Naturalisation / Nationalité Suisse
Schweizer Staatsangehörigkeit / Gemeindebürgerrecht / Bürgerrecht
Schweizer Staatsangehörigkeit
Die Schweizer Staatsangehörigkeit wird durch Abstammung, durch Adoption oder durch Einbürgerung erworben. Auf Bundesebene wird der Erwerb und der Verlust der Schweizer Staatsangehörigkeit durch das Bürgerrechtsgesetz (BüG) geregelt. Die Walliser Gesetzesgrundlagen sind das Gesetz über das Walliser Bürgerrecht und das Gesetz über die Bürgerschaften.
Genauere Informationen zu den verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten durch Einbürgerung sind auf unserer Seite Einbürgerungen und beim Staatssekretariat für Migration (SEM) abrufbar.
Der Verlust der Schweizer Staatsangehörigkeit hängt von der Entscheidung einer Behörde ab. Dies kann durch eine Entlassung aus dem Bürgerrecht oder durch einen Entzug des Bürgerrechts geschehen. Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht folgt auf ein Gesuch eines Schweizer Bürgers, welcher nicht in der Schweiz wohnhaft ist, eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder die Möglichkeit hat, eine andere Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Die Webseite des SEM gibt Ihnen noch weitere nützliche Informationen bezüglich dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts, die verschiedenen Gründe und das damit verbundene Verfahren.
Gemeindebürgerrecht / Bürgerrecht
Die Einbürgerung (erleichtert oder ordentlich) verleiht dem Gesuchsteller die Schweizer Staatsangehörigkeit, das Kantonsbürgerrecht sowie eines oder mehrere Heimatorte, im Zusammenhang mit dem Verfahren.
Eine Person, welche heimatberechtigt in einem anderen Schweizer Kanton ist und gerne Walliser werden möchte, kann eine Kantonale Einbürgerung verlangen.
Eine im Wallis heimatberechtigte Person, welche gerne einen weiteren Heimatort oder ein Bürgerrecht erwerben möchte, kann sich an die betroffene Einwohnergemeinde bzw. an die betroffene Bürgerbehörde wenden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Seite Gemeindebürgerrecht / Bürgerrecht.
Rechtsgrundlage
- Bundesverfassung (External link)
- Bürgerrechtsgesetz (BüG) (External link)
- Gesetz über das Walliser Bürgerrecht (External link)
- Reglement betreffend den Vollzug des Gesetzes über das Walliser Bürgerrecht (External link)
- Gesetz über die Bürgerschaften (External link)
- Info - Doppelte Staatsangehörigkeit (External link)
Erleichterte Einbürgerung / Wiedereinbürgerung
Die Erteilung der erleichterten Einbürgerung und der Wiedereinbürgerung liegen ausschliesslich in der Zuständigkeit des Bundes. Der Kanton und die Gemeinde verfügen über ein Beschwerderecht.
Die erleichterte Einbürgerung richtet sich hauptsächlich an ausländische Ehepartner von Schweizer Staatsangehörigen (bereits Schweizer im Zeitpunkt der Eheschliessung), sowie Kinder eines Schweizer Elternteils, welche noch nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. Die Erleichterte Einbürgerung der dritten Ausländergeneration ist seit 2018 möglich. Sie ist für junge Ausländerinnen und Ausländer welche eine Niederlassungsbewilligung besitzen und nicht älter als 25 Jahre alt sind. Die Personen müssen zudem in der Schweiz geboren sein, hier mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule besucht haben. Zudem müssen sie integriert sein. Ein Elternteil muss sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten, wenigstens fünf Jahre hier die obligatorische Schule besucht und eine Niederlassungsbewilligung erworben haben. Ein Grosselternteil muss in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht erworben haben oder schon hier geboren worden sein. Das Aufenthaltsrecht muss mit amtlichen Dokumenten glaubhaft gemacht werden.
Personen welche die Schweizer Staatsangehörigkeit durch Verwirkung, Eheschliessung oder Entlassung aus dem Bürgerrecht verloren haben, haben die Möglichkeit auf eine Wiedereinbürgerung.
Die Formulare sind beim Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern oder bei der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis erhältlich. Das SEM erteilt, durch seine Webseite, die Hauptauskünfte bezüglich der beiden genannten Verfahren. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen die betroffenen Webseiten aufzurufen, bevor Sie unnötige Schritte unternehmen (siehe unter "LINKS" weiter unten).
Unsere Dienststelle steht Ihnen für alle zusätzlichen Informationen zur Verfügung.
