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Inkassostelle und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBU)

Allgemeine Informationen

Der Unterhaltsbeitrag ist eine privilegierte Forderung und muss vom Schuldner vor allen anderen Verpflichtungen bezahlt werden (der Betrag des laufenden Unterhalts wird bei der Berechnung seines Existenzminimums berücksichtigt).

Der Auftrag der IBU ist die kostenlose Hilfe für Personen, welche die laufenden Unterhaltsbeiträge nicht regelmässig erhalten, auf die sie gestützt auf einen gültigen Rechtstitel Anrecht haben. Die IBU handelt auf Grundlage einer Vollmacht-Abtretungserklärung der begünstigten Person.

Die IBU ist eine Stelle zur Durchsetzung der in einem Unterhaltstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge und es liegt nicht in ihrer Zuständigkeit, diese abzuändern.

Damit ein Dossier eröffnet werden kann, müssen die begünstigten Personen (minder- oder volljährig) ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Wallis haben und dort ständig wohnhaft sein. Daraus folgt, dass sie ihre Papiere deponiert haben und über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen müssen.

Sofern eine Person der IBU das Mandat anvertraut, werden folgende Dienstleistungen angeboten: 

  • Sie erteilt Auskünfte oder Ratschläge.
  • Sie trifft die erforderlichen Vorkehrungen für das Inkasso des laufenden Unterhalts oder der Rückstände, die maximal in den letzten 6 Monaten vor der Dossiereröffnung fällig geworden sind. Die IBU tritt mit den Schuldnern in Kontakt, um eine Abzahlungsvereinbarung zu erreichen. Bei Bedarf leitet sie Verfahren auf zivilrechtlicher (namentlich Betreibungen, Schuldneranweisungen und Sicherstellungen) und auf strafrechtlicher Ebene (namentlich Klage wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten) ein.
  • Sie kann den Personen in finanziell schwieriger Situation Vorschüsse auf die Unterhaltsbeiträge zu den in der kantonalen Gesetzgebung festgelegten Bedingungen und Grenzwerten gewähren.

Die Person, die eine Unterstützung durch die IBU wünscht, muss sämtliche erforderlichen Unterlagen einreichen und sodann an einem Gespräch zwecks Dossiereröffnung teilnehmen.

 

Kontakt

Inkassostelle und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (IBU)

Av. de la Gare 23
CP-478
1950 Sitten
Telefonpräsenz: Montag bis Freitag: 9.00 - 11.00 Uhr, Schalteröffnungszeiten: Montag bis Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 17.00 Uhr (für die Abgabe von Dokumenten). Das BRACE empfängt nur nach Vereinbarung.

Postscheck : 19-7815-7
IBAN : CH64 0900 0000 1900 7815 7
BIC : POFICHBEXXX
Einzahlungsschein mit QR-Code generieren ("Inkassostelle und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen" auswählen)

 

Diese Internetseite erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Massgebend im Einzelfall sind die Gesetzesbestimmungen.

 

Inkasso

Eröffnung eines Dossiers

Die IBU eröffnet ein Dossier, insofern die um Hilfe ersuchende Person folgende Bedingungen erfüllt:

  • zivilrechtlicher Wohnsitz im Wallis und dort ständig wohnhaft (gültiger oder sich im Stadium der Verlängerung befindlicher Aufenthaltstitel für Personen ausländischer Nationalität)
  • zur Rechtsöffnung befähigender Rechtstitel, der den Anspruch auf einen laufenden Unterhalt begründet (rechtskräftiger Urteil/Entscheid, durch die zuständige Behörde genehmigter Unterhaltsvertrag, gerichtlicher Vergleich, usw.)
  • Zahlungsverzug des Schuldners bei der Bezahlung des laufenden Unterhalts

Die Person, die eine Unterstützung durch die IBU wünscht, muss sämtliche erforderlichen Unterlagen einreichen und sodann an einem Gespräch zwecks Dossiereröffnung teilnehmen.

