Videoüberwachung

Gemäss Artikel 28 und 28a GIDA muss die Überwachung von öffentlichen Orten mittels Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräten eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Begriffe „Bildaufnahme und -aufzeichnung“ sowie „Videoüberwachung“ die gleiche Bedeutung haben.

Bei der Videoüberwachung stellen sich grundlegende Fragen im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen Garantien. Im Zentrum steht dabei der Persönlichkeitsschutz. Das Bundesgericht äussert sich in Abänderung seiner früheren Rechtsprechung dazu wie folgt (BG 1C_315/2009, vom 13. Oktober 2010, Erw. 2.2):

« Die Videoüberwachung verursacht unabhängig von ihrer Art eine Verletzung der Privatsphäre. Der Grad dieser Verletzung kann zwar je nach den verschiedenen verwendeten Techniken - Videoüberwachung in Echtzeit, mit Aufzeichnung, mit computergestützter Datenverarbeitung - variieren, aber die Verletzung ist in jedem Fall gegeben, da eine Videoüberwachungsanlage ermöglicht, Informationen über eine Person, ihre Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ihr Verhalten und ihre Gewohnheiten oder sozialen Beziehungen zu sammeln. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich lediglich um eine Befugnis handelt, die der Behörde eingeräumt wird und von der sie nicht systematisch Gebrauch machen wird. Darüber hinaus kann bereits die reine Installation von Kameras von den betroffenen Personen als aufdringlich empfunden werden, da sie nicht wissen, ob die Kameras aktiv sind und ob jemand sie tatsächlich beobachtet. Letztendlich ist die Echtzeitüberwachung wie andere Arten der Videoüberwachung ein Eingriff in die Privatsphäre und muss daher auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. »

Die Behörden können diese verfassungsrechtliche Garantie daher nur dann einschränken, wenn die Installation einer Kamera durch ein Gemeindereglement vorgesehen ist und sie das letzte Mittel darstellt, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gegen eine konkrete Bedrohung oder Störung zu gewährleisten.

Sollte eine Behörde zum Schluss gelangen, dass die Videoüberwachung durch andere Massnahmen wie eine bessere Beleuchtung, vermehrte (Polizei)Kontrollen oder Zugangsbeschränkungen und Absperrungen, vermieden werden kann, so darf in diesem Zusammenhang keine Videoüberwachung installiert werden.

Es gibt hauptsächlich zwei Arten von Videoüberwachung:

  • Die Videoüberwachung zu Abschreckungszwecken zielt darauf ab, die Gefährdung und Störung des Rechtsfriedens durch menschliche Handlungen zu verhindern. Sie erfolgt in der Regel dauerhaft und ist sichtbar. Sie besteht üblicherweise in der Verwendung von Vorrichtungen, die visuelle Signale aufzeichnen und die Identifizierung der verschiedenen Personen, deren Bild aufgezeichnet wurde, möglich machen. Die mit einer solchen Videoüberwachung gewonnenen Daten können, sofern sie aufgezeichnet wurden, zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Grenzen ihrer Aufbewahrungsfrist ausgewertet und zu Strafverfolgungszwecken verwendet werden. So können die zuständigen Behörden beispielsweise strafbares Verhalten und schwere Verletzungen von Rechtsgütern analysieren und nach dem Täter suchen.
  • Die Videoüberwachung zu Beobachtungszwecken soll technische Störungen vorbeugen, die den reibungslosen Ablauf und den Zustand der Anlagen beeinträchtigen könnten (z.B. die Regelung des Verkehrs und von Personenflüssen).

Vor der Installation einer Videoüberwachungsanlage oder um die Systeme in Betrieb zu halten, müssen die Behörden eine Reihe von Fragen abklären, die im nachstehenden Merkblatt beschrieben werden.