Medienmitteilung Dienststelle für Gesundheitswesen

TARMED-Taxpunktwert - Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat über die Beschwerden im Zusammenhang mit den Taxpunktwerten für ambulante medizinische Leistungen entschieden. Die Fälle wurden an den Staatsrat für einen neuen Entschied zurückgewiesen. Zur Erinnerung: Nach dem Scheitern der Verhandlungen zwischen den Tarifpartnern legte der Staatsrat einen Taxpunktwert von 0,84 Franken für Arztpraxen und 0,89 Franken für die Spitäler fest. Die Krankenversicherer sowie die Walliser Ärztegesellschaft legten gegen diese Beschlüsse Beschwerde ein.

Im Rahmen der Tarifverfahren für Arztpraxen hat das BVGer die Beschwerden der Krankenversicherer (tarifsuisse AG und die Einkaufsgemeinschaft HSK) sowie der Walliser Ärztegesellschaft (VSÄG) gegen die Regierungsentscheide teilweise gutgeheissen. Wie der Walliser Staatsrat anerkannte auch das BVGer die Verwendung der verschiedenen Berechnungsmodelle nicht, die von den Versicherern, der VSÄG und der Preisüberwachung beansprucht wurden. Diese entsprächen nämlich nicht den Anforderungen des KVG, insbesondere in Bezug auf Qualität und Transparenz. Daher akzeptierte das BVGer den Ansatz der Regierung, pragmatische Kriterien wie die Konvergenz zu einem bestehenden Tarif zu verwenden. Allerdings lässt es diese Methode nicht zu, wenn sie zu einer Erhöhung des Tarifs führt. 

In Bezug auf die Tarifverfahren für die Spitäler liess das BVGer die Beschwerden der Krankenversicherer (tarifsuisse AG und die Einkaufsgemeinschaft HSK) gegen die Regierungsentscheide zu. Der Staatsrat war der Ansicht, dass die von den Spitälern übermittelten Daten von ausreichender Qualität seien, um diese als Grundlage für die Tariffestsetzung zu benützen. Im Gegensatz dazu befand das BVGer, ebenso wie die Versicherer, dass die übermittelten Daten unter dem Gesichtspunkt der Transparenz unzureichend seien. Das BVGer verlangt, dass ein Tarif nach einem noch zu definierenden Ansatz festgelegt wird, der genau begründet werden muss. 

Die Fälle werden daher an den Staatsrat zurückgewiesen, der die Erwägungen des BVGer analysieren und in Kürze mit den notwendigen zusätzlichen Abklärungen für eine neue Tarifierung beginnen wird.