Gesuch um Inkassohilfe
Gesuch um Inkassohilfe – Volljährige in Ausbildung
Vollmacht-Abtretung
Beruflicher Werdegang (für die volljährigen Empfänger in Ausbildung)

Das Dossier wird erst eröffnet, wenn dieses vollständig ist.


Massnahmen der IBU

Als kantonale Inkassostelle sorgt die IBU für die Durchsetzung der Rechtstitel, welche die Unterhaltsbeiträge festlegen, kann aber auf keinen Fall die darin festgelegten Beträge ändern.

Ist das Dossier eröffnet, so tritt die IBU mit dem Schuldner in Kontakt und trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Wiederaufnahme der Bezahlung des laufenden Unterhalts. Die IBU kann sich auch um die Eintreibung der Rückstände kümmern, die maximal in den letzten 6 Monaten vor Gesuchstellung der begünstigten Person fällig geworden sind, sofern insbesondere diese Rückstände nicht bereits Gegenstand eines Inkassoverfahrens gewesen sind.

Es obliegt der IBU darüber zu befinden, welche Schritte sie gegen den Schuldner zu treffen beabsichtigt, namentlich:

  • Treffen von Zahlungsvereinbarungen
  • Einleiten von Verfahren auf zivilrechtlicher Ebene (z.B. Betreibungen, Schuldneranweisungen, Sicherstellungen)
  • Einleiten von Verfahren auf strafrechtlicher Ebene (z.B. Klage wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten)

 

Verwendung eingetriebener Beträge

Die vom Schuldner geleisteten Zahlungen für Rückstände werden in erster Linie für die Rückerstattung der durch den Staat ausbezahlten Vorschüsse und die entstandenen Kosten verwendet (Art. 10 GIBU).

Die für den laufenden Unterhaltsbeitrag eingehenden Beträge werden vorrangig zur Deckung des gewährten Vorschusses für den laufenden Monat verwendet (Art. 9 VIBU).

 

Verpflichtungen der gesuchstellenden Person
Der Unterhaltsempfänger (oder sein gesetzlicher Vertreter) unterzeichnet eine Abtretungserklärung für sämtliche Unterhaltsansprüche und für die damit verbundenen Rechte zugunsten der IBU, und zwar für den gesamten Zeitraum der IBU-Inkassohilfe.
 
Diese Abtretungserklärung hat folgende Auswirkungen:

  • die gesuchstellende Person kann ohne ausdrücklicher Zustimmung der IBU nicht mehr, mit welchen Mitteln auch immer, direkt gegen den Schuldner vorgehen;
  • die gesuchstellende Person darf den Unterhaltsbetrag nicht mehr direkt vom Schuldner oder einem Dritten erhalten. Falls dies doch der Fall ist, hat sie hierüber umgehend die IBU zu informieren. Der Schuldner muss den laufenden Unterhalt sowie die mit dem Zeitraum des IBU-Inkassoauftrags zusammenhängenden Rückstände ausschliesslich auf das Konto der IBU einbezahlen, ansonsten läuft er Gefahr, den Betrag zweimal entrichten zu müssen;
  • die gesuchstellende Person kann ohne ausdrückliche Zustimmung der IBU, namentlich im Rahmen einer Klage um Änderung des Unterhalts, nicht mehr auf Unterhaltsbeiträge verzichten, die während der Dauer des IBU-Inkassoauftrags entstanden sind, insbesondere wenn Vorschüsse gewährt worden sind; 
  • die gesuchstellende Person muss der IBU sämtliche Veränderungen seiner finanziellen und/oder personellen Situation (Wohnsitzwechsel, Ein- oder Auszug einer Person im gemeinsamen Haushalt, Einkommensänderung etc.) oder der Personen im gemeinsamen Haushalt bekanntgeben;
  • die gesuchstellende Person muss die IBU über jegliche Abänderungen des Unterhaltstitels oder des Sorgerechts sowie über jegliche laufenden Gerichtsverfahren, die die Unterhaltspflicht betreffen, informieren;
  • die gesuchstellende Person muss die IBU über jegliche Umstände, welche den Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag beeinflussen können, insbesondere bei Beendigung der Ausbildung, Änderung des Ausbildungsplans oder Wiederverheiratung, informieren;
  • die gesuchstellende Person muss der IBU alle Informationen weitergeben, die er über den Schuldner in Erfahrung bringen könnte und die der IBU bei deren Inkassobemühungen helfen könnten (Wohnsitz, Arbeitgeber Erbschaft, Ableben, etc.).

