Sie sind eine Person aus dem Asylbereich

Asylverfahren

Wo muss ein Asylgesuch gestellt werden?

Asylgesuche können entweder an der Schweizer Grenze, in einem Bundesasylzentrum (BAZ) oder in einem Grenzbüro eines Schweizer Flughafens gestellt werden.

Wurde das Asylgesuch vor der Einreise in die Schweiz bereits in einem anderen EFTA- oder EU-Staat gestellt, ist dieser Staat für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständig. Die Person wird dorthin zurückgeführt.

Eine Person, die Asyl beantragt, bleibt in den Bundesasylzentren, bis sie einem Kanton zugewiesen oder, falls dies schnell geschieht, abgeschoben wird. Es ist nicht möglich, den Kanton zu wechseln, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor.

Wer bearbeitet die Asylgesuche?

Asylgesuche werden vom Staatssekretariat für Migration (SEM) bearbeitet. Dessen Entscheide können beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) angefochten werden.

Im Kanton Wallis wird das Asylverfahren von der Dienststelle für Bevölkerung und Migration (DBM) verwaltet. Diese Dienststelle ist insbesondere zuständig für die Erteilung und Verlängerung der N- und F-Bewilligungen, die Erteilung von Arbeitsbewilligungen und die Durchführung von Wegweisungen im Falle eines negativen Asylentscheids.

Für den Empfang, die Betreuung und die Umsetzung der Integrationsmassnahmen der dem Kanton Wallis zugewiesenen Personen ist die Dienststelle für Sozialwesen über das Amt für Asylwesen zuständig.

Wo findet der Gesundheitscheck statt?

Bei der Ankunft in der Schweiz muss sich jede asylsuchende Person einer medizinischen Grunduntersuchung unterziehen, entweder in den Bundeszentren (BZ) oder bei der Ankunft im Empfangskanton. Im Wallis wird dieser Gesundheitscheck vom Kompetenzzentrum Gesundheit des Amts für Asylwesen in Zusammenarbeit mit dem Direktionsbereich Gesundheitsversorgung für Menschen aus dem Asylwesen (USMA) organisiert.

Ausländerausweis

Welche verschiedenen Ausländerausweise gibt es?

Innerhalb des Asylwesens gibt es verschiedene Ausweise, die alle einem anderen Status entsprechen.

Ausweis N 

Einen Ausweis N erhalten Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und im Asylverfahren stehen, d. h. deren Verfahren noch läuft.

Ausweis F für vorläufig aufgenommene Ausländer

Einen Ausweis F erhalten vorläufig aufgenommene Personen, die einen negativen Asylentscheid erhalten haben, deren Wegweisung aber unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist.

Ausweis F für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge

Den Ausweis F für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge erhalten Personen, welche die Flüchtlingseigenschaften zwar erfüllen, deren Asylantrag in der Schweiz jedoch abgelehnt wurde.

Ausweis B 

Den Ausweis B für anerkannte Flüchtlinge erhalten Menschen, deren Flüchtlingseigenschaften anerkannt wurden und denen Asyl gewährt wurde.

Ausweis S

Seit dem 12. März 2022 erhalten Menschen, die wegen des Kriegs aus der Ukraine geflüchtet sind, den Schutzstatus S. Dieser Status bietet einer Personengruppe kollektiven Schutz, ohne dass die einzelnen Personen ein reguläres Asylverfahren durchlaufen müssen. Mit einem Status S wird ihnen Unterkunft, Unterstützung, medizinische Versorgung und Familiennachzug garantiert.

Personen mit einem Status S können innerhalb des Schengenraums frei reisen, sofern sie einen gültigen Pass und ihren Ausweis S in Kartenform auf sich tragen. Dieses visumfreie Reisen ist auf 90 Tage innerhalb von 180 Tagen beschränkt.

