Verfahren
Information und Datenschutz
Das Zugangsgesuch zu einem amtlichen Dokument ist keiner Formvorschrift unterworfen. Es kann sowohl mündlich als auch schriftlich gestellt werden und muss nicht begründet werden. Es müssen genügend Hinweise auf das gesuchte amtliche Dokument gegeben werden, damit dieses identifiziert werden kann. Bei Bedarf kann die Behörde verlangen, dass das Gesuch schriftlich gestellt wird (Art. 48 GIDA).Die Information erfolgt insbesondere dann schriftlich, wenn:
- das Gesuch eine besondere Information betrifft und seine Behandlung einen besonderen Aufwand erfordert;
- die Anhörung Dritter erforderlich ist;
- die Interessenabwägung zwischen Information und Nichtinformation vertiefte Abklärungen erfordert;
- um die Berichtigung oder Vernichtung von Daten über den Gesuchsteller ersucht wird.
Das Gesuchsformular um Zugang zu Information können Sie hier herunterladen. Sie können das Gesuch auch schriftlich in Form eines Briefes, worin Sie die gewünschte Information so präzise wir möglich beschreiben, stellen.Die Briefe oder Formulare sind an die Behörde zu richten, welche im Besitz der gesuchten Information ist (betroffene Dienststelle des Staates , Gemeinde, Burgerschaft). Ist eine Behörde nicht zuständig, so leitet sie das Gesuch unverzüglich an die zuständige Behörde weiter.
Das GIDA sieht drei Möglichkeiten bezüglich die Form, in welcher die Information von der Behörde übermittelt werden kann, vor:
a) Einsichtnahme vor Ort;
b) Anfertigung von Kopien (Fr. 1.--/Seite);
c) Zustellung von Kopien im Rahmen des Möglichen und wenn es die Grösse des Dokuments zulässt.
Ausnahme bei mündlicher Information : Die Behörde kann auch mündlich informieren, wenn sich der Gesuchsteller damit begnügt oder wenn es sich um ein amtliches Dokument handelt, das z.B. auch vor Ort eingesehen werden kann.
Archivierung
Nachdem die entsprechenden Behörden ihre amtlichen Dokumente an das Staatsarchiv Wallis abgeliefert haben, können diese gemäss folgendem Verfahren eingesehen werden.
Die amtlichen Dokumente der Einwohner- und Burgergemeinden sind entweder im Staatsarchiv Wallis zugänglich (http://scopequery.vs.ch/archivplansuche.aspx), oder können direkt in den Archiven der Einwohner- und Burgergemeinden eingesehen werden.
Zugang zu Archiven
Einige von den Angestellten der Kantonsverwaltung oder Einwohner- und Burgergemeinden erstellten Dossiers gelten als archivierungswürdig. Nach Beendigung ihrer aktiven Phase, in der sie noch häufig benutzt werden, werden die Dossiers archiviert. Diese Archive sind frei und kostenlos zugänglich, unter Berücksichtigung der im GIDA (Art. 43) vorgesehenen Schutzfristen.
Die Archive des Grossen Rates, der kantonalen Verwaltung und der Justiz sind im Staatsarchiv Wallis, in Sitten, zugänglich.
Die Archive der Einwohner- und Burgergemeinden sind bei diesen selbst einsehbar. Einige Einwohner- und Burgergemeinden haben ihre älteren Archive (bis circa 1970) im Staatsarchiv Wallis hinterlegt, wo sie auch konsultiert werden können.
Die Inventare der im Staatsarchiv Wallis aufbewahrten Dokumente sind online abrufbar. Für noch nicht erschlossene Bestände besteht die Möglichkeit, sich an einen Archivar zu wenden.
Siehe auch:
Kontakt
Archives de l’Etat du Valais
Rue de Lausanne 45
1950 Sion
027 606 46 00
Preise - Fristen
Preise
Der Zugang zu einem amtlichen Dokument ist kostenlos. Das Schlichtungsverfahren (Kapitel 7 des Handbuchs) ist ebenfalls kostenlos (Art. 55 GIDA).
Eine Gebühr kann erhoben werden, wenn:
- Kopien angefertigt werden: 1 Franken pro Seite (Art. 22 ARGIDA);
- die Dokumente nicht vor Ort abgeholt werden. Es können die effektiven Versandspesen erhoben werden.
- der Zugang zu einem Dokument einen grösseren Aufwand bedingt (die Behandlung des Gesuchs nimmt mehr als eine halbe Stunde in Anspruch). Es kann eine angemessene Kostenbeteiligung verlangt werden, die einem Stundenansatz von 60 Franken entspricht (Art. 23 ARGIDA);
- das Gesuch missbräuchlich erneuert wurde. Eine missbräuchliche Erneuerung liegt vor, wenn das Dokument dem Gesuchsteller innerhalb der letzten zwölf Monate vor Einreichung des Gesuchs bereits einmal zur Verfügung gestellt worden ist und der Inhalt des Dokuments inzwischen keine Änderungen erfahren hat. In diesem Fall kann eine Kostenbeteiligung von mindesten 20 Franken pro Leistung verlangt werden. Wenn die Behandlung des Gesuchs mehr als eine Viertelstunde in Anspruch nimmt, findet zusätzlich der Stundentarif von 60 Franken Anwendung (Art. 24 ARGIDA).
Fristen
Das Gesuch ist sorgfältig, rasch und spätestens zehn Tage nach Erhalt zu behandeln. Diese Frist kann ausnahmsweise um zehn Tage verlängert werden, wenn die verlangten amtlichen Dokumente:
- umfangreich sind: z.B. die verlangten Informationen erfordern Nachforschungen in zahlreichen Dokumenten, Büchern oder Datenbanken;
- komplex sind: z.B. die Anonymisierung der Dokumente erweist sich aufgrund der Komplexität des Themas oder der Interessenabwägung als schwierig;
- schwer zu beschaffen sind: z.B. die Beschaffung der Dokumente erfordert ausgedehnte Recherchen in den Gemeindearchiven. In diesem Fall muss der Gesuchsteller informiert werden.