfachperson. Der Zweck des Berufsgeheimnisses liegt darin, die Patienten und deren Interessen zu schützen.