Wer ein Gesuch um vorübergehenden Schutz (Schutzstatus S) stellen möchte, kann dies über die Web-Applikation des Staatssekretariats für Migration (SEM) RegisterMe tun und dort einen Termin für die Registrierung in einem Bundesasylzentrum BAZ buchen. Das SEM teil den Antragstellenden dann einen Gastkanton zu.

Aufnahme im Wallis

Wie ist die Aufnahme im Kanton Wallis organisiert?

Die dem Kanton Wallis zugewiesenen Asylsuchenden, d.h. rund 4,1 % der in der Schweiz ankommenden Personen, werden zunächst im Erstaufnahmezentrum an der Avenue de Tourbillon 32  in Sitten untergebracht. Dort werden die administrativen Formalitäten erledigt und die Personen bleiben einige Tage, bis sie einen Platz in einer Kollektivunterkunft erhalten.

Kontakt

Erstempfangsstruktur

Avenue du Tourbillon 32
1950 Sitten

Unterkunft

Wie ist die Unterkunft im Wallis organisiert?

Kollektivunterkunft

In den ersten 6 bis 9 Monaten werden alle Personen, die unter den Asylbereich fallen, in Kollektivunterkünften untergebracht, bis individuelle Unterkünfte zur Verfügung stehen. Diese Eingewöhnungsphase ermöglicht es den Personen, sich mit ihrer neuen Umgebung vertraut zu machen, indem sie vom multidisziplinären Personal des Amts für Asylwesen betreut werden, sich Zeit nehmen, ihre neue Lebenssituation zu akzeptieren und erste Sprachkurse besuchen. Sie werden auch aufgefordert, zur Instandhaltung und zum reibungslosen Betrieb des Heims beizutragen. Das Amt für Asylwesen verfügt über Kollektivunterkünfte, die über das ganze Wallis verteilt sind.

Individuelle Unterkunft

Die Einzelunterkünfte werden in der Reihenfolge des Eintreffens (Alter ) und unter Berücksichtigung der Familienstruktur zugeteilt. Soweit möglich wird bei der Zuteilung der Standort der Schulen der Kinder berücksichtigt. Asylberechtigte, die in Einzelunterkünften leben, werden von der Empfangstelle für Asylbewerbende (BACR) auf ihrem Weg zur Integration in die Gesellschaft und zur finanziellen Unabhängigkeit begleitet.

Finanzielle Hilfe

Wer hat Anspruch auf finanzielle Hilfe?

Jede Person aus dem Asylbereich, die sich in der Schweiz aufhält, hat Anspruch auf finanzielle Unterstützung, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Diese Unterstützung wird Sozialhilfe genannt. Das Amt für Asylwesen ist für die Gewährung dieser finanziellen Unterstützung subsidiär zu allen anderen Einkommensquellen zuständig. Das bedeutet, dass alle Einkünfte dem Amt für Asylwesen gemeldet werden müssen: Lohn, Rente, Darlehen, etc. Auch das Vermögen (Bankkonten, Fahrzeug, Immobilien, Wertgegenstände, ...) muss angegeben werden. Kontrollen können durchgeführt werden.

Anspruchsberechtigt sind Personen aus dem Asylbereich mit Ausweis N (Asylsuchende), F (vorläufig Aufgenommene), S (Schutzbedürftige) und B-5 (Personen, denen in den ersten fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs Asyl gewährt wurde).

Abgewiesene Personen oder Personen mit einem Nichteintretensentscheid haben keinen Anspruch auf reguläre finanzielle Unterstützung. Sie können Nothilfe beantragen (gemäss Art. 12 der Bundesverfassung), die auch in Form von Sachleistungen gewährt werden kann.

Wie erhält man finanzielle Unterstützung?

