Öffentlichrechtliche Abteilung
Verwaltungsrechtsprechung
Die öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts beurteilt Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden des Kantons, der Gemeinden sowie der öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten.
Die Zuständigkeit dieser Abteilung ist grundsätzlich in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten gegeben, ausser in den vom Gesetz ausdrücklich ausgeschlossenen. Die Hauptgebiete stellen die Raumplanung, das Bauwesen, der Umweltschutz, das öffentliche Beschaffungswesen, bestimmte öffentliche Abgaben, die Enteignungen und das Recht der Staatsangestellen dar.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Zweckmässigkeit von Verfügungen kann nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen geprüft werden. Wird die Beschwerde gutgeheissen, entscheidet die öffentlichrechtliche Abteilung in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück. Wird die Beschwerde abgewiesen, kann sie nur den angefochtenen Entscheid bestätigen, ihn jedoch nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ändern.
Einzelrichter
Gegen einige von Verwaltungsbehörden ausgesprochene Strafentscheide (Bussen) kann beim Kantonsgericht Berufung erklärt werden, über welche ein Richter der öffentlichrechtlichen Abteilung befindet. Er kann den Entscheid bestätigen oder mildern.
Ebenfalls ein Richter der öffentlichrechtlichen Abteilung prüft die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der gegen Ausländer verfügten Ausschaffungshaft sowie anderer damit zusammenhängender Massnahmen wie beispielsweise die einer Person gemachte Auflage, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten.
Aufsicht im Bereich der Enteignung
Zusätzlich zu seiner gerichtlichen Tätigkeit übt das Gericht, für das Kantonsgericht, die Aufsicht über die Experten, 45 Personen verteilt auf drei Kreise, im Bereich der Enteignung aus, welche seit dem 1. Januar 2009 vom Gericht bezeichnet werden (Art. 30 Abs. 1 EntG/VS).
In Abweichung zu den üblichen Regeln hat das Gericht eine umfassende Prüfungsbefugnis und kann über das hinausgehen, was die Parteien in ihrer Beschwerde vorbringen (Art. 42 EntG/VS).
Dokument
Expertenkollegium in Enteignungssachen. Amtsperiode 2022-2025.Kontakt
Kantonsgericht
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