Ja, sobald Ihr Kind eine Schule der Sekundarstufe II (Kollegium, Handelsmittelschule, FMS, usw.) oder eine Lehre beginnt, besteht das Anrecht bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Unter gewissen Voraussetzungen ist dies auch bei einem Praktikum der Fall:
Ein Jugendlicher, der ein Praktikum absolviert, wird als in Ausbildung stehend betrachtet, wenn dieses Praktikum eine obligatorische Voraussetzung für die weitere Ausbildung, eine Prüfung, ein Diplom oder einen Lehrabschluss bildet. (Wenn ein Praktikum den Zugang zu einer Lehrstelle ermöglicht, kann es unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls als Ausbildung anerkannt werden)
Ja, wenn der Unterbruch zwischen Ausbildungsende und Militärdienst nicht mehr als 5 Monate dauert und der Jugendliche unverzüglich danach wieder eine Ausbildung aufnimmt.
Wenn der Jugendliche jedoch einen längeren Dienst verrichtet, gilt er nicht mehr als in Ausbildung stehend.
Wenn es studiert, nicht arbeitet und in der Schweiz wohnhaft ist, muss es ab 21 Jahren Beiträge bezahlen. Studierende müssen die Beiträge an die Ausgleichskasse des Kantons bezahlen, in dem sich ihr Ausbildungsinstitut befindet. Bis zum Alter von 25 Jahren muss der Mindestbeitrag von CHF 514.- bezahlt werden. (plus Verwaltungskosten) (2022: CHF 503.-)
Der Mindestbeitrag von CHF 514.- (2022: CHF 503) wird allen Studierenden zwischen 21 und 25 Jahren verrechnet. Wenn Sie der Ausgleichskasse, die Ihnen den Betrag in Rechnung stellt, einen Lohnausweis zustellen, kann der Betrag reduziert oder annulliert werden. Ab einem jährlichen Bruttolohn von CHF 4'851.- (2022: CHF 4'747.-), der den Beiträgen unterstellt ist, wird die Rechnung annulliert.
Wenn Sie im Ausland nicht arbeiten, können Sie die Beiträge in der Schweiz bezahlen.
Nein, die ausländischen Studierenden, welche alleine in der Schweiz leben, müssen über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Sie haben kein Anrecht auf eine Prämienreduktion.
Wenn Sie bei Ihren Eltern wohnen, wird die Subvention auf der Grundlage Ihrer Steuerveranlagung bestimmt. Wenn Sie nicht mehr bei Ihren Eltern wohnen und zwischen 18 und 20 Jahre alt sind, können Sie ein individuelles Gesuch um Subventionen einreichen.
Nein, das ist nicht mehr notwendig. Allerdings müssen Sie die Änderung Ihrer Situation Ihrer Ausgleichskasse mitteilen.
Sie können ein Subventionsgesuch einreichen, dem Sie Ihr in diesem Jahr erzieltes Einkommen, Ihre Steuererklärung des Vorjahrs und eine Studiumsbestätigung beilegen.
Nein, wenn Sie alleine in der Schweiz wohnen, müssen Sie keine Beiträge bezahlen.
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Sie sind Schweizerin oder Schweizer oder im Besitz des Ausweises C: Ihre Lage wird automatisch ab dem 1. Januar Ihres 21. Altersjahrs überprüft. Wenn Sie im Besitz eines anderen Ausweises sind, müssen Sie ein Gesuch stellen.
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Sie sind 18-jährig und wohnen nicht mehr bei Ihren Eltern: Sie können ein Gesuch stellen, um von Ihrer Krankenkasse vor Ihrem 21. Altersjahr Subventionen zu erhalten.
Ab 21 Jahren werden die Kinder automatisch aus der Berechnung der Eltern gestrichen.
Zusammen mit den AHV- oder IV-Renten können Renten für Kinder ausbezahlt werden, und zwar bis zu Ihrem 18. Geburtstag oder bis zum Ende Ihrer Ausbildung, aber höchstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Deshalb müssen ab einem Alter von 18 Jahren die Studiumsbescheinigungen eingereicht werden, damit die Zahlung der Leistungen nicht unterbrochen wird.
Die Berücksichtigung der Kinder in der Berechnung Ihrer Ergänzungsleistungen hängt mit deren Anrecht auf eine Zusatzrente und mit Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation zusammen.
Deshalb müssen die Studiumsbescheinigungen eingereicht werden, damit die Zahlung der Leistungen nicht unterbrochen wird.
Zudem muss der Ausgleichskasse mitgeteilt werden, wenn das Kind eine Lehre absolviert oder nebenbei einer bezahlten Tätigkeit nachgeht.