  • Für Personen, die in Kollektivunterkünften untergebracht sind, wird die finanzielle Unterstützung vor Ort organisiert und verteilt.
  • Für Personen, die in Individuellen Unterkünften untergebracht sind, sind die Empfangstellen für Asylbewerbende (BACR) nach einer Anwesenheitskontrolle für die Gewährung der Unterstützung zuständig. 
  • Personen, die bei ihrer Familie oder bei Dritten untergebracht sind, müssen sich bei einer Empfangstelle für Asylbewerbende melden, um bei Bedarf einen Antrag zu stellen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die finanzielle Unterstützung individuell gewährt wird, je nach persönlicher, beruflicher und finanzieller Situation der Betroffenen.

BACR Monthey

Telefon: 027 607 20 70
Email: sas-bacr-monthey@admin.vs.ch
Avenue de la Gare 24, 4e étage, 1870 Monthey

BACR Martinach

Telefon: 027 607 19 50
Email: sas-bacr-martigny@admin.vs.ch
Rue du Bellevue 4, 1920 Martinach

BACR Sitten

Telefon: 027 607 19 00
Email: sas-bacr-sion@admin.vs.ch
Rue de Lausanne 22A, 1950 Sitten

BACR Siders

Telefon: 027 607 20 11
Email: sas-bacr-sierre@admin.vs.ch
Avenue du Rothorn 2, 2e étage, 3960 Siders

BACR Brig

Telefon: 027 607 20 00
Email: sas-bacr-oberwallis@admin.vs.ch
Belalpstrasse 9, 3900 Brig

Medizinische Versorgung

Wie erhalte ich medizinische Versorgung?

Alle Personen mit einem vom Bund ausgestellten N-, F-, B- oder S-Ausweis sind krankenversichert (KVG). Personen aus dem Asylbereich erhalten jedoch keine Versicherungskarte.

Bevor Sie einen Arzt, Kinderarzt, Zahnarzt, Psychologen usw. aufsuchen, wenden Sie sich immer an die Empfangstelle für Asylbewerbende (BACR) oder wenden Sie sich an die Sozialarbeitenden und verlangen Sie einen  Ärztegutschein. Dies gilt auch für Apotheken und Brillen.

Impfungen werden vom Zentralinstitut der Krankenhäuser (ICH) organisiert. 

Unbegleitete Minderjährige

Wie werden unbegleitete Minderjährige in der Schweiz betreut?

Unbegleitete Minderjährige, die im Wallis ankommen, werden in stabilen und sicheren Strukturen untergebracht, die Unterkunft und umfassende Betreuung bieten. Die Wohnheime für unbegleitete Minderjährige bieten rund um die Uhr eine pädagogische Betreuung, wodurch die soziale (Verständnis der Schweizer Gesellschaft und Teilnahme an kulturellen und sportlichen Aktivitäten), schulische und berufliche Integration der Kinder und Jugendlichen gefördert werden soll.

Für Kinder, die nicht unter elterlicher Sorge stehen, ernennt die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen Vormund, der das Kind vertritt und seine Interessen wahrt.

Sprachkurse

Wie lernt man eine Landessprache?

Deutsch oder Französisch zu lernen ist die Grundvoraussetzung für eine gute soziale und berufliche Integration. Über Sprache erhält man Zugang zum Arbeitsmarkt, kann die lokalen Sitten und Gebräuche verstehen und auch der soziale Zusammenhalt wird nachhaltig gestärkt.

Dank eines breit abgestützten Netzwerks und eines alltagsbezogenen Sprachlernansatzes können in den verschiedenen Strukturen des Amts für Asylwesen Sprachkurse angeboten werden. Nach dem didaktischen Ansatz von fide wird für jede fremdsprachige Person ein auf ihr Niveau zugeschnittener Kurs angeboten.

Je nach den Bedürfnissen der Lernenden werden verschiedene Arten von Kursen angeboten: Vorbereitungskurse in den Wohnheimen, Alphabetisierungskurse, Intensiv- oder Semi-Intensivkurse. Jugendliche erhalten besondere Unterstützung und werden in die in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Berufsbildung angebotenen Integrationsklassen eingeschult (Spracherwerb und allgemeinbildender Lernbereich).

