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Kommunale/interkommunale Energieplanung

Um einen Beitrag zu einer ausreichenden, diversifizierten, zuverlässigen, wirtschaftlichen, einheimischen und umweltverträglichen Energieversorgung zu leisten, müssen die Gemeinden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten des kantonalen Energiegesetzes (KEnG) am 1. Januar 2025 eine kommunale Energieplanung erarbeiten oder anpassen.

 

©Jean-Claude Roduit

INHALT

Gemäss Art. 7, Abs. 2 der kantonalen Energieverordnung (kEnV) umfasst eine kommunale oder interkommunale Energieplanung insbesondere:

  • eine räumliche Energieplanung;
  • Vorschläge zu organisatorischen Massnahmen im Zusammenhang mit kommunalen Aktivitäten;
  • Vorschläge zu finanziellen Massnahmen zur Beschleunigung der Energiewende;
  • Vorschläge für Bestimmungen, die in spezifische Verordnungen (z. B. über Fördermassnahmen für die effiziente Energienutzung und erneuerbare Energien) oder in Raumplanungsinstrumente (ZNP, KBZR, SNP, usw.) aufgenommen werden sollen, wenn die Massnahmen lokal begrenzte territoriale Auswirkungen haben.

Gemäss Art. 8, Abs. 1 der kEnV umfasst eine räumliche Energieplanung:

  • eine Diagnose, die auf der grafischen und kartografischen Erstellung der lokalen Energiesituation basiert, mit der Identifizierung des aktuellen Energieverbrauchs nach Energieträgern, der bestehenden und geplanten Infrastruktur (Gas, Fernwärme usw.) und des Potenzials an erneuerbaren Energien und Abwärme, die lokal genutzt und verwertet werden können;
  • Szenarien, die auf einer Bewertung des zukünftigen Verbrauchs basieren, der mit dem lokal ermittelten Energieerzeugungs- und -verwertungspotenzial in Beziehung gesetzt wird; ein Vergleich der Leistungen der verschiedenen Szenarien, zumindest im Hinblick auf die Energieeffizienz und den Anteil erneuerbarer Energien, ist erforderlich;
  • Empfehlungen, fundiert auf der Grundlage des Szenarienvergleichs.

Gemäss Koordinationsblatt E.3 und E.7 des kantonalen Richtplans 2019, die Gemeinden:

  • legen bei sämtlichen Planungsverfahren fest, wie ihr Gemeindegebiet mit Energie versorgt werden soll (Wärme und Elektrizität);
  • erstellen eine kommunale bzw. eine interkommunale oder regionale Energiestrategie, welche den kantonalen Zielsetzungen Rechnung trägt;
  • ergänzen bei Bedarf die durch den Kanton erarbeiteten Energieförderprogramme;
  • analysieren im Rahmen der Anpassung ihres Zonennutzungsplanes (ZNP) und ihres kommunalen Bau- und Zonenreglements die Möglichkeit, den Energiebedarf zu reduzieren, namentlich jenen des Verkehrs durch die Förderung des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs sowie erneuerbare einheimische Energien zu nutzen;
  • untersuchen ihr Energieproduktionspotenzial, legen geeignete Gebiete für die Nutzung erneuerbarer Energien fest und übertragen diese Gebiete als Hinweis in ihren ZNP;
  • erstellen eine Energieplanung, welche die Schaffung von Fernwärmenetzen innerhalb geeigneter Zonen fördert und die Rolle des Gases im Sinne der Energie- und Klimaziele bei der kommunalen Energieversorgung optimiert;

Die «KEP» ist eigentlich das Instrument, mit dem die genannten Anforderungen erfüllt werden können.

Darüber hinaus muss nach Art. 12, Abs. 6 der kEnG die kommunale Energieplanung innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes am 1. Januar 2025 erstellt oder angepasst werden.

Nein. Die kommunale oder interkommunale Energieplanung ist ein Dokument von strategischer Bedeutung. Die Gemeinden können Teile davon verbindlich machen, indem sie diese in ihre Reglemente aufnehmen.

Ja. Die Energieplanung zeigt mögliche Interessenkonflikte zwischen energiepolitischen Zielen und Zielen zum Schutz anderer Interessen auf.

Die «KEP» präzisiert die energiepolitischen Ziele der Gemeinde und ermöglicht ihr, den Aktionsplan zur Erreichung dieser Ziele festzulegen.

Die «KEP» ermöglicht es den Gemeinden, Ziele zu erreichen, die mit jenen der kantonalen Energieplanung vereinbar sind, und ihre Energiezukunft für einen bestimmten Zeitraum zu planen. Die Gemeinden berücksichtigen sie namentlich bei der Erarbeitung ihres Erschliessungsprogramms.

Gemäss Art. 12, Abs. 5 der kEnG können die Gemeinden in ihren Reglementen energetisch höhere Anforderungen einführen, als sie im vorliegenden Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen festgelegt sind.

Gemäss Art. 8, Abs. 2 der kEnV, können die Gemeinden, für ihr gesamtes Gebiet oder einen Teil davon, in spezifischen Reglementen oder in den Instrumenten der Raumplanung (ZNP, KBZR, SNP, usw.) besondere Energieanforderungen einführen, insbesondere:

  • die Verwendung oder das Verbot eines bestimmten Energieträgers;
  • höhere Anforderungen an die effiziente Energienutzung und die Nutzung erneuerbarer Energien;
  • Anschluss von Gebäuden an ein Fernwärme- oder Fernkältenetz, das hauptsächlich durch erneuerbare Energien und/oder Abwärme gespeist wird, einschliesslich Wärme aus Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen.

Werden in einem spezifischen Reglement besondere Energieanforderungen für bestimmte Gebiete eingeführt, werden diese Gebiete mit hinweisendem Charakter in die Zonennutzungsplanung übertragen, z.B. ein Gebiet mit Anschlusspflicht an eine gemeinsame Heizzentrale für eine Gruppe von Gebäuden oder ein Quartier.

Die räumliche Energieplanung (REP) wird seit 2018 subventioniert. Es ist geplant, sie weiterhin zu subventionieren, solange die finanziellen Ressourcen ausreichen. Hier finden Sie die Bedingungen dazu. Zusätzliche Arbeiten zur Erstellung einer «KEP», insbesondere gemäss Art. 7, abs. 2, Buchstabe b), c) und d), werden hingegen nicht subventioniert.