Kantonaler Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

 

Der kantonale Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte ist eine unabhängige Behörde, die administrativ der Staatskanzlei angegliedert ist. Unsere Behörde verwaltet somit die Bereiche Transparenz und Datenschutz im Zusammenhang mit den kantonalen Behörden im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des kantonalen Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA).

Die Aufsicht über die Anwendung der Gesetzgebung über das Öffentlichkeitsprinzip und den Schutz von Personendaten obliegt der Aufsichtsbehörde, die sich aus zwei unabhängigen Behörden zusammensetzt:

  • dem Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten;
  • der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission.

Die Aufsichtsbehörde übt ihre Tätigkeit sowohl über die kantonalen als auch über die kommunalen Behörden sowie über jede andere Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 GIDA aus.

Der Beauftragte und die Kommission üben ihre Funktionen unabhängig und unparteiisch aus, ohne Anweisungen von einer Behörde oder Dritten zu erhalten oder einzuholen. Zu diesem Zweck verfügen der Beauftragte und die Kommission insbesondere über ihre eigenen Budgets.

Schliesslich verfassen sowohl der Beauftragte als auch die Kommission einen Bericht über ihre Tätigkeit in beiden Amtssprachen. Diese Berichte werden zudem veröffentlicht.

In Anwendung des GIDA verfolgt die Tätigkeit des Beauftragten folgende Ziele: 

  • Informieren und beraten.
  • Konflikte in Verbindung mit der Bearbeitung von Personendaten oder einem Gesuch um Zugang zu Dokumenten bewältigen.
  • Durchführung von Kontrollen bei Behörden und Erteilung von Empfehlungen in diesem Zusammenhang.
  • Die Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission anrufen, damit sie einen Entscheid fällt.

 

Der Beauftragte hat insbesondere folgende von Gesetzes wegen übertragene Aufgaben (Artikel 37 Absatz 1 GIDA):

  • Kontrolle von Amtes wegen der Anwendung der Bestimmungen zum Datenschutz und zum Öffentlichkeitsprinzip
  • Beratung der Behörden bei der Anwendung der Bestimmungen zum Datenschutz und zum Öffentlichkeitsprinzip
  • Privatpersonen über ihre Rechte in Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten durch Behörden und dem Öffentlichkeitsprinzip informieren
  • Beteiligung an der Ausbildung der Gemeinden und der Datenschutzdelegierten im Bereich Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip
  • Prüfung von Anzeigen betreffend diese Bereiche
  • Empfehlung an die Behörde, die Bearbeitung abzuändern oder zu stoppen, falls ein Verstoss gegen die Vorschriften über den Schutz von Personendaten vorliegt
  • Als Mediator zwischen Behörden und privaten Personen auftreten
  • Führung und Zurverfügungstellung eines Registers über die Bearbeitungstätigkeiten
  • Führung eines Registers über die Meldung von Verstössen gegen die Sicherheit von Personendaten

Um seine Aufgaben zu erfüllen, kann der Beauftragte Akten verlangen, Auskünfte einholen und sich Bearbeitungen von Personendaten vorführen lassen. 

Administrative Angliederung an die Staatskanzlei des Kantons Wallis

Gemäss Artikel 36 GIDA ist der Beauftragte administrativ der Staatskanzlei des Kantons Wallis angegliedert. Da diese Angliederung nur administrativ ist, übt der Beauftragte seine Funktionen unabhängig und unparteiisch aus, ohne Anweisungen von einer Behörde oder Dritten zu erhalten oder einzuholen.

Die administrative Angliederung an die Staatskanzlei entspricht der in den meisten Kantonen und beim Bund gewählten Lösung, da die Staatskanzlei die am wenigsten politisierte und die stabilste Institution ist.

Darüber hinaus wird das Budget des Beauftragten unabhängig über den Staatsrat dem Grossen Rat unterbreit. Der Staatsrat verfügt jedoch nicht über die Befugnis, dem Beauftragten bei der Erstellung seines Budgets Anweisungen zu erteilen.