Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) - Inkraftsetzung der Steuerreform
Die kantonale Steuerverwaltung informiert, dass die obligatorischen Bestimmungen der Steuerreform und AHV-Finanzierung auf Bundesebene (STAF), welche von den Schweizer Stimmberechtigten am 19. Mai 2019 angenommen wurde, auch im Kanton Wallis ab dem 1. Januar 2020 automatisch anwendbar sind. Der Zeitpunkt der Inkraftsetzung der weitergehenden Steuerentlastungen der kantonalen Steuerreform (STAF-VS), welche vom Grossen Rat am 12. März 2020 angenommen wurde, verzögert sich vorerst, weil gegen das kantonale Steuergesetz das Referendum ergriffen wurde. Der Staatsrat wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten kantonalen Steuergesetzes und einer allfälligen Abstimmung erst festlegen, wenn bekannt ist, ob das Referendum zustande kommt.
Die Schweizer Stimmberechtigten haben am 19. Mai 2019 das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) mit 66,4 % Ja-Stimmen gegen 33,6 % Nein-Stimmen angenommen. Ausgangspunkt der Bundessteuerreform (STAF) war die Abschaffung der international nicht mehr akzeptierten Sonderregelungen für kantonale Statusgesellschaften. Ziel des neuen Bundesgesetzes ist ein international konformes, wettbewerbsfähiges Steuersystem für Unternehmen, die Wahrung der Attraktivität des Unternehmensstandorts Schweiz und die gleichzeitige Stärkung der AHV.
Die kantonale Steuerverwaltung informiert, dass die Bundessteuerreform vom Bundesrat am 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt wurde. Die obligatorischen Bestimmungen der Bundessteuerreform (Abschaffung der kantonalen Steuerstatus, Einführung Patentbox, Erhöhung der Dividendenbesteuerung bei der direkten Bundessteuer usw.) finden somit auch im Kanton Wallis ab dem 1. Januar 2020 automatisch Anwendung.
Zur Umsetzung der STAF auf Kantonsebene hat das Walliser Parlament am 12. März 2020 den Änderungen des kantonalen Steuergesetzes mit 82 zu 25 Stimmen bei 19 Enthaltungen zugestimmt. Die kantonale Steuerreform (STAF-VS) sieht überdies verschiedene Massnahmen für eine zusätzliche steuerliche Entlastung der rund 18'000 Walliser Unternehmen vor, so durch eine Reduktion der Steuersätze für juristische Personen, die Abschaffung der Grundstücksteuer auf Produktionsanlagen, die Erhöhung der Abzüge für Forschung und Entwicklung usw. Zudem wurde in der kantonalen Steuerreform ein Sozialpaket mit verschiedenen Begleitmassnahmen beschlossen wie zusätzliche Reduktion der Krankenkassenprämien, steuerliche Entlastung für natürliche Personen mit bescheidenen Einkommen, mehr Gelder für Kinderkrippen sowie gezielte Massnahmen im Sozial- und Bildungsbereich oder im Bereich der Prävention und Sicherheit von Minderjährigen.
Über den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der ergänzenden und von Bundesrecht her nicht zwingenden kantonalen Steuerentlastungsmassnahmen hat der Staatsrat bisher nicht entschieden. Die ursprünglich auf den 1. Januar 2020 geplante Inkraftsetzung der kantonalen Steuerreform (STAF-VS) verzögert sich vorerst, weil gegen das kantonale Steuergesetz das Referendum ergriffen wurde. Aufgrund der angeordneten Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus begann die 90-tägige Referendumsfrist erst am 1. Juni 2020 und dauert bis zum 31. August 2020. Der Staatsrat kann somit den Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten kantonalen Steuergesetzes und einer allfälligen Abstimmung erst definitiv festlegen, wenn bekannt ist, ob das Referendum zustande kommt. Er wird dabei auch die Gemeinden und die Wirtschaftskreise anhören.