Nach Abschluss des Sprachkurses haben erwachsene Kursteilnehmer ab 16 Jahren die Möglichkeit, den fide-Test zu absolvieren, um den Sprachenpass zu erhalten, in dem das Niveau ihrer schriftlichen und/oder mündlichen Kenntnisse nachgewiesen wird.

Kontakt

DGSK / DSW - Amt für Asylwesen
Ausbildungszentrum Le Botza
Zone industrielle 4
1963 Vétroz

Didier Joris

Koordinator Sprachkurse Jugendliche
027 606 18 56
didier.joris@admin.vs.ch

Andrea Andrioli

Koordinatorin Sprachkurse Erwachsene
027 606 18 81
andrea.andrioli@admin.vs.ch

Einschulung

Wie können Kinder und Jugendliche die Schule besuchen?

Obligatorische Schulen

Der Zugang zur Schule ist ein Recht für alle Kinder, ob mit oder ohne legalen Aufenthaltsstatus. Von 4 bis 15 Jahren werden Migrationskinder wie jedes andere in der Schweiz wohnhafte Kind eingeschult, in der Primarschule und in der Orientierungsstufe. Die Dienststelle für Unterrichtswesen (DU) ist dafür zuständig, dass Kinder im schulpflichtigen Alter sowie Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Sekundarstufe II (Gymnasium, Schule für Berufsvorbereitung (SfB), Handels- und Fachmittelschule FMS/HMS) den Unterricht besuchen können. Alle Aspekte und Fragen zum Schulbesuch von Kindern aus dem Asylbereich werden in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Asylwesen geregelt.

Solange die Familie in einer Kollektivunterkunft untergebracht ist, besuchen die Kinder die von der DU intern angebotenen Klassen. Anschliessend wird vom Amt für Sonderschulwesen je nach Bedarf eine pädagogische Unterstützung organisiert, die bis zu zwei Jahre dauern kann. Diese Unterstützung kann verlängert werden.

Postobligatorische Schulbildung

Jugendliche Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene, deren Sprachkenntnisse nicht ausreichen, um eine Berufsbildung oder eine weiterführende Schule zu absolvieren, haben die Möglichkeit eine Integrationsklasse zu besuchen. Diese Klassen werden von der Dienststelle für Berufsbildung im Ober- und Unterwallis angeboten.

Nach Ende des Ausbildungsjahres haben die Schüler die Möglichkeit, auf Empfehlung in die Schulen der allgemeinbildenden oder berufsbildenden Sekundarstufe II aufgenommen zu werden.

Kontakt

DGSK / DSW - Amt für Asylwesen
Ausbildungszentrum Le Botza
Zone industrielle 4
1963 Vétroz

Massnahmen zur Eingliederung

Wie gelingt die Integration in die Schweizer Gesellschaft?

Für den Kanton Wallis hat die Integration der ausländischen Bevölkerung deshalb eine grosse Bedeutung, weil sie für das Zusammenleben und das wirtschaftliche und soziale Wachstum sehr wichtig ist. Ziel ist es, den Menschen aus dem Asylbereich dabei zu helfen, finanziell unabhängig zu werden und auch ihren Lebensalltag selbstständig bestreiten zu können.

Sprachkurse und Erstinformation

Damit dies gelingt, starten die neu Angekommenen unmittelbar nach ihrer Ankunft im Wallis mit obligatorischen Sprachkursen in einer der Landessprache (Link) und absolvieren den Sensibilisierungs- und Präventionskurs «Erstinformation», der auf ein harmonisches Zusammenleben mit der hier ansässigen Bevölkerung abzielt. Zu den behandelten Themen gehören Staatsbürgerkunde, die Stellung von Frauen, Männern und Kindern in der Schweizer Gesellschaft, geografische Kenntnisse, das Gesundheitssystem, Sexualaufklärung und vieles mehr.

