Aide aux victimes d’infraction

OHG Empfänger

OHG ist die Abkürzung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten. Das OHG ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten.

Als Opfer im Sinne des OHG und der StPO ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Dabei kann es sich beispielsweise um Körperverletzung, Vergewaltigung, sexuelle Handlung mit einem Kind, Verkehrsunfall, Todesdrohung, Freiheitsberaubung, Raub etc. handeln.

Es ist nicht nötig, dass der Urheber der Straftat ermittelt worden ist, dass er sich schuldhaft verhalten hat oder dass er vorsätzlich gehandelt hat. Zudem ist das Einreichen einer Strafklage nicht erforderlich, um sich an uns zu wenden.

Das OHG und die StPO garantieren den Opfern von Straftaten und ihren Angehörigen (Partner, Kinder, Eltern des Opfers) bestimmte Rechte :

  • Jedes Opfer kann bei einer Opferhilfe-Beratungsstelle in irgendeinem Schweizer Kanton Beratung und Hilfe verlangen ;
  • im Rahmen eines Strafverfahrens verfügt das Opfer über bestimmte spezifische Rechte ;
  • es kann im Kanton, in welchem die Straftat begangen worden ist, ebenfalls den Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens geltend machen (materieller Schaden und/oder Genugtuung).

Die Opferhilfe-Beratungsstellen bieten kostenlos einen vertraulichen Bereich an. Sie beraten die Opfer und ihre Angehörigen, helfen ihnen dabei, ihre Rechte geltend zu machen und verweisen sie an Fachleute (Anwälte, Psychologen, Ärzte etc.). Die Gespräche finden nur auf Vereinbarung statt.

 

Was tun im Falle einer Aggression ?

  • Sich in Sicherheit begeben, zögern Sie nicht, die Notfallnummer 117 der Polizei zu wählen.
  • Begeben Sie sich zu einem Arzt oder in den Notfalldienst, um notwendige medizinische Hilfe zu erhalten. Sollten Sie es wünschen, so kann dies die Gelegenheit sein, einen medizinischen Befund zu erstellen, der Ihnen in den Gerichtsverfahren hilfreich sein wird (bei Bedarf können Sie Ihren Arzt bitten, den medizinischen Befund aufzubewahren, sollten sie dies nicht zu Hause tun wollen).
  • Bewahren Sie die Beweise auf.
  • Beanspruchen Sie Hilfe von Angehörigen oder von Fachleuten.

Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen

Die direkt von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (administrative Versorgung, Kastration, Sterilisierung, Abtreibung unter Zwang, Zwangsadoption sowie Verding- und Heimkinder) betroffenen Personen können sich an unsere Opferhilfe-Beratungsstellen wenden. In der Tat hat die Opferhilfe den Auftrag erhalten, die Personen zu begleiten und zu unterstützen, die Opfer von solchen Massnahmen geworden sind. Die Mitarbeiterinnen der Opferhilfe können Ihnen dabei helfen, Dokumente, die Ihnen beim Verstehen Ihrer Vergangenheit helfen könnten, bei kantonalen Archiven oder bei anderen Institutionen anzufordern.

Für weitere ausführliche Informationen konsultieren Sie bitte folgende Internetseite : http://www.fszm.ch/index.html

Kontakte

Sie können sich von Montag bis Freitag während den Büroöffnungszeiten an eine Opferhilfe-Beratungsstelle Ihrer Wahl wenden.

  • Opferhilfe-Beratungsstelle Mittel-unterwallis
    Tél. 027 607 31 00
    Rue des Vergers 1 – 1950 Sion
    Termin nach Vereinbarung, in Sitten und im Maison Santé Chablais in Collombey-Muraz
  • Opferhilfe-Beratungsstelle Oberwallis
    Tél. 027 946 85 32
    Gliserallee 10 , 3902 Brig-Glis
    Termin nach Vereinbarung
    Webseite Unterschlupf

Ausserhalb der Büroöffnungszeiten werden die Anrufe der Opferhilfe-Beratungsstellen umgeleitet zu :

  • La Main Tendue
    143 (24/24 Std.)
    für das französischsprachige Wallis
  • Unterschlupf
    079 628 87 80
    für das Oberwallis
    Webseite Unterschlupf

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