Tätigkeiten

Der Justizrat übt hauptsächlich folgende Tätigkeiten aus:

 

Im Bereich der administrativen Aufsicht

Er übt die administrative Aufsicht über die Organisation und die Funktionsweise der Gerichtsbehörden und der Magistraten der Staatsanwaltschaft aus.

In diesem Zusammenhang prüft er die Berichte der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft.

Der Justizrat kann insbesondere:

  • eine administrative Untersuchung eröffnen und die sich daraus ergebenden Entscheide erlassen;
  • ein Gericht oder ein Amt der Staatsanwaltschaft inspizieren;
  • allgemeine Richtlinien herausgeben, Weisungen erteilen und sämtliche Massnahmen ergreifen, die nötig sind, um die Organisation und die Funktionsweise der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft zu verbessern;
  • dem Grossen Rat Anträge zur Verbesserung der Arbeitsweise der Justiz unterbreiten.

Der Justizrat fasst seine Tätigkeit im Bereich der administrativen Aufsicht in einem jährlichen Tätigkeitsbericht zusammen, den er dem Grossen Rat unterbreitet.

 

Im Bereich der disziplinarischen Aufsicht

Der Justizrat übt die Aufsicht über die Richter und Staatsanwälte aus. Er kann eine disziplinarische Untersuchung eröffnen und die sich daraus ergebenden Entscheide erlassen.

Er ist ermächtigt, Disziplinarstrafen bis hin zur Abberufung auszusprechen (Art. 26 GJR).

Für eine allfällige Abberufung eines vom Grossen Rat ernannten Richters oder Staatsanwalts ist der Grosse Rat zuständig. Wenn der Justizrat am Ende seiner Untersuchung feststellt, dass der Sachverhalt die disziplinarische Abberufung eines vom Grossen Rat gewählten Magistraten rechtfertigt, leitet er die Akte an den Grossen Rat weiter (Art. 27 GJR).

Die vom Justizrat gefällten Disziplinarentscheide können bei der Rekurskommission angefochten werden.

Der Justizrat fasst seine Tätigkeit im Bereich der disziplinarischen Aufsicht in einem jährlichen Tätigkeitsbericht zusammen, den er dem Grossen Rat unterbreitet. 

 

Im Bereich der richterlichen Wahlen

Der Justizrat arbeitet bei den richterlichen Wahlen mit.

Die Kantonsrichter und die Staatsanwälte des Büros der Staatsanwaltschaft werden auf Vorschlag der Justizkommission und aufgrund eines Berichts des Justizrates vom Grossen Rat gewählt (Art. 46 GJR).

Der Justizrat ist für die Ausschreibung der vakanten Stellen zuständig. Er prüft und bewertet die eingehenden Bewerbungen. Er unterbreitet der Justizkommission seinen Bericht.