Verein

Definition

Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.

Eintragungspflicht

Grundsätzlich sind Vereine nicht verpflichtet, sich im Handelsregisteramt eintragen zu lassen.

Der Verein ist lediglich zur Eintragung verpflichtet, wenn er:

  1. für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
  2. revisionspflichtig ist (Art. 69b ZGB);
  3. hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind und keine Ausnahme nach Art. 90 Abs. 2 HRegV vorliegt.

Nur ein verschwindend kleiner Prozentsatz der Vereine sind im Handelsregister eingetragen. Ein Verein, der nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet ist, kann sich freiwillig eintragen lassen.

Mit dem Eintrag im Handelsregister unterliegt der Verein der Betreibung auf Konkurs (Art. 39 SchKG).

Neueintragung eines Vereins

Anmeldung

In der Anmeldung ist der einzutragende Verein unter Angabe von Name, Sitz (politische Gemeinde), Rechtsdomizil (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortschaft) eindeutig zu identifizieren. Für die Einzelheiten kann auf die beigefügten und in der Anmeldung aufzuführenden Belege verwiesen werden.

Link : formulaire Neueintragung Verein

Die Anmeldung muss von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder einem Mitglied des Vorstandes mit Einzelzeichnungsberechtigung unterzeichnet sein (Art. 17 Abs. 1 lit. c HRegV). Zusätzlich sind die Unterschriften aller übrigen Personen mit Zeichnungsberechtigung (zeichnungsberechtigte Vorstandsmitglieder, Vereinssekretärinnen/-sekretäre, Prokuristinnen/Prokuristen usw.) anzubringen oder auf separaten Unterschriftenbögen einzureichen (Art. 21 Abs. 1 HRegV). Sämtliche Unterschriften sind amtlich beglaubigen zu lassen (Art. 18 Abs. 2 und 21 Abs. 1 und 3 HregV).

Link par renvoi : Formelle Anforderungen an Handelsregisteranmeldungen und -belege

Protokoll der Gründungs- oder Generalversammlung über die Annahme der Statuten und die Bestellung der Organe

Das Protokoll kann als durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die Protokollführerin bzw. den Protokollführer originalhandschriftlich unterzeichnetes Vollprotokoll, als von den erwähnten Personen unterzeichneter Protokollauszug oder als amtlich beglaubigte Fotokopie eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 und 23 Abs. 2 HRegV). Das Protokoll muss die Annahme der Statuten, die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und - bei einem revisionspflichtigen Verein - die Wahl der Revisionsstelle beinhalten (Art. 90 Abs. 1 lit. a HRegV).

Statuten

Die Statuten sind mit dem Genehmigungsdatum zu versehen und durch ein Mitglied des Vorstandes originalhandschriftlich zu unterzeichnen (Art. 61 Abs. 3 ZGB; Art. 22 Abs. 4, Art. 90 Abs. 1 lit. b HRegV).

Wahlannahmeerklärungen der Mitglieder des Vorstandes und der allfälligen Revisionsstelle

Die Wahlannahmeerklärungen sind originalhandschriftlich unterzeichnet einzureichen. Ausreichend ist auch die Unterzeichnung einer genügend spezifizierten Anmeldung durch die Gewählten. Keine Wahlannahmeerklärung ist nötig, wenn die Wahlannahme bereits im Protokoll der Gründungsversammlung festgehalten ist (Art. 90 Abs. 2 HRegV).

Protokoll des zuständigen Vereinsorgans über die Konstituierung des Vorstandes und die Bestimmung der zeichnungsberechtigten Personen (Art. 90 Abs. 1 lit. d HRegV)

Das Protokoll kann als durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die Protokollführerin bzw. den Protokollführer originalhandschriftlich unterzeichnetes Vollprotokoll, als von den erwähnten Personen unterzeichneter Protokollauszug oder als amtlich beglaubigte Fotokopie eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2 HRegV). Sofern der Vorstand für die Beschlussfassung zuständig ist, genügt auch ein durch sämtliche Vorstandsmitglieder originalhandschriftlich unterzeichneter Zirkularbeschluss (z.B. in Form einer Anmeldung; Art. 23 Abs. 2 und 3 HRegV). Regeln die Statuten die Zeichnungsbefugnisse durch deren Zuordnung zu bestimmten Chargen abschliessend, so ist lediglich ein Protokoll über die Chargenverteilung einzureichen.

Erklärung betreffend Rechtsdomizil

Dem Handelsregisteramt ist mitzuteilen, ob der Verein an der einzutragenden Adresse über ein Rechtsdomizil verfügt (Art. 117 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 lit. c HRegV). Darunter ist gemäss Art. 2 lit. c HRegV eine Adresse zu verstehen, unter der der Verein an seinem Sitz erreicht werden kann, z.B. ein Lokal, über das der Verein aufgrund eines Rechtstitels (z.B. Eigentum, Miete, Untermiete etc.) tatsächlich verfügen kann, welches den Mittelpunkt seiner administrativen Tätigkeit bildet und wo ihm Mitteilungen aller Art zugestellt werden können (vgl. BGE 100 Ib 455 E. 4). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt eine c/o-Adresse vor. In diesem Falle ist zusätzlich die Domizilhalterin bzw. der Domizilhalter anzumelden und deren bzw. dessen schriftliche Erklärung, dass sie bzw. er dem Verein an der angegebenen Adresse ein Rechtsdomizil gewähre, einzureichen (Art. 90 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 117 Abs. 3 HRegV).

