Drohnenflüge innerhalb von Eidgenössischen Jagdbanngebieten (EBG)

Rechtsgrundlage:

Die Eidgenössischen Jagdbanngebiete bezwecken den Schutz und die Erhal­tung von seltenen und bedrohten wildlebenden Säugetieren und Vögeln und ihrer Lebensräume sowie die Erhaltung von gesunden, den örtlichen Verhältnissen an­ge­passten Beständen jagdbarer Arten (Art. 1 der Verordnung über die Eidgenössischen Jagdbanngebiete VEJ). Innerhalb der Eidgenössischen Jagdbanngebiete dürfen die Tiere zudem nicht gestört werden (Art. 5, Abs. 1b VEJ).

Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (u.a. Drohnen) ist verboten (Art. 5, Abs. 1, Bst. fbis VEJ). Gesuche für Ausnahmebewilligungen können nur im Rahmen von Projekten im öffentlichen Interesse für folgende Zwecke gestellt werden:

  • Forschung
  • Sicherheit/Rettungswesen
  • Spezifische Arbeiten

Für alle anderen Zwecke werden keine Ausnahmebewilligungen erteilt.

Verordnung über die Eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ): SR 922.31 - Verordnung vom 30. September 1991 üb... | Fedlex (admin.ch)

Eine Übersicht zu den Eidgenössischen Jagdbanngebieten finden Sie unter: Eidgenössische Jagdbanngebiete (admin.ch)

Das Überfliegen von Eidgenössischen Jagdbanngebieten mit Drohnen ohne gültige Ausnahmebewilligung sowie das Nichteinhalten der in der Ausnahmebewilligung integrierten Auflagen stellt eine Übertretung der Bundesgesetzgebung dar, die mit Busse bestraft wird (gemäss Art. 18, Abs. 1, Bst.e JSG).

Vorgehensweise:

Für das Überfliegen von Eidgenössischen Jagdbanngebieten mit Drohnen zu obgenannten Zwecken muss vorgängig ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung mit allen verlangten Informationen und Dokumenten bei der Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW) einreicht werden (siehe Gesuchsformular).

Das eingereichte Gesuch wird anschliessend von der DJFW geprüft. Ist eine abschliessende Prüfung nicht möglich, wird die DJFW weitere Informationen und/oder Dokumente nachverlangen. Wird das Gesuch hinsichtlich der Auswirkungen auf die Fauna als positiv beurteilt, erfolgt die Ausnahmebewilligung in Form eines von der DJFW erlassenen Entscheids.

Damit die Ausnahmebewilligung fristgerecht erteilt werden kann, muss das Gesuch mindestens 15 Tage vor dem geplanten Drohnenflug eingereicht werden. Zu spät eingereichte Gesuche werden aufgrund der vorgegebenen Fristen nicht behandelt.

Der Gesuchsteller wird von der DJFW über den Entscheid informiert. Allfällige einzuhaltende Auflagen und Bedingungen werden im Entscheid integriert.