Ambulante Massnahmen

Die Dienststelle für die Jugend ist zuständig für die Erteilung der Bewilligungen und für die administrative Bearbeitung der stationären und ambulanten Massnahmen.

Alle von den Zivil- und Strafbehörden angeordneten stationären oder ambulanten Massnahmen müssen vorgängig von der Dienststelle schriftlich bewilligt werden.

Im Falle einer von den Zivil- und Strafbehörden angeordneten ambulanten Massnahme können die vom Departement anerkannten Kosten für Mandate, die einer privaten Einrichtung übertragen wurden, bis zu 65 Prozent von der Dienststelle übernommen werden. Der Restbetrag geht gemäss Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe zulasten des Kindes oder der Eltern bzw. der verantwortlichen Körperschaften.

Die kantonale Dienststelle für die Jugend arbeitet im Zusammenhang mit der Deckung der Kosten für die Platzierung von Minderjährigen und gleichgestellten Massnahmen eng mit der Koordinationsstelle für soziale Leistungen zusammen.

Die Personen, Einrichtungen und Dienststellen, die die Dienste privater Leistungserbringer direkt in Anspruch nehmen, tragen die Kosten, die im Einvernehmen mit den Partnern festgelegt werden, selbst.

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1950 Sitten

Jeannette Rohrer De Donato, Cheffe de Section "Placements et prestations contractualisées"

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