 

Beendigung des IBU-Inkassoauftrags

Die IBU kann ihr Wirken insbesondere dann beenden, wenn die gesuchstellende Person seinen Pflichten nicht nachgekommen ist oder den Tätigkeiten der IBU durch sein Verhalten geschadet hat.

 

Vorschüsse

Auf schriftliches Gesuch der Person hin, für die ein Dossier eröffnet worden ist und die sich in einer finanziell schwierigen Situation befindet, kann die IBU Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge zu den in der kantonalen Gesetzgebung festgelegten Bedingungen und Grenzwerten gewähren.

Die Entrichtung des Vorschusses ersetzt die Bezahlung des Unterhaltsbeitrages nicht, der vollständig durch den Schuldner geschuldet bleibt.

Wenn Vorschüsse entrichtet worden sind, werden die vom Schuldner geleisteten Zahlungen für Rückstände in erster Linie für die Rückerstattung der durch den Staat ausbezahlten Vorschüsse verwendet. Die für den laufenden Unterhaltsbeitrag eingehenden Beträge werden vorrangig zur Deckung des gewährten Vorschusses für den laufenden Monat verwendet (Art. 10 GIBU und Art. 9 VIBU).

 

Empfänger von Vorschüssen

Die Vorschüsse werden auf schriftliches Gesuch hin für folgende begünstigte Personen gewährt (Art. 11 GIBU und Art. 12 VIBU):

  • die minderjährigen Kinder,
  • Kinder von weniger als 25 Jahren in Ausbildung,
  • Ehegatte und Ex-Partner, die das Alter, welches Anspruch auf AHV-Leistungen gibt, noch nicht erreicht haben.

Hinsichtlich von Ex-Ehegatten besteht ein maximal zweijähriges Recht auf Vorschüsse ab Dossiereröffnung. Im Falle eines gemeinsamen Kinds mit dem Schuldner wird das Recht bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs des betreffenden Kinds verlängert.

Die Vorschüsse werden der begünstigten Person, seinem gesetzlichen Vertreter oder der öffentlichen Institution, welche den Unterhalt anstelle des Schuldners leistet, ausbezahlt.

 

Gesuch um Bevorschussung

Die Person (oder sein gesetzlicher Vertreter), die anlässlich der Dossiereröffnung bei der IBU um Vorschüsse auszurichten wünscht, muss sämtliche erforderlichen Dokumente einreichen.
Die Liste der Dokumente befindet sich unter Punkt 8 im Formular Gesuch um Inkassohilfe. 

 

Beginn der Entrichtung von Vorschüssen

Nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen werden die Vorschüsse im nachfolgenden Monat überwiesen, sofern alle Bedingungen für den Anspruch auf Bevorschussung erfüllt sind. Vorschüsse werden unter Vorbehalt der in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen nicht rückwirkend gewährt (Art. 17 GIBU und Art. 22 VIBU). Die Bevorschussungsentscheide werden grundsätzlich für ein Jahr gefällt.

 

Erneuerungsgesuch um Bevorschussung

Ein Erneuerungsgesuch um Bevorschussung kann gestützt auf das von der IBU herausgegebene Formular gestellt werden, sofern die Voraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. Das vollständige Gesuch muss der IBU vor Ablauf des letzten Monats der Bevorschussung eingereicht werden, um zu gewährleisten, dass die Bevorschussung ohne Unterbruch gewährt wird.

Er wird auf Gesuch der begünstigten Person oder des gesetzlichen Vertreters hin jährlich erneuert, sofern die erforderlichen Unterlagen übermittelt worden sind.

Die Liste der Dokumente befindet sich im Formular Erneuerungsgesuch um Bevorschussung, das durch der IBU im Zeitpunkt des Erneuerungsgesuchs um Bevorschussung zugestellt wird.