Der Self-Check Einbürgerung: Link befindet sich auf der rechten Seite
- informiert in wenigen Klicks, ob die wichtigsten Kriterien für eine erleichterte Einbürgerung erfüllt sind.
- erlaubt es einbürgerungsinteressierten ausländischen Staatsangehörigen, sich selbstständig, schneller und einfacher über die erleichterte Einbürgerung zu informieren.
- befindet sich in der einjährigen Pilotphase. Rückmeldungen von Nutzerinnen und Nutzern werden entgegengenommen und Verbesserungen bei Bedarf vorgenommen.
Kontakt
Nur schriftlich oder per E-Mail :
Staatssekretariat für Migration (SEM)
Staatsangehörigkeit / Einbürgerungen
Quellenweg 6
CH-3003 Berne-Wabern
E-mail ch@sem.admin.ch
Links
- SEM - Erleichterte Einbürgerung Art. 21 Ab. 1 Ehepartner von Schweizer Staatsangehörigen – Art. 51 Ab. 1 oder 2 Kind eines Schweizer Elternteils (External link)
- SEM - Erleichterte Einbürgerung 3. Generation Art. 24a / 51a Übergang (External link)
- SEM - Wiedereinbürgerung - Art. 27 (External link)
- FAQ - Erleichterte Einbürgerungen (External link)
- Bürgerrechtsgesetz (BüG) (External link)
- Kenntnisse über die Schweiz - siehe unter "Links" Seite Ordentliche Einbürgerung (External link)
- Self-Check Einbürgerung (External link)
Naturalisation ordinaire
INFORMATIONS GÉNÉRALES
Si vous avez:
- un lien de parenté direct avec un conjoint suisse (déjà suisse au moment du mariage),
- un père ou une mère suisse (déjà suisse avant votre naissance) ou, encore,
- si vous êtes un étranger de la 3ème génération à vivre en Suisse :
vous avez éventuellement la possibilité de présenter une demande de naturalisation facilitée. Vérifiez le en consultant notre page « Naturalisation facilitée ».
Si tel n’est pas le cas, mais que vous résidez en Suisse depuis 10 années et remplissez diverses autres conditions, vous pouvez demander votre naturalisation par le biais de la procédure ordinaire.
- Informations générales sur la procédure de naturalisation ordinaire en Valais : voir plus bas "Documents": Conditions et Bases légales 2018 - Déroulement de la procédure 2018 - Emoluments cantonaux.
- L'office de l'état civil compétent pour votre commune de domicile actuelle distribue toutes les formules nécessaires pour la demande de naturalisation ordinaire et peut vous renseigner sur la procédure.
En cas d'événements d'état civil à l'étranger pendant votre procédure de naturalisation, prière de consulter les informations de notre page Evénements d'état civil à l'étranger.
Tout changement de situation d’état civil, de famille ou de domicile au cours de la procédure de naturalisation doit impérativement être annoncé, si possible à l’avance, par le biais de l’adresse naturalisation@admin.vs.ch
Les émoluments cantonaux (auquel s'ajoute le timbre santé de Fr. 55.-) sont de :
- CHF 600.- pour une personne seule (mineure ou adulte)
- CHF 1'000.- pour les familles (couple avec ou sans enfants, adulte avec enfant/s)
Notre service se tient bien sûr à disposition pour tout renseignement complémentaire.
Contact
VS - Naturalisation ordinaire
Chrystel Bayard - Tatiana Seppey
Par téléphone (matins uniquement)
Phone 027 606 55 90Phone 027 606 55 65
Liens
- Connaissances linguistiques: Site fédéral FIDE (External link)
- Le Valais en bref (External link)
- Vie politique (External link)
- La Conféderation en bref (External link)
- Grand tour de Suisse (External link)
- La Suisse Mode d'emploi (External link)
- Questionnaire VS Naturalisation (External link)
- Réponses au questionnaire VS Naturalisation (Download)
- Liste des délégués à l'intégration VS (External link)
Bases légales
- Loi sur la nationalité, LN 2017 (External link)
- Loi sur la nationalité, LN 2018 (External link)
- Ordonnance sur la nationalité, OLN 2018 (External link)
- Loi sur le droit de cité valaisan (External link)
- Règlement concernant l'exécution de la loi sur le droit de cité valaisan (External link)
- SEM - Infos quant à la double nationalité (External link)
- SEM - Manuel Nationalité (External link)
Kantonale Einbürgerung
Sie sind Bürger eines anderen Schweizer Kantons und möchten gerne Walliser werden?
