Ausländischer Schiffsführerausweis
Ausländischer Schiffsführerausweis
Insofern die Person das in der Schweiz fixierte Mindestalter erreicht hat und sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf sie ein schweizerisches Schiff der Kategorie führen, für die er eines der folgenden Dokumente vorweisen kann:
a) einen nationalen Führerausweis
b) ein internationales Zertifikat, das auf der Grundlage der Resolution Nr. 40 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ausgestellt wurde
Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf sein ausländisches Schiff führen, wenn aus einem der obenerwähnten Dokumente ersichtlich ist, dass er in seinem Land dieses Schiff führen darf.
Erwerb des schweizerischen Führerausweises, Umzutausch ausländische Schiffsführerausweise
Personen, die seit mehr als zwölf Monaten in der Schweiz Wohnsitz haben, benötigen einen schweizerischen Führerausweis zum Befahren der Schweizer Hoheitsgewässer.
Dem Inhaber eines gültigen internationalen oder ausländischen Ausweises wird durch den Wohnsitzkanton der schweizerische Schiffsführerausweis ohne theoretische oder praktische Prüfung erteilt. Der Ausweis muss in einem Staat erworben worden sein, der in Bezug auf Ausbildung und Prüfung den schweizerischen Bestimmungen entsprechende Anforderungen stellt und der gegenüber Inhabern schweizerischer Führerausweise Gegenrecht hält.
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) führt eine Liste dieser Staaten (Rundschreiben Nr. 54-1 BAV). Es legt fest, welche Kategorie eines internationalen oder ausländischen Ausweises in eine entsprechende Kategorie eines schweizerischen Ausweises umgeschrieben wird und ob der Geltungsbereich einzuschränken ist.
Zur Erteilung des schweizerischen Führerausweises muss der Bewerber die in Artikel 82 (BSV) genannten medizinischen Bedingungen erfüllen. Zum Zeitpunkt der Erlangung des schweizerischen Führerausweises muss der Bewerber das Mindestalter für die betreffende Kategorie, laut Art. 82 BSV erreicht haben.
Der schweizerische Ausweis wird nur solchen Personen ausgestellt, die zum Zeitpunkt des Erwerbs des internationalen oder ausländischen Ausweises ihren Wohnsitz in dem Staat hatten, in dem die Prüfung abgelegt wurde. Im Ausland erworbene Ausweise von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können ebenfalls anerkannt werden, wenn der Erwerb während eines Aufenthaltes von mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgte.
Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, laden wir Sie ein, uns alle offizielle Dokumente und das Gesuch "Erteilung Führerausweis für Schiffe", mit sämtlichen Dokumenten und Bestätigungen einzureichen.
Kontakt
Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt
Sektion Technik / Schifffahrt
Av. de France 71
Postfach 1247
1951 Sion
Email : scn_navigation@admin.vs.ch
Hafen von Le Bouveret
Telefon : 027 607 30 58
(Büro ist vom 15. März bis 15. November immer am Montagmorgen von 08.00 - 12.00 geöffnet)