Zivil- und strafrechtliche Abteilungen
Die folgenden Informationen beinhalten lediglich eine zusammenfassende Darstellung der Zuständigkeiten des Kantonsgerichts und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Das Verfahren vor den zivil- und strafrechtlichen Abteilungen des Kantonsgerichts richtet sich nach der Schweizerischen Zivil- bzw. Strafprozessordnung.
Zivilgerichtsbarkeit
Das Zivilrecht regelt die Beziehungen zwischen privaten Personen (natürliche und juristische Personen). Massgebend sind in erster Linie das Zivilgesetzbuch (Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht) und das Obligationenrecht, welches verschiedene Vertragsarten (Kauf, Miete, Arbeit, Auftrag, Werkvertrag, usw.), das Handelsrecht (AG, GmbH, Genossenschaft, usw.) und das Haftpflichtrecht regelt.
Die zwei zivilrechtlichen Abteilungen des Kantonsgerichts (eine zwei- sowie eine französischsprachige Abteilung) sind vorwiegend Beschwerdeinstanzen. Sie behandeln Berufungen, die gegen die vom Bezirksrichter, von den Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) und vom Arbeitsgericht ausgefällten erstinstanzlichen Entscheide in der Hauptsache oder bei vorsorglichen Massnahmen, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.-- erreicht, eingereicht werden können. Sie überprüfen den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei.
Nicht berufungsfähige Entscheide (gewisse End-, Zwischen- und vorsorgliche Entscheide und Instruktionshandlungen) können noch mit Beschwerde vor der Zivilkammer, die an die zivilrechtlichen Abteilungen des Kantonsgerichts angegliedert ist, angefochten werden. In diesem Fall kann aber nur eine Verletzung in der Rechtsanwendung oder eine offensichtliche unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden.
In der Regel entscheidet ein Einzelrichter über die Berufung oder die Beschwerde, wenn vor erster Instanz das vereinfachte oder summarische Verfahren zur Anwendung gelangt, jedoch kann der beauftragte Richter den Fall je nach Rechtsmittelweg vor eine Abteilung oder vor die Zivilkammer bringen.
Im Weiteren instruieren und entscheiden die zivilrechtlichen Abteilungen - durch einen Einzelrichter - in den Fällen, in welchen die Schweizerische Zivilprozessordnung eine einzige kantonale Instanz vorsieht (z.B. Fälle betreffend geistiges Eigentum, Kartelle oder unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt). Sie beurteilen auch Fälle, die bei einem Streitwert von mehr als Fr. 100'000.-- in gegenseitigem Einverständnis der Parteien direkt vor Kantonsgericht hängig gemacht werden.
Weitere Zuständigkeiten:
- Die Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs erkennt über Beschwerden in Konkurssachen, über die Nachlassstundung und in Arrestsachen und amtet als obere Beschwerdebehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.
- Die Schiedsgerichtskammer urteilt über die Beschwerden und Revisionsgesuche gegen die Schiedssprüche eines Schiedsgerichtes mit Sitz im Kanton unter der Bedingung, dass die Parteien einen kantonalen Rechtsmittelweg vereinbart haben.
Strafgerichtsbarkeit
Das Strafrecht umschreibt die Straftatbestände und enthält die bei deren Verwirklichung zu verhängenden Sanktionen.
Das Kantonsgericht ist die obere kantonale Instanz in Strafsachen. Die beiden strafrechtlichen Abteilungen (eine zwei- sowie eine französischsprachige Abteilung) beurteilen hauptsächlich Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter, der Kreisgerichte, des Jugendgerichts betreffend das Strafgesetzbuch und bestimmte andere Bundesgesetze (z.B. Betäubungsmittelgesetz, Strassenverkehrsgesetz).
Nicht berufungsfähige Entscheide (z.B. die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft, gewisse Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte, gewisse Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts) können mit Beschwerde an die Strafkammer angefochten werden, die an die strafrechtlichen Abteilungen angegliedert ist. Diese erkennt ebenfalls über Beschwerden gegen die einem rechtskräftigen Strafurteil folgenden Entscheide des Straf- und Massnahmevollzugsrichters. Sie befindet auch über Ausstandsgesuche, wenn die Staatsanwaltschaft oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.
Im Allgemeinen beurteilt ein Einzelrichter die Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter, die als Hauptstrafe keine unbedingte Freiheitsstrafe zum Inhalt haben, sowie die Beschwerden. Der beauftragte Richter kann den Fall je nach Rechtsmittelweg vor eine Abteilung oder vor die Strafkammer bringen.
Kontakt
Kantonsgericht
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