Einbürgerung / Schweizer Staatsangehörigkeit

Schweizer Staatsangehörigkeit / Gemeindebürgerrecht / Bürgerrecht

Schweizer Staatsangehörigkeit

Die Schweizer Staatsangehörigkeit wird durch Abstammung, durch Adoption oder durch Einbürgerung erworben. Auf Bundesebene wird der Erwerb und der Verlust der Schweizer Staatsangehörigkeit durch das Bürgerrechtsgesetz (BüG) geregelt. Die Walliser Gesetzesgrundlagen sind das Gesetz über das Walliser Bürgerrecht und das Gesetz über die Bürgerschaften.

Genauere Informationen zu den verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten durch Einbürgerung sind auf unserer Seite Einbürgerungen und beim Staatssekretariat für Migration (SEM) abrufbar.

Der Verlust der Schweizer Staatsangehörigkeit hängt von der Entscheidung einer Behörde ab. Dies kann durch eine Entlassung aus dem Bürgerrecht oder durch einen Entzug des Bürgerrechts geschehen. Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht folgt auf ein Gesuch eines Schweizer Bürgers, welcher nicht in der Schweiz wohnhaft ist, eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder die Möglichkeit hat, eine andere Staatsangehörigkeit zu erwerben.

Die Webseite des SEM gibt Ihnen noch weitere nützliche Informationen bezüglich dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts, die verschiedenen Gründe und das damit verbundene Verfahren.

Gemeindebürgerrecht / Bürgerrecht

Die Einbürgerung (erleichtert oder ordentlich) verleiht dem Gesuchsteller die Schweizer Staatsangehörigkeit, das Kantonsbürgerrecht sowie eines oder mehrere Heimatorte, im Zusammenhang mit dem Verfahren.

Eine Person, welche heimatberechtigt in einem anderen Schweizer Kanton ist und gerne Walliser werden möchte, kann eine Kantonale Einbürgerung verlangen.

Eine im Wallis heimatberechtigte Person, welche gerne einen weiteren Heimatort oder ein Bürgerrecht erwerben möchte, kann sich an die betroffene Einwohnergemeinde bzw. an die betroffene Bürgerbehörde wenden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Seite Gemeindebürgerrecht / Bürgerrecht.

Erleichterte Einbürgerung / Wiedereinbürgerung

Die Erteilung der erleichterten Einbürgerung und der Wiedereinbürgerung liegen ausschliesslich in der Zuständigkeit des Bundes. Der Kanton und die Gemeinde verfügen über ein Beschwerderecht.

Die erleichterte Einbürgerung richtet sich hauptsächlich an ausländische Ehepartner von Schweizer Staatsangehörigen (bereits Schweizer im Zeitpunkt der Eheschliessung), sowie Kinder eines Schweizer Elternteils, welche noch nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. Die Erleichterte Einbürgerung der dritten Ausländergeneration ist seit 2018 möglich. Sie ist für junge Ausländerinnen und Ausländer welche eine Niederlassungsbewilligung besitzen und nicht älter als 25 Jahre alt sind. Die Personen müssen zudem in der Schweiz geboren sein, hier mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule besucht haben. Zudem müssen sie integriert sein. Ein Elternteil muss sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten, wenigstens fünf Jahre hier die obligatorische Schule besucht und eine Niederlassungsbewilligung erworben haben. Ein Grosselternteil muss in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht erworben haben oder schon hier geboren worden sein. Das Aufenthaltsrecht muss mit amtlichen Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

Personen welche die Schweizer Staatsangehörigkeit durch Verwirkung, Eheschliessung oder Entlassung aus dem Bürgerrecht verloren haben, haben die Möglichkeit auf eine Wiedereinbürgerung.

Die Formulare sind beim Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern oder bei der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis erhältlich. Das SEM erteilt, durch seine Webseite, die Hauptauskünfte bezüglich der beiden genannten Verfahren. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen die betroffenen Webseiten aufzurufen, bevor Sie unnötige Schritte unternehmen (siehe unter "LINKS" weiter unten).

Unsere Dienststelle steht Ihnen für alle zusätzlichen Informationen zur Verfügung.

Der Self-Check Einbürgerung: Link befindet sich auf der rechten Seite

  • informiert in wenigen Klicks, ob die wichtigsten Kriterien für eine erleichterte Einbürgerung erfüllt sind.
  • erlaubt es einbürgerungsinteressierten ausländischen Staatsangehörigen, sich selbstständig, schneller und einfacher über die erleichterte Einbürgerung zu informieren.
  • befindet sich in der einjährigen Pilotphase. Rückmeldungen von Nutzerinnen und Nutzern werden entgegengenommen und Verbesserungen bei Bedarf vorgenommen.

Ordentliche Einbürgerung

ALLGEMEINE INFORMATIONEN 

Wenn Sie:

  • mit einem Schweizer Bürger/in verheiratet sind (bereits Schweizer im Zeitpunkt der Heirat),
  • eine Schweizer Mutter oder einen Schweizer Vater haben (schon vor Ihrer Geburt Schweizer) oder wenn
  • Sie aus der dritten Ausländergeneration in der Schweiz sind,

können Sie eventuell ein Gesuch um Erleichterte Einbürgerung stellen. Überprüfen Sie es indem Sie unsere Webseite « Erleichterte Einbürgerung » aufsuchen.

Wenn dies nicht der Fall ist, aber Sie wohnen seit 10 Jahren in der Schweiz, können Sie unter gewissen Voraussetzungen ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung stellen.

