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Neuerungen Direktzahlungen 2024

Verpflichtung zur Verwendung eines Schleppschlauchs für die Ausbringung von Gülle

Ab dem 1. Januar 2024 ist unter bestimmten Umständen die Verwendung eines Schleppschlauchs für die Ausbringung von Gülle erforderlich, um den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) und die neuen Bestimmungen der Luftreinhalteverordnung zu erfüllen und damit die Ammoniakemissionen zu begrenzen. Mehr Informationen finden Sie unter Vollzugshilfe für Umweltschutz in der Landwirtschaft des BLW.

Diese Anforderungen gelten für Betriebe mit einer zu begüllenden landwirtschaftlichen Nutzfläche von mindestens 3 Hektaren. Flächen mit mehr als 18 % Hangneigung, Kleinflächen (<= 25 Aren) sowie wenig intensiv genutzte Wiesen, Reben, Permakulturen, Obstanlagen und Hochstammfeldobstbäume der Qualitätsstufe II gelten als nicht emissionsmindernd zu begüllende Flächen. 

Die Dienststelle für Landwirtschaft hat die betroffenen Betriebe ermittelt. Diese werden persönlich informiert. Sie können die betroffenen Parzellen ihres Betriebs auf der Plattform für die Online-Erfassung der landwirtschaftlichen Daten einsehen (Hinweise zur Online-Erfassung). Sie können bis zum 25. August 2023 eine Ausnahmegenehmigung beantragen, indem sie dieses Online-Formular verwenden. 
 

Amt für Direktzahlungen