2210 Beiträge für anerkannte Formen der gebunden Selbstvorsorge des Steuerpflichtigen
2210 Beiträge für anerkannte Formen der gebunden Selbstvorsorge des Steuerpflichtigen
Beiträge von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an anerkannte Vorsorgeformen im Sinne von Art. 82 BVG sind abzugsfähig.