HVS: Expertisen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts und zur Finanzierung der Investitionen

BETRIEBSBEWILLIGUNG

Gemäss dem kantonalen Gesetz über die Gesundheit und seinen Anwendungsverordnungen muss jede öffentliche oder private Spitaleinrichtung, die im Kanton Wallis Leistungen im stationären wie auch im ambulanten Bereich anbieten möchte, im Besitz einer Betriebsbewilligung sein.

➤ Richtlinien Betriebsbewilligung Spitaleinrichtungen

➤ Formular Betriebsbewilligung Spitaleinrichtungen

➤ Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Richtlinien 

Geburtshäuser sind von den vorliegenden Richtlinien ausgeschlossen.

 

Spitäler und Kliniken sind verpflichtet, die Richtlinien für Massnahmen zur Erschränkung der Bewegungsfreiheit anzuwenden.

Spitäler und Kliniken sind verpflichtet, Praktikums- und Ausbildungsplätze für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe zur Verfügung zu stellen.

Spitäler und Kliniken sind verpflichtet, die Richtlinien zur spontanen Meldung umzusetzen.

AMBULANT VOR STATIONÄR

Aufgrund des medizin-technischen Fortschritts können immer mehr chirurgische Eingriffe in effizienter und sicherer Weise durchgeführt werden, ohne dass der Patient im Spital übernachtet. Um die ambulanten Behandlungen zu fördern, veröffentlicht der Kanton Wallis eine Liste mit Leistungen, an deren Kosten er sich nicht mehr beteiligen wird, wenn diese stationär durchgeführt werden.

Liste der ambulant zu erbringenden Leistungen - 2024

Listen aus den vergangenen Jahren

Die Sicherheit des Patienten bleibt an erster Stelle und deshalb übernimmt der Kanton auch seinen Anteil, wenn eine stationäre Behandlung medizinisch begründet ist.

Medizinische Kriterien, die eine stationäre Behandlung rechtfertigen können - 2024

Listen aus den vergangenen Jahren

 

SPITALLISTEN

Die Spitallisten bestimmen den Leistungsauftrag der Spitäler und welches Spital welche Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegebersicherung (OKP) erbringen kann.

➤ Spitalliste 2023 für die Akutsomatik

➤ Spitalliste 2024 für die Rehabilitation

➤ Spitalliste 2016 für die Psychiatrie

➤ Spitalliste 2022 für die Wartebetten

 

Listen aus den vergangenen Jahren

AUSSERKANTONALE HOSPITALISATIONEN

Freie Spitalwahl bedeutet nicht, dass die Hospitalisation automatisch und vollständig bezahlt wird. Für eine vollständige Kostenübernahme muss ein Gesuch um Kostengutsprache gestellt werden. Der behandelnde Arzt oder der Spitalarzt muss seinen Patienten über die finanziellen Folgen einer ausserkantonalen Hospitalisation informieren.

➤ Kostengutspracheformular

➤ Ausserkantonale Hospitalisationen: Zusammenfassung der verschiedene Fälle

SPITALTARIFE

Spitaltarife KVG Kanton Wallis

➤ Spitaltarife 2024

➤ Spitaltarife 2023 

➤ Tarife aus den vergangenen Jahren

Referenztarife für ausserkantonale Hospitalisierungen

➤ Referenztarif 2024

➤ Referenztarif 2023

➤ Tarife aus den vergangenen Jahren

ÉQUIPEMENTS MÉDICO-TECHNIQUES LOURDS

Die Inbetriebnahme und der Betrieb der nachstehenden, festinstallierten oder mobilen Grossgeräte unterliegen eine Bewilligung:

  • MRT (Magnetresonanztomographie);
  • CT-Scanner (Computertomographie);
  • PET (Positron Emission Tomography), PET-Scanner und PET-MRT;
  • SPECT (Single-Photon-Emissions-Computertomographie), SPECT-CT;
  • Lithotripter;
  • Digitale Subtraktionsangiographie (festinstallierte Geräte, die hauptsächlich für diagnostische und therapeutische Zwecke bestimmt sind);
  • Radiotherapiegeräte, deren Anschaffungskosten, einschliesslich Architektur-Investitionskosten, eine Million Franken oder mehr betragen;
  • Geräte für robotergestützte Chirurgie, deren Anschaffungskosten, einschliesslich Architektur-Investitionskosten, eine Million Franken oder mehr betragen;
  • Ambulante Operationssäle von einer Million Franken oder mehr (bewegliche und unbewegliche Infrastrukturen für die Chirurgie).

➤ Bewilligungsanfrage für eine Grossgerät

Aktualisierung oder Ersatz eines bestehenden, vorgängig registrierten Gerätes

➤ Konsultieren Sie die anderen Richtlinien für Grossgeräte

 

SPONTANE MELDUNG

Die Richtlinien des Departementes für Gesundheit, Soziales und Kultur über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Spitälern und Gesundheitseinrichtungen an die kantonalen Behörden gelten für Krankenanstalten und -institutionen im Sinne von Artikel 85 GG und namentlich für die Spitaleinrichtungen, die Alters- und Pflegeheime, die Pflege und Hilfe zu Hause (SMZ) sowie die Tagespflegestrukturen.

 

Lesen Sie die Richtlinien über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung

Typologie der schweren Zwischenfälle

Liste der schweren Zwischenfälle

BEREITSTELLUNG VON PRAKTIKUMS- UND AUSBILDUNGSPLÄTZE

Die im Kanton Wallis ansässigen Spitäler (inkl. Kliniken), Alters- und Pflegeheime (APH), Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause sowie Rettungsdienste sind verpflichtet, Praktikums- und Ausbildungsplätze für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe gemäss den vom Kanton jährlich für jede Institution festgelegten Zielen zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Plätze wird in Wochen der Anwesenheit in der Institution pro Jahr gemessen.

Der Kanton legt jedes Jahr die Mindestanzahl der Praktikums- und Ausbildungswochen fest, die von jeder Institution zur Verfügung gestellt werden müssen.

➤ Konsultieren Sie die Informationen bezüglich der Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätze

MASSNAHMEN ZUR EINSCHRÄNKUNG DER BEWEGUNGSFREIHEIT

Seit dem 1. Januar 2023 gelten die Richtlinien für Massnahmen zur Erschränkung der Bewegungsfreiheit für alle Gesundheitsinstitutionen im Kanton.