Verzeichnis der Vorstandsmitglieder (Art. 61 Abs. 3 ZGB)

Im Verzeichnis sind sämtliche Vorstandsmitglieder unter Angabe von Heimatort (bzw. Staatsangehörigkeit) und Wohnort aufzuführen. Es ist durch ein Mitglied des Vorstandes originalhandschriftlich zu unterzeichnen.

Mitgliederliste gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. f HRegV

Wenn die Statuten eines Vereines bestimmen, dass die Mitglieder für dessen Verbindlichkeiten persönlich haften oder zu Nachschüssen verpflichtet werden können, so ist eine Liste der Vereinsmitglieder einzureichen, welche den FamiLinknamen, den Vornamen, das Geburtsjahr, den Heimatort (bzw. die Staatsangehörigkeit) und den Wohnort der betreffenden Personen enthalten muss. Die Liste ist durch ein Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen (Art. 90 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 88 Abs. 1 HRegV).

Übersetzungen

Fremdsprachigen Belegen (weder Deutsch noch Französisch) ist grundsätzlich eine beglaubigte Übersetzung beizufügen (Art. 20 Abs. 3 HRegV). Übersetzungen werden nur von dazu qualifizierten Übersetzerinnen und Übersetzern (z.B. amtliche Übersetzer/innen, diplomierte Dolmetscher/innen) anerkannt (bezüglich der Einzelheiten vgl. das Merkblatt "Formelle Anforderungen an Handelsregisteranmeldungen und -belege").

Besondere Voraussetzung der Eintragung

Eine Rechtseinheit wird nur als Verein ins Handelsregister eingetragen, wenn sie nicht gleichzeitig einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 91 HRegV).

Condition particulière de l’inscription

Une entité juridique ne peut pas être inscrite au registre du commerce en tant qu’association lorsqu’elle poursuit un but économique tout en exploitant une entreprise en la forme commerciale (art. 91 ORC).

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Links

Änderungen eines Vereins (Personnenmutationen)

Anmeldung

Für eine Änderung im Handelsregister benötigen wir immer eine Anmeldung (Art. 16 HRegV an das Handelsregisteramt mit einer Auflistung sämtlicher einzutragenden Änderungen.

Link: Formular generalle Änderungen

Diese Anmeldung muss durch zwei Mitglieder des Vorstandes oder von einem Mitglied des Vorstandes mit Einzelunterschrift unterzeichnet werden (Art. 17 HregV.

Link par renvoi : Formelle Anforderungen an Handelsregisteranmeldungen und -belege

Belege

Sämtliche Belege müssen der Anmeldung gemäss (Art. 20 HRegV immer im Original oder in notariell beglaubigter Kopie beigelegt werden.

Belege, die eingereicht werden sind öffentlich. Wer Belege einreicht, sollte sich demzufolge dieser Öffentlichkeit bewusst sein. Wir empfehlen Ihnen, nur Belege einzureichen, die den für die Eintragung erforderlichen Inhalt aufweisen.

Welche Belege müssen eingereicht werden:

A) Neuwahl von Mitgliedern des Vorstandes mit Zeichnungsberechtigung
  • Protokoll der Generalversammlung, aus welchem die Wahl als Mitglied des Vorstandes hervorgeht.
  • Protokoll der Vorstandssitzung, aus welchem die Art der Zeichnung (z.B. Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift zu zweien) und gegebenenfalls die Wahl zum Präsidenten oder einer anderen Funktion beschlossen wurde.
  • Beglaubigung der Unterschrift; notariell beglaubigt oder Zeichnung am Schalter des Handelsregisteramtes
  • Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (Pass, ID oder ausländischer Pass, ausländischer Personalausweis), sofern die Beglaubigung nicht sämtliche Angaben gemäss Art. 24b HRegV enthält.
B) Neuwahl von Mitgliedern des Vorstandes ohne Zeichnungsberechtigung
  •  Protokoll der Generalversammlung, aus welchem die Wahl als Mitglied des Vorstandes hervorgeht.
  • Protokoll der Vorstandssitzung, aus welchem die Wahl zum Präsidenten oder einer anderen Funktion beschlossen wurde.
  • Wahlannahmeerklärung, wenn diese nicht aus dem Protokoll der Generalversammlung hervorgeht.
  • Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (Pass, ID oder ausländischer Pass, ausländischer Personalausweis)
C) Abwahl, Rücktritt oder Tod von Mitgliedern des Vorstandes

Ein Mitglied des Vorstandes kann einerseits von der Generalversammlung jederzeit abgewählt werden. Andererseits kann ein Mitglied des Vorstandes gegenüber dem Verein den Rücktritt als solches erklären.

