BETRIEBSBEWILLIGUNG
Gemäss dem kantonalen Gesetz über die Gesundheit und seinen Anwendungsverordnungen muss jede öffentliche oder private Spitaleinrichtung, die im Kanton Wallis Leistungen im stationären wie auch im ambulanten Bereich anbieten möchte, im Besitz einer Betriebsbewilligung sein.
➤ Richtlinien Betriebsbewilligung Spitaleinrichtungen
➤ Formular Betriebsbewilligung Spitaleinrichtungen
➤ Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Richtlinien
Geburtshäuser sind von den vorliegenden Richtlinien ausgeschlossen.
Spitäler und Kliniken sind verpflichtet, die Richtlinien für Massnahmen zur Erschränkung der Bewegungsfreiheit anzuwenden.
Spitäler und Kliniken sind verpflichtet, Praktikums- und Ausbildungsplätze für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe zur Verfügung zu stellen.
Spitäler und Kliniken sind verpflichtet, die Richtlinien zur spontanen Meldung umzusetzen.
AMBULANT VOR STATIONÄR
Aufgrund des medizin-technischen Fortschritts können immer mehr chirurgische Eingriffe in effizienter und sicherer Weise durchgeführt werden, ohne dass der Patient im Spital übernachtet. Um die ambulanten Behandlungen zu fördern, veröffentlicht der Kanton Wallis eine Liste mit Leistungen, an deren Kosten er sich nicht mehr beteiligen wird, wenn diese stationär durchgeführt werden.
➤ Liste der ambulant zu erbringenden Leistungen - 2024
➤ Listen aus den vergangenen Jahren
Die Sicherheit des Patienten bleibt an erster Stelle und deshalb übernimmt der Kanton auch seinen Anteil, wenn eine stationäre Behandlung medizinisch begründet ist.
➤ Medizinische Kriterien, die eine stationäre Behandlung rechtfertigen können - 2024
➤ Listen aus den vergangenen Jahren
SPITALPLANUNG
➤ Bedarfsanalyse
- Definitiver Bericht über die Bedarfsanalyse in der Rehabilitation (2021)
- Anhänge zum definitiven Bericht über die Bedarfsanalyse in der Rehabilitation (2021)
- Bedarfsanalyse für die Spitalplanung 2015 (2013)
➤ Akutsomatik
➤ Rehabilitation und Palliativpflege
- Bericht über die Spitalplanung der Rehabilitation - 2023
- Bericht über die Spitalplanung der Rehabilitation und Palliativpflege - 2014
➤ Psychiatrie
➤ Wartebetten
SPITALLISTEN
Die Spitallisten bestimmen den Leistungsauftrag der Spitäler und welches Spital welche Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegebersicherung (OKP) erbringen kann.
➤ Spitalliste 2023 für die Akutsomatik
➤ Spitalliste 2024 für die Rehabilitation
➤ Spitalliste 2016 für die Psychiatrie
➤ Spitalliste 2022 für die Wartebetten
AUSSERKANTONALE HOSPITALISATIONEN
Freie Spitalwahl bedeutet nicht, dass die Hospitalisation automatisch und vollständig bezahlt wird. Für eine vollständige Kostenübernahme muss ein Gesuch um Kostengutsprache gestellt werden. Der behandelnde Arzt oder der Spitalarzt muss seinen Patienten über die finanziellen Folgen einer ausserkantonalen Hospitalisation informieren.
➤ Ausserkantonale Hospitalisationen: Zusammenfassung der verschiedene Fälle
SIEHE DAZU
Informationen
Software eKoGu – Brief an Ärzte
SPITALTARIFE
Spitaltarife KVG Kanton Wallis
➤ Tarife aus den vergangenen Jahren
Referenztarife für ausserkantonale Hospitalisierungen
ÉQUIPEMENTS MÉDICO-TECHNIQUES LOURDS
Die Inbetriebnahme und der Betrieb der nachstehenden, festinstallierten oder mobilen Grossgeräte unterliegen eine Bewilligung:
- MRT (Magnetresonanztomographie);
- CT-Scanner (Computertomographie);
- PET (Positron Emission Tomography), PET-Scanner und PET-MRT;
- SPECT (Single-Photon-Emissions-Computertomographie), SPECT-CT;
- Lithotripter;
- Digitale Subtraktionsangiographie (festinstallierte Geräte, die hauptsächlich für diagnostische und therapeutische Zwecke bestimmt sind);
- Radiotherapiegeräte, deren Anschaffungskosten, einschliesslich Architektur-Investitionskosten, eine Million Franken oder mehr betragen;
- Geräte für robotergestützte Chirurgie, deren Anschaffungskosten, einschliesslich Architektur-Investitionskosten, eine Million Franken oder mehr betragen;
- Ambulante Operationssäle von einer Million Franken oder mehr (bewegliche und unbewegliche Infrastrukturen für die Chirurgie).
➤ Bewilligungsanfrage für eine Grossgerät
➤ Aktualisierung oder Ersatz eines bestehenden, vorgängig registrierten Gerätes
➤ Konsultieren Sie die anderen Richtlinien für Grossgeräte
SPONTANE MELDUNG
Die Richtlinien des Departementes für Gesundheit, Soziales und Kultur über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Spitälern und Gesundheitseinrichtungen an die kantonalen Behörden gelten für Krankenanstalten und -institutionen im Sinne von Artikel 85 GG und namentlich für die Spitaleinrichtungen, die Alters- und Pflegeheime, die Pflege und Hilfe zu Hause (SMZ) sowie die Tagespflegestrukturen.
➤ Lesen Sie die Richtlinien über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung
FORMULARE
- I. Dem Kantonsarzt zu meldende schwere Zwischenfälle (Download)
- II. Änderungen in Bezug auf die Betriebsbewilligung eines Spitals (Download)
- III. Änderungen in Bezug auf die Betriebsbewilligung einer Langzeitpflegeeinrichtung (Download)
- IV. Änderungen in Bezug auf die Berufsbewilligung von Ärzten in Weiterbildung (Download)
- V. Meldung von Assistenzärzten (Download)
BEREITSTELLUNG VON PRAKTIKUMS- UND AUSBILDUNGSPLÄTZE
Die im Kanton Wallis ansässigen Spitäler (inkl. Kliniken), Alters- und Pflegeheime (APH), Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause sowie Rettungsdienste sind verpflichtet, Praktikums- und Ausbildungsplätze für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe gemäss den vom Kanton jährlich für jede Institution festgelegten Zielen zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Plätze wird in Wochen der Anwesenheit in der Institution pro Jahr gemessen.
Der Kanton legt jedes Jahr die Mindestanzahl der Praktikums- und Ausbildungswochen fest, die von jeder Institution zur Verfügung gestellt werden müssen.
MASSNAHMEN ZUR EINSCHRÄNKUNG DER BEWEGUNGSFREIHEIT
Seit dem 1. Januar 2023 gelten die Richtlinien für Massnahmen zur Erschränkung der Bewegungsfreiheit für alle Gesundheitsinstitutionen im Kanton.