Unterstützung von Migrantinnen und Migranten - Neue Organisation der Betreuung von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen
Das in Kraft getretene neue Bundesasylverfahren erfordert eine Anpassung der Betreuung von Migrantinnen und Migranten in den Kantonen. Im Wallis hat das Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur (DGSK) eine neue, ab dem 1. Mai 2020 geltende Weisung erlassen, welche die Kompetenzen der verschiedenen Akteure im Bereich der Unterstützung für anerkannte Flüchtlinge (Aufenthaltsbewilligung B) und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Aufenthaltsbewilligung F) neu definiert. Diese Praxisänderung ermöglicht es, den vom Bund im Rahmen der Integrationsagenda Schweiz (IAS) festgelegten Zielvorgaben der sozialen und beruflichen Integration gerecht zu werden.
Bestrebt die Zusammenarbeit mit dem Roten Kreuz, den Sozialmedizinischen Zentren und den Gemeinden aufrechtzuerhalten, hat das DGSK mit seinen verschiedenen Partnern Gespräche geführt. Es wurde eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung gefunden, die auf einer anderen Aufgabenverteilung bei der Betreuung der Migranten basiert. Sie erlaubt es, die Anzahl der verschiedenen Personen, die während des Integrationsprozesses involviert sind, zu beschränken und erleichtert die Umsetzung einer kontinuierlichen Begleitung in Form eines Case Managements.
Künftig wird die Dienststelle für Sozialwesen durch ihr Amt für Asylwesen für die Betreuung von Flüchtlingen zuständig sein, deren Aufenthalt in der Schweiz seit der Einreichung des Asylgesuchs weniger als fünf Jahre beträgt (Aufenthaltsbewilligung B). Ebenfalls kümmert sich der Kanton auch um vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Aufenthaltsbewilligung F) während den ersten sieben Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz.
Im Auftrag des Kantons betreut das Rote Kreuz anerkannte Flüchtlinge (Aufenthaltsbewilligung B) ab dem sechsten Jahr ihres Aufenthalts in der Schweiz seit Einreichung des Asylgesuchs sowie vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Aufenthaltsbewilligung F) mit mehr als sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz seit ihrer Einreise.
Die Gemeinden sind künftig über die Sozialmedizinischen Zentren (SMZ) für die Betreuung der anerkannten Flüchtlinge, die Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung C haben, in der Regel ab dem zehnten Aufenthaltsjahr, sowie der vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge, die eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten, zuständig.
Sobald der die Migrantin oder der Migrant dauerhaft finanziell unabhängig wird, endet die Betreuung.