Sie haben die Möglichkeit eine kantonale Einbürgerung zu beantragen, sofern Sie seit 5 Jahren im Wallis und seit mindestens 1 Jahr in Ihrer aktuellen Wohngemeinde wohnen.
Bei der kantonalen Einbürgerung wird Ihnen das Bürgerrecht Ihrer Wohnsitzgemeinde verliehen.
Sobald Ihre kantonale Einbürgerung abgeschlossen ist, haben Sie anschliessend noch die Möglichkeit ein Walliser Bürgerrecht zu erwerben, sofern Sie dies wünschen und Sie die Bedingungen des Bürgerreglements erfüllen.
Kontakt
VS - Kantonale Einbürgerung
Link KontaktformularPer Telefon (nur vormittags)
Phone 027 606 55 90Gemeindebürgerrecht / Bürgerrecht
Erwerb des Bürgerrechts einer anderen Walliser Gemeinde (Art. 8a) oder Einbürgerung in eine Walliser Bürgergemeinde (Art. 8a)
Sie sind bereits Walliser und würden gerne ein anderes Bürgerrecht oder ein Bürgerrecht erwerben?
Als Walliser Bürger können Sie sich direkt an folgende Behörden wenden:
- an die Einwohnergemeinde, sofern Sie nur das Gemeindebürgerrecht erwerben wollen
- an die Bürgergemeinde, sofern Sie auch das Bürgerrecht erwerben wollen
Die Bedingungen und Kosten werden vom Gemeinde - bzw. Bürgerreglement geregelt.
Wiedereinbürgerung in ein Walliser Bürgerrecht (Art. 8)
Frauen, die vor dem 1. Januar 1988 geheiratet und die das Gemeindebürgerrecht und Kantonsbürgerrecht aufgrund ihrer Eheschliessung mit einem Schweizerbürger verloren haben, können auf ihr Gesuch hin, gegen Entscheidskosten und nach Entscheid des Departements wieder in ihre früheren Gemeindebürgerrechte und in das Kantonsbürgerrecht aufgenommen werden.
Frauen, die vor dem 1. Januar 1988 geheiratet und die das Gemeindebürgerrecht aufgrund ihrer Eheschliessung mit einem Kantonsbürger verloren haben, können auf ihr Gesuch hin, gegen Entscheidskosten und nach Entscheid des Departements wieder in die vorherigen Gemeindebürgerrechte aufgenommen werden. Sie erwerben also auch die entsprechenden Gemeindebürgerrechte.
Die betroffenen Einwohner- und Bürgergemeinden werden angehört.
Entlassung aus einem Gemeindebürgerrecht (Art. 11)
Jede Person, welche die Gemeindebürgerrechte mehrerer Einwohnergemeinden des Kantons besitzt, kann gegen Entscheidskosten auf eines oder mehrere Gemeindebürgerrechte verzichten, falls sie nachweist, mindestens eines hievon zu behalten.
Der Beschluss obliegt dem Departement. Die betroffenen Einwohner- und Bürgergemeinden werden angehört.
Die Entlassung aus einem Gemeindebürgerrecht beinhaltet den Verlust des Bürgerrechts der entschprechenden Gemeinde.
Entlassung aus dem Kantons- und dem Gemeindebürgerrecht (Art. 10)
Jede Person ist auf ihr Gesuch hin und gegen Entscheidskosten aus dem Walliser Kantonsbürger- und Gemeindebürgerrecht zu entlassen, wenn sie das Bürgerrecht eines anderen Kantons besitzt.
Der Beschluss obliegt dem Departement. Die betroffenen Einwohner- und Bürgergemeinden werden angehört.
Die Entlassung aus einem Gemeindebürgerrecht beinhaltet den Verlust des Bürgerrechts der entschprechenden Gemeinde.
Kontakt
VS - Gemeindebürgerrecht / Bürgerrecht
Link KontaktforumlarPer Telefon (nur vormittags)
Phone 027 606 55 65Phone 027 606 55 90
Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht
Der Verlust der Schweizer Staatsangehörigkeit hängt von der Entscheidung einer Behörde ab. Dies kann durch eine Entlassung aus dem Bürgerrecht oder durch einen Entzug des Bürgerrechts geschehen. Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht folgt auf ein Gesuch eines Schweizer Bürgers, welcher nicht in der Schweiz wohnhaft ist, eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder die Möglichkeit hat, eine andere Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Die Webseite des SEM gibt Ihnen noch weitere nützliche Informationen bezüglich dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts, die verschiedenen Gründe und das damit verbundene Verfahren.