In einer sozialen Institution arbeiten

Erwachsene mit einer Behinderung werden von einer vom Kanton anerkannten Beratungsstelle (Emera Sozialberatung oder bei Personen mit einer Suchtabhängigkeit von Sucht Wallis) bei der Suche nach einer Institution begleitet, die ihren Bedürfnissen entspricht.

Die anerkannte Beratungsstelle legt das Betreuungssgesuch dem Zentrum für Indikation und Begleitung (ZIB) zur Genehmigung vor, das sich aus je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der mit dem Sozialwesen beauftragten Dienststelle, der Institutionen und der psychiatrischen Dienste Wallis zusammensetzt. Das ZIB fällt in den Zuständigkeitsbereich der Koordinationsstelle für Fragen im Bereich Behinderung (KFBB), die auch die Leitung des ZIB innehat.

Die KFBB fällt einen beschwerdefähigen Entscheid und erteilt einer Institution den Auftrag für die Umsetzung.

Die Begleitungsmodalitäten müssen die Platzierungen regelmässig in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person und der Institution evaluieren.

Das passende Angebot finden

 Das Leistungsangebot von Institutionen befindet sich in leichter Sprache auf der Plattform meinplatz.ch.

Ein Betreuungssgesuch stellen

Betreuungssgesuche für Personen mit Behinderungen sind über die Emera Sozialberatung, jene für Personen mit Suchtabhängigkeiten über die Stiftung Sucht Wallis beim ZIB einzureichen. Letzteres steht unter der Leitung der KFBB.

Emera Conseil Social
Guichet principal d’orientation, nous conseillons et soutenons les personnes en situation de handicap et leurs proches
Avenue de la Gare 3
1950 Sion
027 329 24 70
conseilsocial@emera.ch
Site Web Emera

Emera Sozialberatung
Als zentrale Beratungsstelle unterstützen und begleiten wir Menschen mit einer Beeinträchtigung und deren Angehörige
Sandmattenstrasse 11
3900 Brig
027 922 76 00
sozialberatung@emera.ch
Site Web Emera

 

Stiftung Sucht Wallis
Av. de la Gare 3

1950 Sitten
info@addiction-valais.ch

Die Vergütung der Transportkosten beantragen

Personen, die im Wallis wohnhaft sind und Beherbergungs- und Beschäftigungsleistungen einer von der Dienststelle für Sozialwesen (DSW) anerkannten Institution in Anspruch nehmen, können in den Genuss einer Vergütung der Transportkosten oder einer Beteiligung an diesen Kosten kommen.

  1. Fahrten zwischen Wohnort und Tagesstätte oder Werkstätte
    Die DSW erstattet die Transportkosten auf der Grundlage einer von der Institution vorgelegten Gesamtabrechnung an diese zurück.
  2. Fahrten zwischen einem Heim oder einer geschützten Wohnung und einem Pflegeleistungserbringer
    Die Transportkosten werden dem Leistungserbringer (Spital, Ärztin/Arzt, Physiotherapeut/-in usw.) von der DSW vergütet.
  3. Fahrten zwischen den Einrichtungen derselben Institution oder zwischen zwei Institutionen
    Die Kosten der Benutzenden für Fahrten zwischen Heimen, geschützten Wohnungen, Tagesstätten und Werkstätten derselben Institution gehen zu Lasten der Institution.
  4. Fahrten zwischen dem Wohnort und einem Heim oder einer geschützten Wohnung
    In diesem Fall gehen die Transportkosten vollständig zu Lasten der Benutzerin bzw. des Benutzers.
  5. Fahrten zwischen dem privaten Wohnsitz und dem medizinischen Behandlungsort (ausgenommen Tagesstätten, die durch die von der DSW anerkannten Institutionen betrieben werden)
    Die Vergütungsanträge von Versicherten, die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV beziehen, werden weiterhin von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis behandelt.
  6. Besondere Situationen
    Besondere Situationen sollten der DSW schriftlich gemeldet werden. Letztere entscheidet anschliessend, wie diese berücksichtigt werden können.