  • Allgemeine Informationen über das ordentliche Einbürgerungsverfahren im Kanton Wallis: siehe weiter unten "Dokumente": Voraussetzungen und gesetzliche Grundlagen 2018 - Verfahrensablauf 2018 - Kantonale Gebühren
     
  • Das Zivilstandsamt, welches zuständig für Ihre Wohnsitzgemeinde ist, verteilt alle notwendigen Dokumente für das Gesuch um ordentliche Einbürgerung und kann Ihnen die nötigen Auskünfte zum Verfahren geben.

Bei Zivilstandsereignissen im Ausland während Ihrem Einbürgerungsverfahren bitten wir Sie, sich auf unserer Webseite Zivilstandsereignisse im Ausland zu informieren.

Während des Einbürgerungsverfahren muss unbedingt jede Änderung des Zivilstands, der Familiensituation oder des Wohnsitzes wenn möglich im Voraus an die E-Mail-Adresse einbuergerung@admin.vs.ch gemeldet werden.

Die kantonalen Gebühren (samt Gesundheitstempel von CHF. 55.-) betragen:

  • CHF 600.- für Einzelpersonen (minderjährig oder volljährig)
  • CHF 1’000.- für Familien (Paar mit oder ohne Kinder, Eltern mit Kind/er)

Unsere Dienststelle steht Ihnen für alle zusätzlichen Anfragen zur Verfügung.

Kantonale Einbürgerung

Sie sind Bürger eines anderen Schweizer Kantons und möchten gerne Walliser werden?

Sie haben die Möglichkeit eine kantonale Einbürgerung zu beantragen, sofern Sie seit 5 Jahren im Wallis und seit mindestens 1 Jahr in Ihrer aktuellen Wohngemeinde wohnen.

Bei der kantonalen Einbürgerung wird Ihnen das Bürgerrecht Ihrer Wohnsitzgemeinde verliehen.

Sobald Ihre kantonale Einbürgerung abgeschlossen ist, haben Sie anschliessend noch die Möglichkeit ein Walliser Bürgerrecht zu erwerben, sofern Sie dies wünschen und Sie die Bedingungen des Bürgerreglements erfüllen.

Gemeindebürgerrecht / Bürgerrecht

Erwerb des Bürgerrechts einer anderen Walliser Gemeinde (Art. 8a) oder Einbürgerung in eine Walliser Bürgergemeinde (Art. 8a)

Sie sind bereits Walliser und würden gerne ein anderes Bürgerrecht oder ein Bürgerrecht erwerben?

Als Walliser Bürger können Sie sich direkt an folgende Behörden wenden:

  • an die Einwohnergemeinde, sofern Sie nur das Gemeindebürgerrecht erwerben wollen
  • an die Bürgergemeinde, sofern Sie auch das Bürgerrecht erwerben wollen

Die Bedingungen und Kosten werden vom Gemeinde - bzw. Bürgerreglement geregelt.

Wiedereinbürgerung in ein Walliser Bürgerrecht (Art. 8)

Frauen, die vor dem 1. Januar 1988 geheiratet und die das Gemeindebürgerrecht und Kantonsbürgerrecht aufgrund ihrer Eheschliessung mit einem Schweizerbürger verloren haben, können auf ihr Gesuch hin, gegen Entscheidskosten und nach Entscheid des Departements wieder in ihre früheren Gemeindebürgerrechte und in das Kantonsbürgerrecht aufgenommen werden.

Frauen, die vor dem 1. Januar 1988 geheiratet und die das Gemeindebürgerrecht aufgrund ihrer Eheschliessung mit einem Kantonsbürger verloren haben, können auf ihr Gesuch hin, gegen Entscheidskosten und nach Entscheid des Departements wieder in die vorherigen Gemeindebürgerrechte aufgenommen werden. Sie erwerben also auch die entsprechenden Gemeindebürgerrechte.

Die betroffenen Einwohner- und Bürgergemeinden werden angehört.

Entlassung aus einem Gemeindebürgerrecht (Art. 11)

Jede Person, welche die Gemeindebürgerrechte mehrerer Einwohnergemeinden des Kantons besitzt, kann gegen Entscheidskosten auf eines oder mehrere Gemeindebürgerrechte verzichten, falls sie nachweist, mindestens eines hievon zu behalten.

Der Beschluss obliegt dem Departement. Die betroffenen Einwohner- und Bürgergemeinden werden angehört.

Die Entlassung aus einem Gemeindebürgerrecht beinhaltet den Verlust des Bürgerrechts der entschprechenden Gemeinde.

Entlassung aus dem Kantons- und dem Gemeindebürgerrecht (Art. 10)

Jede Person ist auf ihr Gesuch hin und gegen Entscheidskosten aus dem Walliser Kantonsbürger- und Gemeindebürgerrecht zu entlassen, wenn sie das Bürgerrecht eines anderen Kantons besitzt.

Der Beschluss obliegt dem Departement. Die betroffenen Einwohner- und Bürgergemeinden werden angehört.

Die Entlassung aus einem Gemeindebürgerrecht beinhaltet den Verlust des Bürgerrechts der entschprechenden Gemeinde.

Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht

Der Verlust der Schweizer Staatsangehörigkeit hängt von der Entscheidung einer Behörde ab. Dies kann durch eine Entlassung aus dem Bürgerrecht oder durch einen Entzug des Bürgerrechts geschehen. Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht folgt auf ein Gesuch eines Schweizer Bürgers, welcher nicht in der Schweiz wohnhaft ist, eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder die Möglichkeit hat, eine andere Staatsangehörigkeit zu erwerben.

Die Webseite des SEM gibt Ihnen noch weitere nützliche Informationen bezüglich dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts, die verschiedenen Gründe und das damit verbundene Verfahren.

 

Kontakt

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Per Telefon (nur vormittags)

Telefon 027 606 55 90
Telefon 027 606 55 65