Kontrollschilderabtretung
Kontrollschilderabtretung
Eine Abtretung der Kontrollschilder ist nur in folgenden Fällen möglich:
- Abtretung innerhalb der Familie in direkter Linie (Ehepartner, Kinder, Eltern, Enkel, Grosseltern oder Geschwister, Lebenspartner, Schwiegersohn, Schwiegertochter)
Wenn der aktuelle Besitzer verstorben ist, ist die Unterschrift des Vertreters des Nachlasses oder aller Mitglieder des Erblassers erforderlich. Das Konto des Verstorbenen bei der DSUS darf keine offenen Rechnungen mehr enthalten. Eine Kopie des Erbenscheines muss vorgelegt werden.
- Abtretung eines Unternehmens an eine Privatperson in Verbindung mit dem Unternehmen (die Unterschrift des Vertreters des Unternehmens ist erforderlich)
- Abtretung einer Privatperson an ein Unternehmen in Verbindung mit der Privatperson
- Abtretung des Fahrzeuges/Schiffes inklusive Kontrollschilder
- infolge einer Bestellung von besonderen Kontrollschildern, mit Abtretung an eine Drittperson bei der ersten Inverkehrsetzung der Kontrollschildnummer.
In allen Fällen darf der aktuelle Halter keinen Zahlungsrückstand bei der DSUS aufweisen.
Sofern eine Abtretung nicht möglich ist, wird das Verfahren der ordentlichen Kontrollschildzuteilung angewandt.
Das Formular zur Schilderabtretung, vollständig ausgefüllt und unterschrieben durch den gegenwärtigen Halter der Kontrollschildnummer, muss mit sämtlichen Unterlagen zur "Inverkehrsetzung eines Fahrzeuges" vorgelegt werden.
Kontakt
Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt Av. de France 71
Postfach 1247
1951 Sion
Rte des Bains 2
Postfach161
1890 St-Maurice
Email : scn-immatr@admin.vs.ch