1. Abwahl durch die Generalversammlung:

  • Protokoll der Generalversammlung, aus welchem die Abwahl des Vorstandsmitgliedes hervorgeht.

2. Rücktritt:

  •  Protokoll der Generalversammlung, in welchem der Rücktritt des Vorstandsmitgliedes festgestellt wird.
  •  oder Rücktrittsschreiben des zurückgetretenen Vorstandsmitgliedes, welches an die Gesellschaft gerichtet ist.
  •  oder Mitunterzeichnung der Anmeldung.
  •  oder Protokoll der Vorstandssitzung (oder Zirkulationsbeschluss), in welchem der Rücktritt ausdrücklich festgestellt wird.

3. Tod:

  • Lediglich eine Anmeldung mit Erklärung des Ausscheidungsgrundes (infolge Todes).
D) Änderung des persönlichen Wohnsitzes, des Heimatortes oder des Namens
  • Lediglich eine Anmeldung, unterschrieben von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder einem Mitglied mit Einzelunterschrift. Es genügt auch die alleinige Unterzeichnung der Anmeldung durch die betroffene Person.
  • Bei Namensänderung muss die Unterschrift neu beglaubigt werden.
  • Heimatortsänderungen oder der Wechsel der Staatsangehörigkeit sind zu belegen (amtliche Dokumente, notarielle Feststellung).
E) Wahl von Prokuristen und anderen zeichnungsberechtigten Personen
  • Protokoll der Vorstandssitzung, an welcher die entsprechenden Personen ernannt und ihnen die Funktionen und Unterschriftsberechtigungen zugewiesen wurden.
  • Beglaubigung der Unterschrift: Jede neu gewählte Person, welche zeichnungsberechtigt ist und deren Unterschrift noch nicht für die entsprechende Rechtseinheit beim Handelsregisteramt gezeichnet ist, muss eine Unterschriftsbeglaubigung einreichen.
F) Löschung von Prokuristen und anderen zeichnungsberechtigten Personen

Lediglich eine Anmeldung, unterschrieben von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder einem Mitglied mit Einzelunterschrift (Art. 17 HRegV.

G) Eintrag oder Wechsel der Revisionsstelle
  • Protokoll der Generalversammlung, aus welchem die Wahl der Revisionsstelle hervorgeht.
  • Wahlannahmeerklärung der neuen Revisionsstelle oder direkte Wahlannahmeerklärung im Generalversammlungsprotokoll.
H) Firmaänderung oder Sitzverlegung der Revisionsstelle

Lediglich eine Anmeldung, unterschrieben von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder einem Mitglied mit Einzelunterschrift (Art. 17 HRegV.

I) Behördliche Umadressierung
  • Ändert sich die Domiziladresse des Vereins durch eine behördliche Umadressierung der Gemeinde, braucht es für diese Änderung nebst der Anmeldung das Schreiben der Gemeinde in Kopie.

Auflösung und Löschung eines Vereins

Auflösung

Die Auflösung einer Genossenschaft  (Art. 89 HRegV ist durch die Generalversammlung zu beschliessen. Die Generalversammlung hat zudem die Gesellschaft in Liquidation zu setzen, eine bzw. einen oder mehrere Liquidatorinnen und Liquidatoren zu ernennen sowie dessen bzw. deren Zeichnungsberechtigungen festzulegen.

Anschliessend ist uns eine Anmeldung zur Auflösung, unterzeichnet von einem Mitglied der Verwaltung mit Einzelunterschrift oder von zwei Mitgliedern zuzustellen.

Jede neu gewählte Person, welche zeichnungsberechtigt ist und deren Unterschrift noch nicht für die entsprechende Rechtseinheit auf dem Handelsregister deponiert ist, muss eine Beglaubigung der Unterschrift einreichen. Die Beglaubigung kann bei einem Notar oder beim Handelsregister vorgenommen werden.

Publikation der Schuldenrufe im SHAB und Löschung im Handelsregister

Nach Eintragung der Auflösung (Art. 89 HRegV i.V.m. (Art. 65 HRegV im Handelsregister haben die Liquidatoren im Schweizerischen Handelsamtsblatt einen dreimaligen Schuldenruf zu publizieren. Die Löschung ist von den Liquidatoren erst nach Beendigung aller Liquidationshandlungen anzumelden, frühestens jedoch ein Jahr nach der Veröffentlichung des dritten Schuldenrufes im SHAB  (Art. 913 Abs. 1 OR i.V.m. (Art. 745 Abs. 2 OR. Die Löschungsanmeldung kann indessen bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden (Art. 745 Abs. 3 OR. In der entsprechenden Anmeldung, die durch sämtliche Liquidatoren zu unterzeichnen ist, sind die Daten der Schuldenrufe aufzuführen.

Sobald die Löschungsbewilligungen der Eidgenössischen und Kantonalen Steuerverwaltung beim Handelsregisteramt eingegangen sind (Art. 89 HRegV i.V.m. (Art. 65 Abs. 2 HRegV, wird die Genossenschaft im Handelsregister gelöscht.

Link : Für die Veröffentlichung der Schuldenrufe ist die Verwendung des
(Online-Formulardienstes des SHAB obligatorisch.