Verfahren

Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten

Das Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten wird durch das GIDA geregelt.

Das GIDA sieht vor, dass jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten hat, die sich im Besitz von öffentlichen Organen befinden. Das Gesetz regelt im Einzelnen, welche Dokumente von diesem Recht ausgenommen sind und wie vorzugehen ist, um Zugang zu den Dokumenten zu erhalten. Nachstehend finden Sie ein Musterschreiben, das Sie frei verwenden können, um ein Gesuch um Zugang zu einem amtlichen Dokument bei einer Behörde zu stellen. Die Nutzung dieses Dokuments ist freiwillig.

Das Gesuch muss so formuliert sein, dass das Dokument, zu dem Sie Zugang wünschen, durch das öffentliche Organ identifiziert werden kann. Es ist daher wichtig, dass der Gesuchsteller so viele Informationen wie möglich über dieses Dokument liefert (Erstellungsdatum; Titel; Referenznummer; Zeitraum, in dem es erstellt wurde; besonderer Kontext, in dem es erstellt wurde; Bereich, über den es berichtet; Behörde, die es erstellt oder erhalten hat; andere betroffene Behörden; usw.). Das öffentliche Organ nimmt innerhalb von 10 Werktagen Stellung zum Antrag auf Zugang, wobei diese Frist unter bestimmten Umständen verlängert werden kann. Wird die Frist verlängert, so muss die Behörde die Person, die das Gesuch gestellt hat, darüber informieren.

 

Verfahren für die Behörde

Die Konsultation von Dritten erfolgt in zwei Schritten:

1. Wenn durch den Zugang zu einem amtlichen Dokument ein überwiegendes privates Interesse Dritter beeinträchtigt werden könnte, muss die Behörde, die das Gesuch erhalten hat, den Zugang aussetzen und die Dritten konsultieren, damit diese Stellung nehmen und gegebenenfalls Einsprache gegen den Zugang erheben können. Diese können innerhalb von zehn Tagen nach der Konsultation ihre allfälligen Einwände gegen die Herausgabe des Dokuments geltend machen. Im Falle einer Einsprache muss der Dritte diese begründen, indem er beispielsweise einen der in Artikel 15 Absatz 3 GIDA aufgeführten, nicht abschliessenden, Ausnahmetatbestände geltend macht.

2. Nachdem die betroffenen Dritten Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt darzulegen, gibt das öffentliche Organ eine Stellungnahme ab, um die Parteien über den Umfang des Zugangs zu informieren, den es zu gewähren beabsichtigt. Diese Stellungnahme wird der antragstellenden Person und den konsultierten Dritten zugestellt. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien kann die Behörde, die gesuchstellende Person oder der betroffene Dritte beim Beauftragten eine Mediation beantragen. In diesem Fall muss ein schriftlicher Antrag mit einer kurzen Begründung und den entsprechenden Unterlagen beim Beauftragten eingereicht werden.

Unsere Behörde stellt ein Musterschreiben für die Konsultation Dritter zur Verfügung. Dieses Dokument muss an den konkreten Einzelfall angepasst werden. Die grau unterlegten Felder sind auszufüllen. Die Identität der gesuchstellenden Person und der Dritten darf nur mit deren ausdrücklichen Einwilligung bekannt gegeben werden.