Anwendung von Artikel 37a des Bundesgesetzes über die Raumplanung.

Als zonenwidrige, gewerblich genutzte Gebäude gelten Bauten und Anlagen, die gemäss dem damals geltenden materiellen Recht (Stichtag 01. Januar 1980) ausserhalb der Bauzone rechtmässig errichtet oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind. Die Nutzung für gewerbliche Aktivitäten muss vor dem 1. Januar 1980 bewilligt worden sein und es dürfen durch das Projekt keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen. Nutzungsänderungen und Erweiterungen werden durch Artikel 37a RPG in Verbindung mit Artikel 43 RPV geregelt. Bei Sanierungen und Wiederaufbauarbeiten gilt Artikel 24c RPG in Verbindung mit den Artikeln 41 und 42 RPG.

Art. 37a RPG soll es gewerblichen Betrieben ausserhalb der Bauzone ermöglichen, ihren Betrieb aufrechtzuerhalten, sich zu modernisieren und umzustrukturieren, um Arbeitsplätze zu erhalten, gegebenenfalls auch durch eine Nutzungsänderung. Unter Nutzungsänderung versteht man die Verwendung der Flächen für eine andere kommerzielle oder handwerkliche Nutzung (z. B. eine Karosseriewerkstatt, die in eine Schreinerei umgebaut wird). Bei einer solchen Nutzungsänderung ist auch eine Vergrösserung der bestehenden Flächen zulässig, jedoch höchstens bis zu 30 Prozent oder 100 m2. Zum anderen werden Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nur zur Hälfte angerechnet. Soll die zonenwidrig genutzte Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um mehr als 100 m2 erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt werden, wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs unabdingbar ist. Dies muss im Rahmen des Baugesuchs nachgewiesen werden (z. B.: Businessplan).

In gemischten Gebäuden mit gewerblicher Nutzung und Wohnungen ist die massvolle Erweiterung bestehender Wohnungen zur Gewährleistung einer zeitgemässen Wohnnutzung zulässig, sofern die Wohnungen rechtmässig errichtet oder umgebaut worden sind. Die Erweiterungsmöglichkeiten sind in Art. 42 Abs. 3 RPV geregelt (bis zu 30 % der Bruttogeschossfläche [BGF] und der Brutto-Nebenflächen [BNF]).

Achtung:

Eine vollständige Umnutzung eines gewerblich genutzten Gebäudes zu Wohnzwecken kann nach Artikel 37a RPG nicht bewilligt werden. Eine solche Änderung verstösst gegen Art. 37a RPG, der darauf abzielt, Unternehmen ausserhalb der Bauzone einen gewissen Entwicklungsspielraum zu bieten, und nicht darauf, eine Umnutzung von nicht mehr genutzten Handwerks- oder Geschäftsgebäuden zu ermöglichen, um frühere Investitionen zu sichern oder aufzuwerten. Hinweis: Die Vermietung von Wohnungen stellt keine gewerbliche Nutzung im Sinne von Art. 37a RPG dar.