Individuelles Eingliederungsprojekt

In Zusammenarbeit mit Fachdiensten wird nach einem Einzelgespräch und eine Potenzialabklärung für jede Person ein individuelles Eingliederungsprojekt erarbeitet. Bei der Abklärung berücksichtigt werden die Berufserfahrung, das Bildungsniveau, der Alphabetisierungsgrad, die psychische und physische Gesundheit sowie die Motivation.

Dabei konzentriert man sich auf drei Hauptwege: 

  • Vorbereitung auf eine Ausbildung
  • Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt
  • Vorbereitung auf die soziale Integration

Das Amt für Asylwesen schlägt verschiedene Massnahmen vor, mit denen sich das gewählte Ziel erreichen lässt.

Berufliche Eingliederungsmassnahmen

Über Massnahmen zur beruflichen Eingliederung werden praktische Fähigkeiten entwickelt, die in Branchen mit einem hohen Personalbedarf wie Gesundheitswesen, Gastronomie oder Baugewerbe gefragt sind.

Soziale Eingliederungsmassnahmen

Bei den Massnahmen zur sozialen Eingliederung werden die sozialen Kompetenzen gestärkt, die soziale Integration gefördert und den Begünstigten dabei geholfen, ihren Alltag selbständig zu bewältigen. Dabei bieten die Massnahmen Möglichkeiten zur Interaktion mit der Gesellschaft (z. B. dank Freiwilligen oder Ansprechpersonen), zur Anwendung der Sprachkenntnisse und Unterstützung im Bereich der psychischen Gesundheit.

Zugang zum Arbeitsmarkt

Wie kommt man auf den Arbeitsmarkt?

Alle Personen mit einem vom Bund ausgestellten gültigen Ausweis N, F, B oder S dürfen in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt und die verschiedenen Behördengänge, die vom Arbeitgeber auszuführen sind, variieren allerdings je nach Art des Ausländerausweises.

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Wechsel des Arbeitgebers unterliegt einer vorgängigen Meldung oder Bewilligung. Diese Regelung dient dem Schutz vor Missbrauch und Lohndumping der Angestellten. Die Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen dabei den orts-, berufs- und branchenüblichen Bestimmungen entsprechen.

Das Arbeiten ohne Arbeitsbewilligung ist verboten und wird streng bestraft.

Das Büro für berufliche Eingliederung (BBE) unterstützt Personen aus dem Asylbereich bei ihrer Suche nach einer Arbeitsstelle.

Reisen / Verlassen der Schweiz

Welche Möglichkeiten gibt es zu reisen?

Je nach Art des Ausländerausweises gelten verschiedene Regeln fürs Reisen innerhalb und ausserhalb der Schweiz.

Wer einen Ausländerausweis N, F, B und S hat, darf innerhalb der Schweiz reisen. Abgewiesene Asylsuchende (mit einem Status aA) oder Personen mit NEE (Nichteintretensentscheid) dürfen nicht reisen und müssen sich innerhalb der Kantonsgrenzen aufhalten.

Inhaber eines Status S dürfen die Schweiz ohne Einschränkung verlassen. Personen mit einem Ausländerausweis F oder B dürfen auch Reisen ins Ausland unternehmen, wovon Reisen in ihr Heimatland ausgenommen sind. Menschen mit einem Ausweis N dürfen keine Reisen ausserhalb der Schweiz unternehmen, ausser es liegt ein ausserordentlicher Grund vor.

 

Reisen ausserhalb des Kantons Wallis in der Schweiz

Reisen ausserhalb der Schweiz

Ausweis N

Ja

Nein,
ausser in Ausnahmefällen

Ausweis F, FqR
(Vorläufig aufgenommener Flüchtling)

Ja

Ja,
ausser im Herkunftsland

Ausweis F, VA
(Vorläufig aufgenommener Ausländer)

Ja

Nein,
ausser in Ausnahmefällen

Ausweis B

Ja

Ja,
ausser im Herkunftsland

Ausweis S

Ja

Ja

RAD-NEM

Nein

Nein