Lebenslage - Mutterschaft
Jede erwerbstätige Mutter (unabhängig davon ob sie angestellt, selbstständig erwerbend, arbeitslos ist oder ob Sie im Unternehmen Ihres Mannes oder eines Familienangehörigen arbeitet) hat Anrecht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen und 80% des Lohns (max. CHF 220.-/Tag) (2022 : CHF 196.-).
Verlängerung der Zahlung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen
Mütter, deren Kinder direkt nach der Geburt mehr als zwei Wochen im Spital verbleiben müssen, haben ab dem 1. Juli 2021 länger Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung.
Sie müssen über Ihren Arbeitgeber das Formular für einen Antrag auf Mutterschaftsentschädigung ausfüllen.
Wenn Sie selbstständig erwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, füllen Sie das Formular aus und senden es an Ihre Ausgleichskasse.
Das Formular befindet sich in der Rubrik "Formulare" oder am Ende der Seite
- Sie müssen während der 9 Monate vor der Geburt bei der AHV versichert gewesen sein und während der Zeit vor der Geburt mindestens 5 Monate gearbeitet haben.
- Zudem müssen Sie zum Zeitpunkt der Geburt immer noch angestellt sein, eine selbstständige Tätigkeit ausüben oder im Unternehmen Ihres Mannes gegen einen Barlohn arbeiten.
- Wenn Sie vor der Geburt bereits Arbeitslosengeld beziehen oder die Voraussetzungen dazu erfüllen, erhalten Sie auch die Mutterschaftsentschädigung. Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, erhalten Sie diese Entschädigung nicht.
Wichtig: Während der ersten acht Wochen nach der Entbindung ist es nicht erlaubt, eine unselbstständige Tätigkeit auszuüben.
Wird eine selbstständige Tätigkeit vor dem Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder aufgenommen, endet Ihr Anspruch zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme.
Nein
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Niederkunft.
Sie haben weiterhin Anspruch auf die Entschädigung, wenn Ihr Kind direkt
nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss. Der Anspruch
verlängert sich um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage.
Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber während des Mutterschaftsurlaubs weiterhin den Lohn bezahlt, überweist die Ausgleichskasse die Entschädigung an den Arbeitgeber.
Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber Probleme haben, können Sie bei Ihrer Ausgleichskasse verlangen, dass sie die Entschädigung direkt an Sie überweist.
Wenn Sie angestellt oder arbeitslos sind, bleiben Sie bei der Unfallversicherung versichert und sind von der Prämienzahlung befreit.