 

Wirtschaftliche Bezugseinheit (WBE)

Der Anspruch auf Vorschüsse wird unter Bezugnahme der Einkommen und des Vermögens der Personen, die eine wirtschaftliche Bezugseinheit bilden, errechnet (Art. 11 GIBU). Es handelt sich dabei um folgende Personen:

  • den Inhaber des Unterhaltsanspruchs, für den das Bevorschussungsgesuch gestellt wird;
  • seinen Ehepartner oder eingetragenen Partner oder seinem Konkubinatspartner, mit dem er zusammenwohnt, sofern das Konkubinat stabil ist (gemeinsames Kind haben oder erwarten / zusammenleben seit mehr als 2 Jahren / andere Elemente, die auf die Stabilität der Beziehung schliessen lassen);
  • die minderjährigen Kinder und ihre volljährigen Kinder in Ausbildung, die mit ihnen in einer Wohnung leben oder aus Ausbildungsgründen in einer anderen Wohnung wohnen, aber ihren zivilrechtlichen Wohnsitz noch unter der Anschrift des Anspruchsinhabers haben.

Die WBE der minderjährigen Kinder und der volljährigen Kinder in Ausbildung ohne eigenen Haushalt ist das Elternteil, das das Sorgerecht hat, bzw. das Elternteil, bei dem sie leben.

 

Höhe der Vorschüsse

Der monatliche Maximalbetrag, welcher bevorschusst werden kann, wird auf Grundlage des Rechtstitels und des anrechenbaren Einkommens der WBE (Art. 16 und Art. 17 VIBU) gemäss folgender Tabelle festgelegt: 

Jahreseinkommen

Vorschüsse

Einzelperson

Paar

Ex-Ehepartner

1 Kind

2 Kinder

3 Kinder

Ab 4 Kindern / jedes weitere Kind

<27'000

<36'000

480

950

1663

2138

238

<30'000

<40'000

430

850

1488

1913

213

<33'000

<44'000

380

750

1313

1688

238

<36'000

<48'000

330

650

1138

1463

188

<39'000

<52'000

280

550

963

1238

163

<42'000

<56'000

230

450

788

1013

138

<45'000

<60'000

180

350

613

788

113

<48'000

<64'000

130

250

438

563

63

<51'000

<68'000

80

150

263

338

38

<54'000

<72'000

30

50

88

113

13

 

Es wird keinerlei Vorschuss gewährt, wenn das Nettohaushaltsvermögen mehr als Fr. 65’000.00 beträgt. Die pauschalen Abzüge der Steuerveranlagungen sind auf Fr. 60'000 begrenzt. Ferner werden Vorschüsse von insgesamt weniger als 100 Franken nicht gewährt.

 

Rückerstattung von Vorschüssen

Die Vorschüsse sind zurückzubezahlen, wenn sie von der begünstigten Person zu Unrecht bezogen worden sind (Art. 20 ff. GIBU). Dies ist namentlich der Fall, wenn

  • die begünstigte Person Informationen verschwiegen hat, die eine Änderung des bevorschussten Betrages nach sich gezogen hätte
  • der Rechtstitel, der die Gewährung von Vorschüssen begründet, rückwirkend geändert worden ist und die bevorschussten Beträge deswegen nur noch teilweise oder nicht mehr geschuldet gewesen wären. 

 

Ermittlung der Situation des Vorschussempfängers

Der/die Unterzeichnende nimmt zur Kenntnis, dass eine Ermittlung durch die IBU in Auftrag gegeben werden kann, wenn zu vermuten ist, dass ein unrechtmässiger Bezug von Vorschüssen (oder ein Versuch desselben) oder ein vorsätzliches Vorenthalten von wesentlichen Informationen zum Schuldner vorliegt (Art. 32 ff. GIBU).
 

 

 

Unterlagen und Rechtsgrundlage

Die Person, die eine Unterstützung durch die IBU wünscht, muss sämtliche erforderlichen Unterlagen einreichen und sodann an einem Gespräch zwecks Dossiereröffnung teilnehmen. Das Dossier wird nur eröffnet, wenn dieses vollständig ist.