Drohnenflüge innerhalb von Eidg. Jagdbanngebieten und Wasser- und Zugvogelreservaten

Rechtsgrundlage:

Die Eidgenössischen Jagdbanngebiete bezwecken den Schutz und die Erhal­tung von seltenen und bedrohten wildlebenden Säugetieren und Vögeln und ihrer Lebensräume sowie die Erhaltung von gesunden, den örtlichen Verhältnissen an­ge­passten Beständen jagdbarer Arten (Art. 1 der Verordnung über die Eidgenössischen Jagdbanngebiete VEJ). Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung dienen den Schutz und der Erhaltung der Zugvögel und der ganzjährig in der Schweiz lebenden Wasservögel (Art. 1 der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung, WZVV). Innerhalb den Eidgenössischen Jagdbanngebieten und den Wasser- und Zugvogelreservaten dürfen die Tiere zudem nicht gestört werden (Art. 5, Abs. 1b VEJ und WZVV). 

Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen (u.a. Drohnen) ist verboten (Art. 5, Abs. 1, Bst. fbis VEJ), vorbehalten sind polizeiliche Einsätze sowie Einsätze zur Rettung von Menschen. Gesuche für Ausnahmebewilligungen können nur im Rahmen von Projekten im öffentlichen Interesse für folgende Zwecke gestellt werden:

  • Wissenschaftliche Forschung
  • Programme zur Überwachung der Bestände von Tieren und der Lebensräume
  • Inspektionen an Infrastrukturen
  • Rehkitzrettung

Für alle anderen Zwecke werden keine Ausnahmebewilligungen erteilt.

Verordnung über die Eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/2304_2304_2304/de

Verordnung über die Wasser- und Vogelzugreservate (WZVV): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/298_298_298/de

Übersicht zu dem Bundesinventar:

Das Überfliegen von Eidgenössischen Jagdbanngebieten sowie Wasser- und Zugvogelreservaten mit Drohnen ohne gültige Ausnahmebewilligung sowie das Nichteinhalten der in der Ausnahmebewilligung integrierten Auflagen stellt eine Übertretung der Bundesgesetzgebung dar, die mit Busse bestraft wird mit Busse bestraft (gemäss Art. 18, Abs. 1, Bst.e JSG).

Vorgehensweise:

Für das Überfliegen von Eidgenössischen Jagdbanngebieten oder Wasser- und Zugvogelreservaten mit Drohnen zu obgenannten Zwecken muss vorgängig ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung mit allen verlangten Informationen und Dokumenten bei der Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW) einreicht werden (siehe Gesuchsformular).

Das eingereichte Gesuch wird anschliessend von der DJFW geprüft. Ist eine abschliessende Prüfung nicht möglich, wird die DJFW weitere Informationen und/oder Dokumente nachverlangen. Wird das Gesuch hinsichtlich der Auswirkungen auf die Fauna als positiv beurteilt, erfolgt die Ausnahmebewilligung in Form eines von der DJFW erlassenen Entscheids.

Damit die Ausnahmebewilligung fristgerecht erteilt werden kann, muss das Gesuch mindestens 15 Tage vor dem geplanten Drohnenflug eingereicht werden. Zu spät eingereichte Gesuche werden aufgrund der vorgegebenen Fristen nicht behandelt.

Der Gesuchsteller wird von der DJFW über den Entscheid informiert. Allfällige einzuhaltende Auflagen und Bedingungen werden im Entscheid integriert.