Grossraubtiere - Anordnung eines Wolfsabschusses im Goms
Staatsrat Frédéric Favre hat den Abschuss eines Wolfs im Goms angeordnet. Das Grossraubtier hat mehr als zehn Schafe in einer geschützten Situation sowie auf einer Alpe, auf der keine Schutzmassnahmen möglich sind, getötet. Damit sind gemäss der revidierten Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV), die am 15. Juli 2021 in Kraft getreten ist, die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einzelwolfabschusses erfüllt. Die Bundesverordnung erlaubt Abschüsse von Einzelwölfen, wenn diese innerhalb von vier Monaten mindestens zehn – statt wie vorher 15 – Schafe oder Ziegen getötet haben.
Im Goms wurde ein Abschuss eines Einzelwolfs angeordnet. Frédéric Favre, Vorsteher des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport (DSIS), hat diesen Entscheid getroffen, nachdem er bei den betroffenen kantonalen Dienststellen eine Analyse der Situation angefordert hatte. Gemäss der Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW), die für die Regulierung geschützter Arten zuständig ist, wurden auf den Alpen Äbnimatt und Münstiger Galen je sieben tote Schafe gezählt. Gemäss dem Protokoll der Dienststelle für Landwirtschaft (DLW), die für den Herdenschutz zuständig ist, sind die Schafe auf der Alpe Äbnimatt in einer geschützten Situation angegriffen worden. Auf der Alpe Münstiger Galen wurden die Schafe in einem Gebiet gerissen, in welchem keine zumutbaren Herdenschutzmassnahmen umgesetzt werden können.
Die Voraussetzungen für den Abschuss eines Einzelwolfes sind damit gemäss Artikel 9bis der revidierten Bundesverordnung über die Jagd (JSV) gegeben. Die am 15. Juli 2021 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen erlauben es den kantonalen Behörden, eine Abschussbewilligung zu erteilen, wenn innerhalb von vier Monaten in geschützten Situationen oder in nicht zumutbar schützbaren Gebieten mindestens zehn – statt wie vorher 15 – Schafe oder Ziegen getötet wurden.
Gemäss dem kantonalen Wolfsmonitoring geht man im Goms von vermutlich zwei Einzelwölfen aus. Gemäss der DJFW gibt es derzeit keine Hinweise auf eine Rudelsituation. Bei schadenstiftenden Einzelwölfen fällt die Erteilung eines Abschusses in die Kompetenz des Kantons.
Die Abschussverfügung wird am 23. Juli 2021 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Bewilligung ist während 60 Tagen gültig, solange sich Nutztiere im Abschussperimeter befinden und ein Schadenpotenzial besteht. In den anderen Regionen des Kantons sind die Voraussetzungen für eine Abschussanordnung durch den Kanton gegenwärtig nicht erfüllt.