Gemeinden

In der kantonalen Gesetzgebung sind für Einsatzkosten, Schäden an der Strasseninfrastruktur und an Wasserbauten verschiedene Subventionsmechanismen vorgesehen. Versicherbare Schäden an Immobilien und beweglichen Gütern sind umgehend den Versicherungen zu melden und mit ihnen zu regeln.

Bund, Kantone und Gemeinden haben keinen Anspruch auf Beiträge von fondssuisse.

Berggemeinden haben die Möglichkeit, sich an den Verein alpinfra zu wenden, welcher Gemeinden bei Infrastrukturprojekten unterstützt und sich dafür einsetzt, das Leben in Berggebieten nachhaltig zu sichern und Existenzgrundlagen zu erhalten. Daneben können Gemeinden auch bei der Schweizer Patenschaft für Berggemeinden Unterstützung beantragen.

Strasseninfrastruktur

Die Beteiligung des Staates Wallis ist im Rahmen des Strassengesetzes geregelt. Ausserhalb von Ortschaften übernimmt der Kanton 70% der Kosten für die Instandstellung von Kantonsstrassen, während die Gemeinden sich mit 30% an den Kosten beteiligen. Innerhalb von Ortschaften übernehmen der Kanton und die Gemeinde je 50%. Die Gemeindestrassen gehen vollumfänglich zulasten der betreffenden Gemeinde.

Wasserbauprojekte

Bei den Seitengewässern unterstützt der Kanton Wallis die Sofortmassnahmen zur Sicherung, Räumung und Instandstellung mit einem Beitrag von 85% der anerkannten Kosten nach Abzug der Beiträge Dritter für Projekte erster Priorität, die eine besondere Wirksamkeit und Qualität aufweisen. Projekte von nachrangiger Priorität werden zu 65% der anerkannten Kosten nach Abzug der Beiträge Dritter subventioniert. In die Subvention des Kantons sind die vom Bund erhaltenen Beiträge eingeschlossen. Darüber hinaus kann der Kanton den Gemeinden eine zusätzliche ausserordentliche Finanzhilfe von höchstens 10% für Arbeiten gewähren, die sie nicht durchführen könne, ohne ihre finanzielle Lage zu gefährden.

Erstellung eines Schadeninventars

Die entstandenen Schäden müssen in enger Zusammenarbeit mit den Experten des Kantons (siehe Kontakte unten) und unter Verwendung des speziell für diesen Zweck an die Dienststellen übermittelten Formulars erfasst und eingestuft werden.

Das Inventar beschränkt sich ausschliesslich auf nicht versicherbare Schäden an Gütern, Gebäuden, Einrichtungen und öffentlicher Infrastruktur. Die Bestandsaufnahme von Schäden an Kulturland ist auf Acker- und Grasland zu beschränken.

Innerhalb der im Formular aufgeführten spezifischen Bereiche müssen die Objekte nach den folgenden Dringlichkeitsstufen unterschieden werden:

Dringliche Arbeiten und Massnahmen, die grundsätzlich in den ersten Stunden oder Tagen des Ereignisses von den kommunalen Behörden resp. von den lokalen oder regionalen Führungsstäben angeordnet werden.

Dringliche Instandsetzungsarbeiten, die unverzüglich durchgeführt wurden oder durchgeführt werden müssen, um drohende Gefahren abzuwenden oder weitere Schäden zu vermeiden; diese Arbeiten müssen bis zum 31. Dezember 2024 fertiggestellt sein, wobei die Frist allenfalls von Fall zu Fall verlängert werden kann.

Instandsetzungsarbeiten, für die keine absolute materielle oder zeitliche Dringlichkeit für eine Realisierung besteht und die daher im ordentlichen Verfahren durchgeführt werden können. Diese Arbeiten müssen gemäss den üblichen Planungs-, Ausschreibungs- und Vergaberegeln durchgeführt werden.

Unter Folgeprojekte versteht man ergänzende oder neue Projekte im Sinne von Verbesserungs- oder Präventionsmassahmen, mit denen ein besserer Schutz vor Naturgefahren erreicht werden soll.

Finanzierung der Arbeiten und der Massnahmen P1 und P2

Die dringlichen Einsatz-, Räumungs- und Instandsetzungsmassnahmen und -arbeiten, welche infolge des Hochwassers der Rhone und der Seitenflüsse sowie infolge der Unwetter von Juni/Juli 2024 entstandenen Bodeninstabilitäten von den staatlichen Dienststellen auf dem Gebiet der betroffenen Gemeinden angeordnet oder anerkannt wurden, sind laut Staatsratsentscheid als gemeinnützige und dringliche Massnahmen erster Priorität einzustufen. Gemäss der geltenden Spezialgesetzgebung erhalten Gemeinden für gemeinnützig anerkannte dringliche Arbeiten und Massnahmen erster Priorität eine Subvention. Für Arbeiten, die sie nicht durchführen können, ohne ihre finanzielle Lage zu gefährden, erhalten sie gegebenenfalls zusätzlich eine ausserordentliche Finanzhilfe.

Weiter hat die Regierung entschieden, für diese dringlichen Fälle auf das übliche Verwaltungs- und Ausschreibungsverfahren zu verzichten, unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen werden. Diese Frist kann bei Bedarf von Fall zu Fall verlängert werden.

Kontakt:

Dienststelle für Mobilität

Dienststelle für Naturgefahren

Dienststelle für Landwirtschaft

Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten

Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit

Dienststelle für Umwelt

Dienststelle für Wald, Natur und Landschaft

Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär

Einsatzkosten

Die Einsatzkosten beziehen sich auf dringliche Arbeiten und Massnahmen, die von den kommunalen Behörden bzw. von den lokalen/regionalen Führungsstäben grundsätzlich während des Ereignisses angeordnet wurden.

In Anwendung von Art. 5 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen (GBBAL) gehen die Kosten für Feuerwehreinsätze zulasten der Gemeinden.

Dabei gilt, dass sich Gemeinden gegenseitig Hilfe leisten müssen: Gemeinden, die nicht direkt vom Ereignis betroffen sind, müssen die öffentlichen personellen und materiellen Mittel sowie die Anlagen und Gebäude ihres Gebiets zur Verfügung stellen. Unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung sind diese Mittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sind die entsprechenden Kosten beträchtlich, werden diese bei fehlender Einigung vom Staatsrat nach den Grundsätzen der Solidarität und der Billigkeit aufgeteilt.

Laut Art. 33 Abs. 5 GBBAL gilt: «Stellen die Einsatzkosten für die Gemeinden eine ausserordentlich schwere Belastung dar, insbesondere bei Waldbränden, Chemieunfällen, Lawinenniedergängen, Überschwemmungen, Erdbeben und Erdrutschen, kann der Staat einen Teil der Kosten übernehmen. Der Staatsrat entscheidet.» Gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 33 GBBAL und Art. 46 Abs. 2 VBBAL) legt in einem solchen Fall die Kommission zur Verwaltung des Hilfsfonds (nachfolgend: KVH) die Voraussetzungen für die Hilfe, die Bestimmung der berücksichtigten Kosten und ihre Aufteilung auf mehrere Gemeinden und den Kanton fest.