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Landwirtschaftliche Abgaben

Die Landwirtschaftlichen Abgaben sind eine Zwecksteuer, d.h. eine Abgabe, die sich aus dem Staatsrecht ergibt und deren obligatorischer Charakter im kantonalen Gesetz vom 8. Februar 2007 über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (kLwG) für alle abgabepflichten Personen festgehalten ist. Diese Abgabe wird bei den Steuerpflichtigen in den Bereichen Reben und Wein, Obst und Gemüse sowie Käse erhoben.

Die Dienststelle für Landwirtschaft vergütet der Walliser Landwirtschaftskammer (WLK) die einkassierten Beträge, da die Abgaben gemäss Art. 19 kLwG  vollumfänglich der WLK zustehen. Die WLK benutzt sie für die Information, die Absatzförderung und Verwertung der Walliser Landwirtschaftsprodukte im Verhältnis zur Beteiligung jedes landwirtschaftlichen Bereichs.  Sie verteilt die Abgaben unter den Branchenverbänden, die mit diesen Aufgaben betraut wurden.

Die Ansätze der landwirtschaftlichen Abgaben werden jedes Jahr vom Staatsrat auf Antrag der Walliser Landwirtschaftskammer festgelegt.

Personen, die von den Bestimmungen des Artikels 15 kLwG betroffen sind und keine Veranlagungsverfügung erhalten, sind verpflichtet, sich bei der kantonalen Dienststelle für Landwirtschaft zu melden.

Gemäss Artikel 15 kLwG sind folgende Personen abgabepflichtig:

Reben und Wein

  • Die Eigentümer von Reben (pro Quadratmeter Reben in Eigenbesitz).
  • Die Einkellerer, die zur ganzen oder teilweisen Vermarktung die Traubenernte verarbeiten oder vinifizieren (pro Kilo eingekellerte Weinernte).

Obst und Gemüse

  • Eigentümer von Obst- und Gemüsekulturen (pro Quadratmeter Obst- und Gemüsekulturen in Eigenbesitz).
  • Spediteure und Unternehmer, die Obst und Gemüse vermarkten oder verarbeiten (pro Kilo vermarktetes oder verarbeitetes Obst und Gemüse).

Käse

  • Die Produzenten und Händler von Walliser Käse (pro Kilo produziertem Käse und pro Kilo vermarktetem Käse)

Auf der Grundlage von Artikel 16 kLwG und auf Antrag der Walliser Landwirtschaftskammer vom 14. März 2022 hat der Staatsrat am 15. Juni 2022 die Sätze wie folgt festgelegt:

- pro Quadratmeter Reben in Eigenbesitz am 31.12.2023

:   4.00 Rp.        

- pro Kilogramm eingekellerter Weinernte im Jahr 2023

:   4.00 Rp.

- pro Quadratmeter Obst- und Gemüsekulturen
 in Eigenbesitz am 31.12.2023

:   2.00 Rp.

- pro Kilogramm vermarktetes oder verarbeitetes Obst und Gemüse im Jahr 2023

:    0.85 Rp.

- pro Kilogramm produziertem Käse (15 Rp., abzgl.
nach Art. 20 kLwG der auf die gesamte Produktion 2023 erhobenen SMP-Beiträge), und zwar.

:  

Produktionszeitraum : 01.01 au 31.12.202​​​​3

   

Basissatz

: 15.00 Rp.

./. Marketingbeitrag an SMP (0.725 Rp/kg Milch)

: -7.25 Rp.

Netto-Satz pro kg produziertem Käse

:   7.75 Rp.
Pro Kilo Käse, der 2023 vermarktet wird : 15.00 Rp.

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